412.014.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 84 ausgegeben am 4. März 2021
Verordnung
vom 23. Februar 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung über die berufliche Grundbildung Veranstaltungsfachfrau/Veranstaltungsfachmann mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Juni 2011 über die berufliche Grundbildung Veranstaltungsfachfrau/Veranstaltungsfachmann mit Fähigkeitszeugnis (FZ), LGBl. 2011 Nr. 280, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. a und b
Veranstaltungsfachfrauen/Veranstaltungsfachmänner beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
a) Sie installieren ton-, video-, beleuchtungs- und bühnentechnische Anlagen, richten sie ein und bedienen sie.
b) Aufgehoben
Art. 4 Bst. e, f Ziff. 2 und Bst. i Ziff. 6
Die Ausbildung umfasst nachfolgende Handlungskompetenzbereiche mit den jeweiligen Handlungskompetenzen:
e) Verwalten der Medien, Computer und Datennetze:
1. einfache Computersysteme in Betrieb nehmen;
2. die Vernetzung von Computern durch einfache Netzwerkkomponenten implementieren und betreiben;
3. medienspezifische Software auf dem Computer installieren, konfigurieren und betreiben;
4. Software und Hardware für externe Daten- und Mediensteuerung auswählen und einsetzen.
f) Bewerten und Einsetzen der Spezialeffekte:
2. Aufgehoben
i) Planen und Durchführen der Produktionsabläufe:
6. einfache Ressourcenplanung vornehmen und umsetzen;
Art. 8
Bildungsplan
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
b) Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
c) Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.
d) Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
Überschrift vor Art. 10
VI. Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Sachüberschrift und Einleitungssatz
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
Überschrift vor Art. 12
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 12a
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 13 Sachüberschrift
Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Art. 14 Sachüberschrift
Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
Art. 15 Bst. c Ziff. 3
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er:
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 18 Abs. 4
4) Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
Überschrift vor Art. 22a
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 22a
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Februar 2021
1) Lernende, die ihre Bildung als Veranstaltungsfachfrau/Veranstaltungsfachmann vor dem Inkrafttreten der Änderung 23. Februar 2021 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.
2) Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Veranstaltungsfachfrau/Veranstaltungsfachmann bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
Überschrift vor Art. 23
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef