741.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 121 ausgegeben am 26. März 2021
Verordnung
vom 23. März 2021
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 39 Abs. 1 Bst. b
1) Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in Liechtenstein nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie:
b) einen gültigen internationalen Führerausweis nach einem der folgenden Abkommen besitzen und einen solchen zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerausweis vorweisen können:
1. Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (LGBl. 1931 Nr. 9);
2. Abkommen vom 19. September 1949 über den Strassenverkehr (LGBl. 2020 Nr. 116);
3. Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (LGBl. 2021 Nr. 75), in der Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Strassenverkehr (LGBl. 2021 Nr. 77).
Art. 77a Abs. 4
4) Wird die praktische Führerprüfung der Kategorie BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E mit einem Motorfahrzeug ohne Kupplungspedal abgelegt, so wird auf den Eintrag der Beschränkung verzichtet, wenn der Gesuchsteller bereits eine praktische Führerprüfung der Kategorien oder Unterkategorien B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E mit einem Motorfahrzeug mit Schaltgetriebe bestanden hat.
Art. 93 Abs. 1
1) Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen im Fürstentum Liechtenstein verkehren, wenn sie im Zulassungsstaat verkehrsberechtigt sind und versehen sind:
a) mit einem gültigen nationalen Fahrzeugausweis oder internationalen Zulassungsschein nach einem der folgenden Abkommen:
1. Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (LGBl. 1931 Nr. 9);
2. Abkommen vom 19. September 1949 über den Strassenverkehr (LGBl. 2020 Nr. 116);
3. Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (LGBl. 2021 Nr. 75), in der Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Strassenverkehr (LGBl. 2021 Nr. 77); und
b) mit gültigen, im Ausweis nach Bst. a bezeichneten Kontrollschildern.
Art. 99 Abs. 1 und 3
1) Die Statistik über die Fahrzeuge wird vom Amt für Statistik erstellt.
3) Die für die statistische Auswertung notwendigen Angaben werden dem Amt für Statistik vom Amt für Strassenverkehr zur Verfügung gestellt.
Anhang 11 Ziff. V Bst. a, h und hbis
V. Prüfungsfahrzeuge
a) Kategorie A:
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 595 cm3, einer Motorleistung von mindestens 50 kW, bei elektrischem Antrieb einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mindestens 0,25 kW/kg, einem Leergewicht von mindestens 175 kg und zwei Sitzplätzen;
h) Unterkategorie A1:
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 115 cm3, einer Motorleistung von höchstens 11 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,1 kW/kg, bei elektrischem Antrieb mindestens 0,08 kW/kg, sowie zwei Sitzplätzen;
hbis) Unterkategorie A2:
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 245 cm3, einer Motorleistung von mindestens 20 kW, jedoch höchstens 35 kW, und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,2 kW/kg, bei elektrischem Antrieb mindestens 0,15 kW/kg, sowie zwei Sitzplätzen;
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18);
b) Richtlinie (EU) 2020/612 der Kommission vom 4. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 141 vom 5.5.2020, S. 9).
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef