| 218.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2021 |
Nr. 43 |
ausgegeben am 26. Januar 2021 |
Gesetz
vom 3. Dezember 2020
über die Abänderung des Wechselgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. November 1971 betreffend das Wechselrecht (Wechselgesetz), LGBl. 1971 Nr. 51/1, wird wie folgt abgeändert:
Art. 72
1) Verfällt der Wechsel an einem Sonntag oder einem diesem gleichgestellten Tag (Art. 1 FAHG), so kann die Zahlung erst am nächsten Werktag verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktag stattfinden.
2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlungen vorgenommen werden muss, auf einen Sonntag oder einen diesem gleichgestellten Tag (Art. 1 FAHG), so wird die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert. Sonntage oder diesen gleichgestellte Tage (Art. 1 FAHG), die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Fristen findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Fristenablaufhemmungsgesetz vom 3. Dezember 2020 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
82/2020 und
130/2020