vom 3. Dezember 2020
Das Gesetz vom 24. November 1971 betreffend das Scheckrecht (Scheckgesetz), LGBl. 1971 Nr. 51/2, wird wie folgt abgeändert:
Art. 55 Abs. 2 und 3
2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muss, auf einen Sonntag oder einen diesem gleichgestellten Tag (Art. 1 FAHG), so wird die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert. Sonntage oder diesen gleichgestellte Tage (Art. 1 FAHG), die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
3) Aufgehoben
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Fristen findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Fristenablaufhemmungsgesetz vom 3. Dezember 2020 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
82/2020 und
130/2020