0.232.112.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 92 ausgegeben am 17. März 2021
Kundmachung
vom 2. März 2021
der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen vom 18. Januar 1996, LGBl. 1997 Nr. 137, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung des Titels sowie der Regeln 3, 9, 21,
25 und 36
1
Angenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 25. September 20202
Inkrafttreten: 1. Februar 20213
Titel
Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
[...]
Regel 3
Vertretung vor dem Internationalen Büro
[...]
2) [Bestellung des Vertreters]
a) Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch, in einer nachträglichen Benennung oder in einem Antrag nach Regel 25 erfolgen und hat den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift sowie die E-Mail-Adresse des Vertreters anzugeben.
[...]
4) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung]
a) Stellt das Internationale Büro fest, dass die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, dass der Hinterleger oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse des Vertreters im internationalen Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung das Datum, an dem das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, den Antrag oder die gesonderte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.
[...]
[...]
Kapitel 2
Internationale Gesuche
[...]
Regel 9
Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
[...]
4) [Inhalt des internationalen Gesuchs]
a) Das internationale Gesuch muss Folgendes enthalten oder angeben:
[...]
ii) die nach den Verwaltungsvorschriften angegebene Anschrift und die E-Mail-Adresse des Hinterlegers;
iii) gegebenenfalls den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift, sowie die E-Mail-Adresse des Vertreters;
[...]
[...]
[...]
Regel 21
Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
1) [Antrag und Mitteilung] Ab dem Datum der Mitteilung über die internationale Registrierung beziehungsweise über die nachträgliche Benennung kann der Inhaber unmittelbar bei der Behörde einer benannten Vertragspartei einen Antrag stellen, dass diese Behörde die internationale Registrierung nach Art. 4bis Abs. 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt. Hat die Behörde auf Grund dieses Antrags in ihrem Register vermerkt, dass eine nationale oder regionale Eintragung beziehungsweise Eintragungen durch die internationale Registrierung ersetzt wurden, so benachrichtigt diese Behörde das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat Folgendes anzugeben:
i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung;
ii) betrifft die Ersetzung lediglich eine oder mehrere der in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen, diese Waren und Dienstleistungen; und
iii) das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, das Eintragungsdatum und die Eintragungsnummer sowie gegebenenfalls das Prioritätsdatum der nationalen oder regionalen Eintragung oder Eintragungen, die durch die internationale Registrierung ersetzt wurden.
Die Mitteilung kann auch Angaben über andere, aufgrund dieser nationalen oder regionalen Eintragung oder Eintragungen erworbenen Rechte enthalten.
2) [Eintragung]
a) Das Internationale Büro trägt die nach Abs. 1 mitgeteilten Angaben im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.
b) Die nach Abs. 1 mitgeteilten Angaben werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.
3) [Weitere Einzelheiten betreffend die Ersetzung]
a) Der Schutz der Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist, darf weder ganz noch teilweise aufgrund einer nationalen oder regionalen Eintragung, die als durch diese internationale Registrierung ersetzt gilt, verweigert werden.
b) Eine nationale oder regionale Eintragung muss neben der internationalen Registrierung, die diese ersetzt hat, bestehen können. Vom Inhaber darf nicht verlangt werden, dass er auf eine nationale oder regionale Eintragung, die als durch eine internationale Registrierung ersetzt gilt, verzichtet oder deren Löschung beantragt und ihm soll gestattet werden, sofern er dies wünscht, diese Eintragung nach dem anwendbaren nationalen oder regionalen Recht zu erneuern.
c) Bevor die Behörde einer benannten Vertragspartei einen Vermerk in ihrem Register vornimmt, prüft sie den in Abs. 1 genannten Antrag, um festzustellen, ob die in Art. 4bis Abs. 1 des Protokolls genannten Voraussetzungen erfüllt worden sind.
d) Die die Ersetzung betreffenden, in der nationalen oder regionalen Eintragung angegebenen Waren und Dienstleistungen sind durch die in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen erfasst.
e) Eine nationale oder regionale Eintragung gilt ab dem Datum als durch eine internationale Registrierung ersetzt, an dem diese internationale Registrierung in der betreffenden benannten Vertragspartei nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Protokolls wirksam wird.
Kapitel 5
Nachträgliche Benennungen; Änderungen
[...]
Regel 25
Antrag auf Eintragung
[...]
2) [Inhalt des Antrags]
a) Ein Antrag nach Abs. 1 Bst. a hat neben der beantragten Eintragung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:
[...] iii) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift sowie die E-Mail-Adresse der natürlichen oder juristischen Person, die im Antrag als neuer Inhaber der internationalen Registrierung genannt wird (im Folgenden als "Erwerber" bezeichnet),
[...]
[...]
[...]
Kapitel 8
Gebühren
[...]
Regel 36
Gebührenfreiheit
Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:
[...] ii) jede Änderung betreffend die Telefonnummer, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und jedes andere Mittel der Kommunikation mit dem Hinterleger, Inhaber oder Vertreter, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben;
[...]
[...]

1   Übersetzung des französischen Originaltextes.

2   Die Abänderung des Titels wurde von der Versammlung des Madrider Verbands am 2. Oktober 2018 angenommen.

3   Die Abänderung des Titels ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.