0.814.07
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 114 ausgegeben am 23. März 2021
Kundmachung
vom 16. März 2021
der Abänderung des Stockholmer
Übereinkommens über persistente

organische Schadstoffe
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Beschlüsse Nr. SC-9/4, SC-9/11 und SC-9/12 zur Abänderung des Stockholmer Übereinkommens vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe, LGBl. 2005 Nr. 50, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschlüsse Nr. SC-9/4, SC-9/11 und SC-9/12 der Vertragsparteienkonferenz zur Änderung der
Anlagen A und B des Stockholmer Übereinkommens
1
Angenommen an der neunten Vertragsparteienkonferenz am 10. Mai 2019
Inkrafttreten: 3. Dezember 2020
Die Vertragsparteienkonferenz
beschliesst, die Anlagen A und B des Stockholmer Übereinkommens gemäss Beilage zu ändern.
Anlage A
Eliminierung
Teil I, Tabelle der Chemikalien
Folgender Eintrag wird nach der Substanz Decabromdiphenylether hinzugefügt:
Chemikalie
Tätigkeit
Spezifische Ausnahmeregelung
...
...
...
Dicofol
CAS-Nr.: 115-32-2, CAS-Nr.: 10606-46-9
Produktion
keine
 
Verwendung
keine
Folgender Eintrag wird nach der Substanz Pentachlorphenol hinzugefügt:
Chemikalie
Tätigkeit
Spezifische Ausnahmeregelung
...
...
...
Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen
Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen umfassen:
i) Perfluoroctansäure (PFOA; CAS-Nr.: 335-67-1), einschliesslich aller ihrer verzweigten Isomere;
ii) ihre Salze;
iii) PFOA-verwandte Verbindungen, die im Sinne dieses Übereinkommens alle Substanzen umfassen, die sich zu PFOA abbauen, einschliesslich aller Substanzen (einschliesslich der Salze und Polymere) mit einer linearen oder verzweigten Perfluorheptyl-Gruppe mit (C7F15)C als Struktureinheit;
Die folgenden Verbindungen werden nicht den PFOA-verwandten Verbindungen zugerechnet:
i) C8F17-X, wenn X = F, Cl, Br;
ii) Fluorpolymere, die unter CF3[CF2]n-R’, wenn R’ = jegliche Gruppe, n>16, fallen;
iii) Perfluoralkylcarbonsäuren und Perfluoralkylphosphonsäuren (einschliesslich ihrer Salze, Ester, Halogenide und Anhydride) mit ≥8 perfluorinierten Kohlenstoffatomen;
iv) Perfluoralkansulfonsäuren (einschliesslich ihrer Salze, Ester, Halogenide und Anhydride) mit ≥ 9 perfluorinierten Kohlenstoffatomen;
v) Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluoride (PFOSF), gemäss Anlage B des Übereinkommens.
Produktion







Verwendung
Feuerlöschschaum: keine
für sonstige Produktion, so wie sie gemäss den Bestimmungen nach Teil X dieser Anlage für in das Register aufgenommene Vertragsparteien zugelassen ist



Gemäss den Bestimmungen nach Teil X dieser Anlage:
fotolithografische Prozesse oder Ätzverfahren in der Fertigung von Halbleitern
fotografische Beschichtungen von Filmen
öl- und wasserabweisende Textilien zum Schutz vor gefährlichen und gesundheitsgefährdenden Flüssigkeiten am Arbeitsplatz
invasive und implantierbare Medizinprodukte
Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der sich bereits in installierten Systemen - sowohl mobiler als auch stationärer Art - befindet, wie in Teil X Abs. 2 dieser Anlage dargelegt.
Die Verwendung von Perfluoroctyliodid für die Produktion von Perfluoroctylbromid für die Herstellung pharmazeutischer Produkte im Einklang mit den Bestimmungen von Teil I Abs. 3 dieser Anlage.
Herstellung von Polytetrafluorethylen (PTFE) und Polyvinylidenfluorid (PVDF) für die Produktion von:
- hochleistungsfähigen, korrosionsbeständigen Gasfiltermembranen, Wasserfiltermembranen und Membranen für medizinische Textilien
- Geräten für industrielle Abwärmetauscher
- industriellen Dichtungsmitteln zur Verhinderung des Entweichens flüchtiger organischer Verbindungen und PM2.5-Partikeln
Herstellung von Polyfluorethylenpropylen (FEP) zur Produktion von Hochspannungsdrähten und -kabeln zur Stromübertragung
Herstellung von Fluorelastomeren für die Produktion von O-Ringen, V-Bändern und Plastikteilen für Autoinnenausstattungen
     
Teil X
Teil X
Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen
1) Die Produktion und Verwendung von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandten Verbindungen wird eingestellt; hiervon ausgenommen sind Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, es in Übereinstimmung mit Art. 4 des Übereinkommens zu produzieren und/oder zu verwenden.
2) Jede Vertragspartei, die sich für eine spezifische Ausnahmeregelung nach Art. 4 für die Verwendung von PFOA, ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen für Feuerlöschschaum registriert hat:
a) stellt unbeschadet Art. 3 Abs. 2 sicher, dass Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte, nicht exportiert oder importiert wird mit Ausnahme des Zwecks der umweltverträglichen Entsorgung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. d;
b) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Übungszwecken, der PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte;
c) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Versuchszwecken, der PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte es sei denn, sämtliche Freisetzungen werden eingedämmt;
d) beschränkt, sofern sie dazu in der Lage ist, die Verwendung von Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte bis Ende 2022, spätestens aber bis 2025, auf Orte, an denen sämtliche Freisetzungen eingedämmt werden können;
e) unternimmt in Einklang mit Art. 6 Abs. 1 so schnell wie möglich entschiedene Anstrengungen zum Erreichen eines umweltverträglichen Umgangs mit Feuerlöschschaumbeständen und -abfällen, die PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthalten oder enthalten könnten.
3) Im Hinblick auf die spezifische Ausnahmeregelung für die Verwendung von Perfluoroctyliodid für die Produktion von Perfluoroctylbromid für die Herstellung pharmazeutischer Produkte, prüft die Vertragsstaatenkonferenz das weitere Erfordernis für diese spezifische Ausnahmeregelung auf ihrer 13. ordentlichen Tagung und auf jeder zweiten ordentlichen Tagung danach. Diese spezifische Ausnahmeregelung läuft in jedem Fall spätestens 2036 aus.
Anlage B
Beschränkung
Teil I, Tabelle der Chemikalien
Folgender Eintrag ersetzt den Eintrag für Perfluoroctansulfonsäure:
Chemikalie
Tätigkeit
Akzeptabler Zweck oder spezifische Ausnahmeregelung
...
...
...
Perfluoroctansulfonsäure (CAS-Nr.: 1763-23-1), ihre Salzea und Perfluoroctansulfonylfluorid*
(CAS Nr.: 307-35-7)
Produktion
Akzeptabler Zweck:
Nach Teil III dieser Anlage Produktion anderer Chemikalien, die nur für die nachstehenden Verwendungen verwendet werden dürfen.
Produktion für die nachstehend aufgeführten Verwendungen.
Spezifische Ausnahmeregelungen:
keine
a Zum Beispiel:
Kalium-Perfluoroctansulfonat (CAS-Nr.: 2795-39-3);
Lithium-Perfluoroctansulfonat (CAS-Nr.: 29457-72-5);
Ammonium-Perfluoroctansulfonat (CAS-Nr.: 29081-56-9);
Diethanolammonium-Perfluoroctansulfonat (CAS-Nr.: 70225-14-8);
Tetraethylammonium-Perfluoroctansulfonat (CAS-Nr.: 56773-42-3);
Didecyldimethylammonium-Perfluoroctansulfonat (CAS-Nr.: 251099-16-8)
Verwendung
Akzeptabler Zweck:
Nach Teil III dieser Anlage für die folgenden akzeptablen Zwecke oder als Zwischenprodukt bei der Produktion von Chemikalien mit den folgenden akzeptablen Zwecken:
- Insektenköder mit Wirkstoff Sulfluramid (CAS-Nr. 4151-50-2) zur Bekämpfung von Blattschneideameisen der Gattungen Atta spp. und Acromyrmex spp. ausschliesslich zur Verwendung in der Landwirtschaft
Spezifische Ausnahmeregelungen:
- Metallgalvanisierung (Hartmetallbeschichtung) ausschliesslich in geschlossenen Kreislaufsystemen
- Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in installierten Systemen - sowohl mobiler als auch stationärer Art - enthalten ist, wie in Teil III Abs. 10 dieser Anlage aufgeführt
Teil III, Abs. 10
10) Jede Vertragspartei, die sich für eine Ausnahme nach Art. 4 für die Verwendung von PFOS, ihrer Salze und PFOSF für Feuerlöschschaum registriert hat:
a) stellt unbeschadet Art. 3 Abs. 2 sicher, dass Feuerlöschschaum, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte, weder exportiert oder noch importiert wird mit Ausnahme des Zwecks der umweltverträglichen Entsorgung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. d;
b) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Übungszwecken, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte;
c) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Versuchszwecken, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte, es sei denn, sämtliche Freisetzungen können eingedämmt werden;
d) beschränkt bis Ende 2022, sofern sie dazu in der Lage ist, die Verwendung von Feuerlöschschaum, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte auf Einsatzorte, an denen sämtliche Freisetzungen eingedämmt werden können;
e) unternimmt im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 so schnell wie möglich entschiedene Anstrengungen, die zu einem umweltverträglichen Umgang mit Feuerlöschschaumbeständen und -abfällen führen, die PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthalten oder enthalten könnten.

1   Übersetzung des französischen Originaltextes.