172.011.13
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 62 ausgegeben am 26. Februar 2021
Verordnung
vom 23. Februar 2021
über die Abänderung der
LLV-Aktenverwaltungsverordnung
Aufgrund von Art. 51a Abs. 4 und Art. 52 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG), LGBl. 2012 Nr. 348, sowie Art. 29 des Gesetzes vom 21. September 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG), LGBl. 2011 Nr. 575, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. November 2018 über die Führung und Verwaltung der Akten in der Liechtensteinischen Landesverwaltung (LLV-Aktenverwaltungsverordnung; LLV-AVV), LGBl. 2018 Nr. 264, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 51a Abs. 4 und Art. 52 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG), LGBl. 2012 Nr. 348, sowie Art. 29 des Gesetzes vom 21. September 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG), LGBl. 2011 Nr. 575, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
Art. 16 Abs. 3 und 5
3) Alle eingehenden Aufzeichnungen werden vorbehaltlich Art. 17 Abs. 2 Bst. a und Art. 18 Abs. 2 geöffnet und bei Geschäftsrelevanz registriert. Aufzeichnungen, die nicht geschäftsrelevant sind (Art. 20 Abs. 4), werden direkt an den Adressaten weitergeleitet.
5) Mit einem Vertraulichkeitsvermerk gekennzeichnete Aufzeichnungen werden an den Adressaten weitergeleitet. Dieser ist dafür verantwortlich, dass solche Aufzeichnungen bei Geschäftsrelevanz registriert werden.
Art. 17 Abs. 1 und 2 Bst. a
1) Die zuständige Person prüft die eingehende digitale Post auf Geschäftsrelevanz und registriert geschäftsrelevante Aufzeichnungen.
2) Abs. 1 findet auf eingehende physische Post mit der Massgabe Anwendung, dass:
a) die eingehende Post von der Poststelle geöffnet wird; davon ausgenommen ist die mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehene Post, bei welcher der ungeöffnete Briefumschlag in der Poststelle mit dem Eingangsdatum versehen wird;
Art. 18 Abs. 2 Einleitungssatz
2) Bei Post, die mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen ist, wird der ungeöffnete Briefumschlag in der Poststelle mit dem Eingangsdatum versehen. Der Adressat hat darüber zu entscheiden, ob:
Art. 20 Abs. 3 Bst. d und Abs. 4 Einleitungssatz
3) Es können folgende Metadaten erfasst werden:
d) Ausgangsdatum;
4) Nicht registriert werden insbesondere:
Art. 28 Abs. 1
1) Aufbewahrungsfristen bezeichnen den Zeitraum, in dem Akten nach ihrem Abschluss aus rechtlichen oder administrativen Gründen aufzubewahren sind.
Art. 30 Abs. 2 und 3
2) Staatsverträge und Notenwechsel mit Vertragscharakter sind unmittelbar nach der Unterzeichnung im Original an das Amt für Kultur abzuliefern.
3) Im Übrigen richten sich die Anbietung und Ablieferung von Aufzeichnungen an das Amt für Kultur nach Art. 7 Abs. 1 und 2 des Archivgesetzes.
Art. 31 Abs. 2
2) Die Regierung und die Amtsstellen können die Aufgaben ihrer Poststellen ganz oder teilweise zusammenlegen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef