vom 3. Dezember 2020
Das Gesetz vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG), LGBl. 1990 Nr. 46, wird wie folgt abgeändert:
Art. 84 Abs. 1
1) Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherer eingereicht oder zu dessen Handen der Post übergeben werden. Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag oder einen diesem gleichgestellten Tag (Art. 1 FAHG), so endigt die Frist am nächsten Werktag. Gelangt die Eingabe rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherer oder eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Fristen findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Fristenablaufhemmungsgesetz vom 3. Dezember 2020 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
82/2020 und
130/2020