| 823.101 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2021
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Nr. 131
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ausgegeben am 16. April 2021
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Verordnung
vom 13. April 2021
über die Abänderung der Arbeitsvermittlungsverordnung
Aufgrund von Art. 3, 5, 12, 14, 15, 19, 28, 31, 32b, 32c und 39 des Gesetzes vom 12. April 2000 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG), LGBl. 2000 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Juli 2000 zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV), LGBl. 2000 Nr. 146, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Aufgrund von Art. 3, 5, 12, 14, 15, 19, 28, 31, 32b, 32c und 39 des Gesetzes vom 12. April 2000 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG), LGBl. 2000 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Arbeitsvermittlungsgesetzes das Nähere über:
a) die private Arbeitsvermittlung;
b) den Personalverleih;
c) die öffentliche Arbeitsvermittlung;
d) die Zulassung und Beaufsichtigung von EURES-Mitgliedern und -Partnern;
e) die Einhebung von Gebühren.
2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit
1;
b) Verordnung (EU) 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte
2.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Überschrift vor Art. 41a
IVa. Zulassung und Beaufsichtigung von EURES-Mitgliedern und -Partnern
Art. 41a
Zuständigkeit
1) Für die Zulassung und Beaufsichtigung von EURES-Mitgliedern und -Partnern ist das Amt für Volkswirtschaft zuständig.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann Dritte mit der Durchführung von Kontrollen (Art. 41g) beauftragen; Art. 28 des Arbeitsvermittlungsgesetzes findet sinngemäss Anwendung.
Art. 41b
Zulassungsverfahren
1) Wer als EURES-Mitglied oder -Partner tätig sein will, hat beim Amt für Volkswirtschaft einen Antrag auf Zulassung zu stellen.
2) Dem Antrag sind folgende Angaben und Unterlagen beizulegen:
a) Name bzw. Firma des Antragstellers;
b) inländische Zustelladresse;
c) Name und Adresse der vertretungsberechtigen Personen;
d) Registerauszüge oder vergleichbare Nachweise über die ausgeübte Tätigkeit;
e) die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen (Art. 41c);
f) der Nachweis über die Bezahlung der Gebühr (Art. 42 Abs. 1 Bst. b).
3) Die Zulassung als EURES-Mitglied oder -Partner wird erteilt, wenn der Antrag nach Massgabe von Abs. 2 vollständig und richtig ist und die Voraussetzungen nach Art. 41c erfüllt sind; andernfalls ist der Antrag zurück- bzw. abzuweisen.
Art. 41c
Zulassungsvoraussetzungen
1) Die Erteilung der Zulassung als EURES-Mitglied oder -Partner setzt voraus, dass die in Art. 11 iVm 12 und Anhang I der Verordnung (EU) 2016/589 genannten Anforderungen und Mindestkriterien erfüllt sind.
2) Zum Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 sind erforderlich:
a) eine Erklärung, dass die Anforderungen und Mindestkriterien nach Abs. 1 sowie die erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllt sind;
b) eine Erklärung, dass die für die Leitung verantwortlichen Personen einen guten Leumund im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes geniessen;
c) eine Erklärung, dass keine schweren oder wiederholten Verfehlungen gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial-, Ausländer- oder Strafrechts im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit vorliegen; und
d) eine Erklärung, dass Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Abgaben vollständig entrichtet wurden.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann erforderlichenfalls die Nachweise nach Abs. 2 näher umschreiben und weitere Unterlagen verlangen.
Art. 41d
Widerruf der Zulassung
Das Amt für Volkswirtschaft hat die Zulassung als EURES-Mitglied oder -Partner zu widerrufen, wenn:
a) die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 41c nicht mehr erfüllt sind; oder
b) die Tätigkeit als EURES-Mitglied oder -Partner während mindestens fünf Jahren nicht mehr ausgeübt wird.
Art. 41e
Informationspflichten
Das Amt für Volkswirtschaft hat in der Verfügung über die Zulassung bzw. deren Verweigerung oder den Widerruf der Zulassung auf seine Informationspflichten nach Art. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1255
3 hinzuweisen.
Art. 41f
Mitteilungspflichten
EURES-Mitglieder oder -Partner haben dem Amt für Volkswirtschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn:
a) sich die Voraussetzungen, die zur Erlangung der Zulassung geführt haben, nachträglich ändern;
b) die Tätigkeit als EURES-Mitglied oder -Partner während mindestens fünf Jahren nicht mehr ausgeübt wurde.
Art. 41g
Kontrollen und Mitwirkungspflicht
1) Das Amt für Volkswirtschaft ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/589 betreffend die Zulassung jederzeit zu prüfen oder prüfen zu lassen.
2) EURES-Mitglieder und -Partner haben dem Amt für Volkswirtschaft oder den von diesem beauftragten Dritten alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen zu gewähren.
Art. 41h
Veröffentlichungen
Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht auf seiner Internetseite:
a) die näheren Umschreibungen der Nachweise nach Art. 41c Abs. 3;
b) den Namen und Sitz der zugelassenen EURES-Mitglieder und -Partner sowie der Kontaktstellen.
Art. 42
Gebührenart und -höhe
1) Das Amt für Volkswirtschaft erhebt für folgende Amtshandlungen nachstehende Pauschalgebühren:
a) Erteilung einer Bewilligung für:
1. die Arbeitsvermittlung im Inland: 200 Franken;
2. die Arbeitsvermittlung ins Ausland: 300 Franken;
3. den Personalverleih im Inland: 300 Franken;
4. den Personalverleih ins Ausland: 400 Franken;
5. die grenzüberschreitende Arbeitsvermittlung: 300 Franken;
6. den grenzüberschreitenden Personalverleih: 400 Franken;
b) Erteilung einer Zulassung als:
1. EURES-Mitglied: 800 Franken;
2. EURES-Partner: 600 Franken.
2) Für weitere Amtshandlungen kann das Amt für Volkswirtschaft Gebühren verlangen, die sich nach dem Zeit- und Kostenaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 100 bis 300 Franken.
Art. 42a
Gebührenentrichtung und -rückerstattung
1) Die Gebühren des Amtes für Volkswirtschaft sind wie folgt bei der Landeskasse zu entrichten:
a) im Voraus bei Amtshandlungen nach Art. 42 Abs. 1 sowie sonstigen Verfahren, die auf Antrag eingeleitet werden;
b) binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung bei Amtshandlungen nach Art. 42 Abs. 2.
2) Bei einer ablehnenden Entscheidung oder bei Rücknahme eines Antrages kann die Gebühr nach Abs. 1 unter Berücksichtigung des Kosten- und Zeitaufwands nach Art. 42 Abs. 2 rückerstattet werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit
(ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9)
2
Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013
(ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1)
3
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1255 der Kommission vom 11. Juli 2017 über ein Muster für die Beschreibung der nationalen Systeme und Verfahren zur Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und -Partner
(ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 18)