946.225.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 104 ausgegeben am 19. März 2021
Verordnung
vom 16. März 2021
über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen zur Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstösse
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 7. Dezember 2020 (GASP) 2020/1999 und vom 2. März 2021 (GASP) 2021/372 verordnet die Regierung:
I. Zwangsmassnahmen
Art. 1
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a) im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
b) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a handeln;
c) Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung nach Abs. 1 betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
f) Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Missionen oder internationalen Organisationen;
g) Bereitstellung humanitärer Hilfe; oder
h) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 3
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise nach und die Durchreise durch Liechtenstein sind den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien, an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Beendigung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen und -verstösse sowie die Förderung der Menschenrechte;
c) wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist; oder
d) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 4
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:
a) von im Anhang aufgeführten Personen, Unternehmen und Organisationen;
b) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag von unter Bst. a erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1 und 4. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 3. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 6
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1, 3 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft.
2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Schlussbestimmung
Art. 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1, 3 und 4 richten
A. Natürliche Personen
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
1.
Alexander
(Alexandr)

Petrovich KALASHNIKOV
Position(en): Direktor des russischen Föderalen Strafvollzugsdienstes (FSIN)
Geburtsdatum: 27.1.1964
Geburtsort: Tatarsk, Region/Oblast Nowosibirsk, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit: russisch
Geschlecht: männlich
Alexander Kalashnikov ist seit dem 8. Oktober 2019 Direktor des russischen Föderalen Strafvollzugsdienstes (FSIN). In dieser Funktion beaufsichtigt er sämtliche Tätigkeiten des FSIN. In seiner Eigenschaft als Direktor des FSIN ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, einschliesslich willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen.
Im Fall Alexej Nawalny, der sich nach einer Vergiftung durch einen toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe (von September 2020 bis Januar 2021) in Deutschland erholte, hat der FSIN am 28. Dezember 2020 gefordert, dass dieser unverzüglich vor einem Bewährungshelfer erscheint, anderenfalls drohe ihm eine Haftstrafe wegen Verletzung einer Bewährungsstrafe nach einer Verurteilung wegen Betrugs. Diese Verurteilung wegen Betrugs war vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 2018 für willkürlich und unfair erklärt worden. Am 17. Januar 2021 nahmen auf Anordnung von Alexander Kalashnikov Angehörige des FSIN Alexej Nawalny bei dessen Ankunft auf dem Moskauer Flughafen fest. Die Festnahme von Alexej Nawalny wird mit einem Urteil des Stadtgerichts Chimki begründet, das wiederum auf Ersuchen des FSIN ergangen ist. Bereits Ende Dezember 2020 forderte der FSIN, dass die Bewährungsstrafe Alexej Nawalnys durch ein Gericht in eine Haftstrafe umgewandelt wird. Am 17. Februar 2021 wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Regierung der Russischen Föderation an, Alexej Nawalny freizulassen.
2.
Alexander (Alexandr) Ivanovich BASTRYKIN
Position(en): Leiter des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation
Geburtsdatum: 27.8.1953
Geburtsort: Pskow, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit: russisch
Geschlecht: männlich
Alexander Bastrykin hat seit Januar 2011 (und kommissarisch von Oktober bis Dezember 2010) die Funktion des Leiters des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation (im Folgenden "Komitee") inne. In dieser Funktion beaufsichtigt er sämtliche Tätigkeiten des Komitees. Offiziell hat den Vorsitz des Komitees der russische Präsident inne. In seiner Eigenschaft als Leiter des Komitees ist Alexander Bastrykin für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, einschliesslich willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen.
Alexander Bastrykin ist für breit angelegte und systematische Kampagnen des Komitees zur Unterdrückung der russischen Opposition verantwortlich, die sich gegen deren Mitglieder richten und bei denen gegen diese ermittelt wird. Am 29. Dezember 2020 hat das Komitee Ermittlungen gegen den Oppositionsführer Alexej Nawalny eingeleitet und ihn der Unterschlagung grosser Summen beschuldigt. Alexej Nawalny und andere hatten in den 2000er Jahren Artikel darüber veröffentlicht, dass Alexander Bastrykin Eigentümer des tschechischen Immobilienunternehmens LAW Bohemia ist.
3.
Igor Viktorovich KRASNOV
Position(en): Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation
Geburtsdatum: 24. 12.1975
Geburtsort: Archangelsk, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit: russisch
Geschlecht: männlich
Igor Krasnov ist seit dem 22. Januar 2020 Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation und ist der ehemalige stellvertretende Leiter des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation. In seiner Funktion als Generalstaatsanwalt beaufsichtigt er die Staatsanwaltschaften in der Russischen Föderation, die Sonderstaatsanwaltschaften und die militärische Staatsanwaltschaft. In seiner Eigenschaft als Generalstaatsanwalt ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, einschliesslich willkürlicher Festnahmen von Demonstranten, sowie für die weit verbreitete und systematische Unterdrückung des Rechts auf friedliche Versammlung und der Vereinigungsfreiheit sowie der Meinungsfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäusserung.
Vor den Protesten vom 23. Januar 2021 warnte die Generalstaatsanwaltschaft, dass Personen, die an diesen Protesten teilnehmen, zur Verantwortung gezogen würden. Darüber hinaus hat die Generalstaatsanwaltschaft gefordert, dass der Föderale Dienst für die Überwachung des Bereichs Kommunikation, Informationstechnologie und Massenkommunikation (Roskomnadzor) den Zugang zu den Websites und den Konten der Opposition in sozialen Netzen, die Informationen über die geplanten Versammlungen von Alexej Nawalnys Unterstützern enthalten, einschränkt. Am 29. Januar 2021 forderte die Generalstaatsanwaltschaft erneut von Roskomnadzor, den Zugang zu den Websites und den Konten der Opposition in sozialen Netzen einzuschränken - dieses Mal im Vorfeld der Proteste der Nawalny Anhänger vom 30. und 31. Januar 2021. Es wurden Warnungen an Internetfirmen (Facebook, TikTok, Twitter, Google, Mail.ru-Gruppe) versandt. Die Generalstaatsanwaltschaft kündigte darüber hinaus an, dass Teilnehmer dieser Demonstrationen strafrechtlich verfolgt würden.
Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützte die Forderung des russischen Föderalen Strafvollzugsdienstes (FSIN), die Bewährungsstrafe gegen Alexej Nawalny infolge eines Falles mutmasslichen Betrugs in eine Haftstrafe umzuwandeln. Obwohl seine Verurteilung in diesem Fall vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 2018 für willkürlich und unfair erklärt worden war, wurde Alexej Nawalny bei seiner Ankunft am Flughafen Moskau am 17. Januar 2021 verhaftet.
4.
Viktor
Vasilievich

(Vasilyevich) ZOLOTOV
Position(en): Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija)
Geburtsdatum: 27.1.1954
Geburtsort: Sassowo, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit: russisch
Geschlecht: männlich
Viktor Zolotov ist seit dem 5. April 2016 Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) und somit Oberbefehlshaber der Nationalgarde der Russischen Föderation und Befehlshaber von OMON, der mobilen Sondereinheit von Rosgwardija. In dieser Funktion beaufsichtigt er sämtliche Tätigkeiten der Einsatzkräfte von Rosgwardija und OMON. In seiner Eigenschaft als Direktor von Rosgwardija ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, einschliesslich willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie systematischer und weit verbreiteter Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, insbesondere durch die brutale Unterdrückung von Protesten und Demonstrationen.
Rosgwardija wurde eingesetzt, um die Demonstrationen, die am 23. Januar 2021 zur Unterstützung von Nawalny stattfanden, zu unterdrücken, und es wurde berichtet, dass viele der Offiziere von OMON und der Nationalgarde brutal und gewalttätig gegen die Protestierenden vorgingen. Die Sicherheitskräfte gingen gezielt und aggressiv gegen Dutzende von Journalisten vor, so auch gegen die Korrespondentin Kristina Safronowa vom Nachrichtenportal Meduza, die von einem OMON-Offizier geschlagen wurde, und die Journalistin Jelisaweta Kirpanowa von der Zeitung Nowaja Gaseta, die nach einem Schlag mit einem Polizeiknüppel eine blutende Kopfwunde davontrug. Die Sicherheitskräfte nahmen willkürlich mehr als 300 Minderjährige fest.
B. Unternehmen und Organisationen1

1   Dieser Abschnitt enthält derzeit keine Einträge.