vom 3. Dezember 2020
Das Gesetz vom 12. März 2003 über den Geschäftsverkehr des Landtages und die Kontrolle der Staatsverwaltung (Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetz; GVVKG), LGBI. 2003 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9a Abs. 2
2) Die Regierung überprüft in der Regel innert einer Frist von sechs Wochen ab Überweisung, ob die Initiative mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt und in formeller Hinsicht den legistischen Grundsätzen entspricht. Ist eine fristgerechte Erledigung insbesondere unter Berücksichtigung des Umfanges oder Schwierigkeitsgrades der Vorprüfung nicht möglich, so kann das Landtagspräsidium auf Antrag der Regierung die Frist um vier Wochen verlängern. Die Regierung übermittelt ihren Bericht samt Eingaben dem Landtag zur Weiterbearbeitung.
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2021 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Besonderen Landtagskommission vom 10. Juni 2020 und 2. November 2020