218.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 42 ausgegeben am 26. Januar 2021
Gesetz
vom 3. Dezember 2020
über die Abänderung des Scheckgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. November 1971 betreffend das Scheckrecht (Scheckgesetz), LGBl. 1971 Nr. 51/2, wird wie folgt abgeändert:
Art. 55 Abs. 2 und 3
2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muss, auf einen Sonntag oder einen diesem gleichgestellten Tag (Art. 1 FAHG), so wird die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert. Sonntage oder diesen gleichgestellte Tage (Art. 1 FAHG), die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
3) Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Fristen findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Fristenablaufhemmungsgesetz vom 3. Dezember 2020 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 82/2020 und 130/2020