935.511.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 70 ausgegeben am 26. Februar 2021
Verordnung
vom 23. Februar 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung über Online-Geldspiele
Aufgrund von Art. 98 des Geldspielgesetzes (GSG) vom 30. Juni 2010, LGBl. 2010 Nr. 235, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 31. Mai 2011 über Online-Geldspiele (OGV), LGBl. 2011 Nr. 221, wird wie folgt abgeändert:
Art. 126 Abs. 4 Bst. a
4) Bei Aufnahme einer dauernden Geschäftsbeziehung prüft der Veranstalter von Online-Geldspielen die Identität, indem er sich das Original oder eine beglaubigte Kopie des beweiskräftigen Dokuments beibringen lässt und:
a) sich die Angaben nach Art. 127 durch Unterschrift oder Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-VO)1 durch den Spieler bestätigen lässt; oder
Art. 129 Abs. 2
2) Er muss sich die Richtigkeit der Angaben durch den Spieler durch eigenhändige Unterschrift oder Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der eIDAS-VO bestätigen lassen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)