| 0.814.05 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2021
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Nr. 113
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ausgegeben am 23. März 2021
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Kundmachung
vom 16. März 2021
der Abänderung der Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und Art. 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang den Beschluss BC-14/12 zur Abänderung der Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung, LGBl. 1992 Nr. 90, kund.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss Nr. BC-14/12 zur Abänderung der
Anhänge II, VIII und IX der Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen
und ihrer Beseitigung
1
Angenommen an der 14. Konferenz der Vertragsparteien
am 10. Mai 2019
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 24. März 2020
Die Konferenz der Vertragsparteien,
beschliesst, die Anhänge II, VIII und IX der Basler Konvention gemäss Beilage zu berichtigen.
Anhang II
Abfälle, die besonderer Erwägung bedürfen
Der folgende Punkt wird eingefügt:
Y48
2
,
3 Kunststoffabfälle, einschliesslich Gemischen von Kunststoffabfällen, ausgenommen der folgenden Abfälle:
- Kunststoffabfälle, die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a als gefährliche Abfälle gelten
4
- Folgende Kunststoffabfälle, sofern sie für eine umweltgerechte Verwertung
5 bestimmt sind und fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten
6 enthalten:
- Kunststoffabfälle, die fast ausschliesslich
7 aus einem nichthalogenierten Polymer bestehen, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:
- Polyethylen (PE)
- Polypropylen (PP)
- Polystyrol (PS)
- Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS)
- Polyethylenterephthalat (PET)
- Polycarbonate (PC)
- Polyether
- Kunststoffabfälle, die fast ausschliesslich
8 aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:
- Harnstoff-Formaldehyd-Harze
- Phenol-Formaldehyd-Harze
- Melamin-Formaldehyd-Harze
- Epoxidharze
- Alkydharze
- Kunststoffabfälle, die fast ausschliesslich
9 aus einem der folgenden fluorierten Polymere
10 bestehen:
- Perfluorethylen/-propylen (FEP)
- Perfluoralkoxyalkane:
- Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)
- Tetrafluorethylen/Perfluormetylvinylether (MFA)
- Polyvinylfluorid (PVF)
- Polyvinylidenfluorid (PVDF)
- Gemische von Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern diese für eine umweltgerechte und getrennte Verwertung
11 jedes Materials bestimmt sind und fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten
12 enthalten.
Anhang VIII
Liste A
Der folgende Punkt wird der Liste A3 hinzugefügt:
A3210
13 Kunststoffabfälle, einschliesslich Gemischen solcher Abfälle, die in Anhang I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmass verunreinigt sind, dass sie eine der in Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe die diesbezüglichen Einträge Y48 in Anhang II und in Liste B, B3011).
Anhang IX
Liste B
Die folgende Fussnote wird der Rubrik B3010 hinzugefügt:
B3010
14 Feste Kunststoffabfälle
Der folgende Punkt wird der Liste B3 hinzugefügt:
B3011
15 Kunststoffabfälle (siehe die diesbezüglichen Einträge Y48 in Anhang II und in Liste A, A3210):
- Folgende Kunststoffabfälle, sofern sie für eine umweltgerechte Verwertung
16 bestimmt sind und fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten
17 enthalten:
- Kunststoffabfälle, die fast ausschliesslich
18 aus einem nichthalogenierten Polymer bestehen, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:
- Polyethylen (PE)
- Polypropylen (PP)
- Polystyrol (PS)
- Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS)
- Polyethylenterephthalat (PET)
- Polycarbonate (PC)
- Polyether
- Kunststoffabfälle, die fast ausschliesslich
19 aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:
- Harnstoff-Formaldehyd-Harze
- Phenol-Formaldehyd-Harze
- Melamin-Formaldehyd-Harze
- Epoxidharze
- Alkydharze
- Kunststoffabfälle, die fast ausschliesslich
20 aus einem der folgenden fluorierten Polymere
21 bestehen:
- Perfluorethylen/-propylen (FEP)
- Perfluoralkoxyalkane:
- Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)
- Tetrafluorethylen/Perfluormetylvinylether (MFA)
- Polyvinylfluorid (PVF)
- Polyvinylidenfluorid (PVDF)
- Gemische von Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern diese für eine umweltgerechte und getrennte Verwertung
22 jedes Materials bestimmt sind und fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten
23 enthalten.
1
Übersetzung des französischen Originaltextes.
2
Dieser Eintrag wird am 1. Januar 2021 wirksam.
3
Die Vertragsparteien können bezüglich dieses Eintrags strengere Anforderungen vorschreiben.
4
Siehe den diesbezüglichen Eintrag A3210 in Liste A in Anhang VIII.
5
Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anhang IV) oder, falls nötig, befristete Lagerung, die auf einen Vorgang beschränkt ist, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein vertragliches oder relevantes offizielles Dokument belegt wird.
6
Als Bezugspunkte für "fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.
7
Als Bezugspunkte für "fast ausschliesslich" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.
8
Als Bezugspunkte für "fast ausschliesslich" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.
9
Als Bezugspunkte für "fast ausschliesslich" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.
10
Beim Endverbraucher anfallende Abfälle sind ausgenommen.
11
Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anhang IV), mit vorheriger Sortierung und, falls nötig, befristeter Lagerung, die auf einen einzigen Vorgang beschränkt ist, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein vertragliches oder relevantes offizielles Dokument belegt wird.
12
Als Bezugspunkte für "fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.
13
Dieser Eintrag wird am 1. Januar 2021 wirksam.
14
Dieser Eintrag bleibt bis zum 31. Dezember 2020 wirksam. Der Eintrag B3011 wird am 1. Januar 2021 wirksam.
15
Dieser Eintrag wird am 1. Januar 2021 wirksam. Der Eintrag B3010 bleibt bis zum 31. Dezember 2020 wirksam.
16
Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anhang IV) oder, falls nötig, befristete Lagerung, die auf einen Vorgang beschränkt ist, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein vertragliches oder relevantes offizielles Dokument belegt wird.
17
Als Bezugspunkte für "fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.
18
Als Bezugspunkte für "fast ausschliesslich" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.
19
Als Bezugspunkte für "fast ausschliesslich" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.
20
Als Bezugspunkte für "fast ausschliesslich" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.
21
Beim Endverbraucher anfallende Abfälle sind ausgenommen.
22
Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anhang IV), mit vorheriger Sortierung und, falls nötig, befristeter Lagerung, die auf einen einzigen Vorgang beschränkt ist, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein vertragliches oder relevantes offizielles Dokument belegt wird.
23
Als Bezugspunkte für "fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.