814.601.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 72 ausgegeben am 26. Februar 2021
Verordnung
vom 23. Februar 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Aufgrund von Art. 38 Bst. b, Art. 41 Bst. a und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. August 1997 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, LGBl. 1997 Nr. 166, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen aus Verpackungen und bezweckt die Reduktion des Abfallaufkommens und der Schadstoffemissionen, die Schonung der Primärressourcen sowie die Förderung der Kreislaufwirtschaft.
2) Sie dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle1.
Art. 2 Abs. 3 und 4
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
4) Aufgehoben
Art. 3 Abs. 1 Bst. e und e bis
1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
e) "Stoffliche Verwertung": jedes Verwertungsverfahren, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden sollen. Dazu zählen unter anderem die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling;
ebis) "Recycling": jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden;
Art. 5
Anforderungen an Verpackungen
Es dürfen nur Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG, insbesondere ihres Anhangs II, entsprechen.
Art. 8 Abs. 1, 5 und 6
1) Nicht wieder verwendbare Verpackungen sind stofflich oder energetisch zu verwerten.
5) Abweichend von Abs. 2 bis 4 sind innerhalb folgender Fristen nachstehende Recyclingquoten zu erreichen:
a) spätestens bis zum 31. Dezember 2025 sind mindestens 65 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zu recyceln; für das Recycling folgender Verpackungsmaterialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, gelten die nachstehenden Mindestgewichtsvorgaben:
1. Glas: 70 Gewichtsprozent;
2. Papier und Karton: 75 Gewichtsprozent;
3. Eisenmetalle: 70 Gewichtsprozent;
4. Kunststoffe: 50 Gewichtsprozent;
5. Holz: 25 Gewichtsprozent;
6. Aluminium: 50 Gewichtsprozent;
b) spätestens bis zum 31. Dezember 2030 sind mindestens 70 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zu recyceln; für das Recycling folgender Verpackungsmaterialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, gelten die nachstehenden Mindestgewichtsvorgaben:
1. Glas: 75 Gewichtsprozent;
2. Papier und Karton: 85 Gewichtsprozent;
3. Eisenmetalle: 80 Gewichtsprozent;
4. Kunststoffe: 55 Gewichtsprozent;
5. Holz: 30 Gewichtsprozent;
6. Aluminium: 60 Gewichtsprozent.
6) Das Amt für Umwelt hat die Erreichung der Zielvorgaben nach Abs. 2 bis 5 zu überprüfen.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141).
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10)