0.814.021
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 143 ausgegeben am 23. April 2021
Kundmachung
vom 13. April 2021
der Abänderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und Art. 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 7 die Abänderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, LGBl. 1989 Nr. 38, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Abänderung von Anlage A des
Montrealer Protokolls
1
Angenommen anlässlich der ersten Tagung der Vertragsparteien am 5. Mai 1989 in Helsinki
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Mai 1989
Ergänzung der Anlage A
Anlage A
Geregelte Stoffe
Gruppe
Stoff
Ozonabbaupotential1
...
  
Gruppe II
...
...
 
C2Br2F4 (Halon 2402)
6,0
1 Diese Ozonabbaupotentiale sind Schätzungen aufgrund vorhandener Kenntnisse: sie werden regelmässig überprüft und revidiert.
Anhang 2
Aufnahme von Anlage D des Montrealer Protokolls2
Angenommen anlässlich der dritten Tagung der Vertragsparteien am 21. Juni 1991 in Nairobi
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. Mai 1993
Anlage D3
Liste der Erzeugnisse4, die in Anlage A aufgeführte geregelte Stoffe enthalten
Erzeugnisse
1. Klimageräte für Personen- und Lastkraftwagen (in das Fahrzeug eingebaut oder nicht).
2. Private und gewerbliche Kühl- und Klimaanlagen/Wärmepumpen5, z.B.:
Kühlgeräte
Gefriergeräte
Entfeuchter
Wasserkühler
Eismaschinen
Klimageräte und Wärmepumpen.
3. Aerosolerzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die für medizinische Zwecke verwendet werden.
4. Tragbare Feuerlöscher.
5. Dämmplatten, Paneele und Rohrverkleidungen.
6. Vorpolymere.
Anhang 3
Abänderung von Art. 2F, 2H und 5 sowie Anlage E
des Montrealer Protokolls
6
Angenommen anlässlich der siebten Tagung der Vertragsparteien am 7. Dezember 1995 in Wien
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 5. August 1996 (hinsichtlich Anlagen A, B und C) und 1. Januar 1997 (hinsichtlich Anlage E)
Anpassungen bezüglich der in Anlage A geregelten Stoffe des Montrealer Protokolls
Die siebte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, entscheidet auf der Grundlage der Überprüfung, die in Übereinstimmung mit Art. 6 des Protokolls durchgeführt wurde, die folgenden Anpassungen und Verringerungen der Produktion und des Verbrauchs von geregelten Stoffen in Anlage A des Protokolls anzunehmen:
Art. 5
Besondere Lage der Entwicklungsländer
Nach Art. 5 Abs. 8 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
"8bis) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Überprüfung, auf welche in obigem Abs. 8 Bezug genommen wird:
a) Eine Vertragspartei, welche von Abs. 1 dieses Artikels erfasst ist, ist, um ihre grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu decken, in Bezug auf die geregelten Stoffe in Anlage A berechtigt, die Einhaltung der Regelungsmassnahmen, welche vom 2. Treffen der Vertragsparteien in London am 29. Juni 1990 angenommen wurden, um zehn Jahre zu verschieben; Verweise des Protokolls auf Art. 2A und 2B sind in diesem Sinne zu lesen."
Anpassungen bezüglich der in Anlage B geregelten Stoffe des Montrealer Protokolls
Die siebte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, entscheidet, auf der Grundlage der Überprüfung, die in Übereinstimmung mit Art. 6 des Protokolls durchgeführt wurde, die folgenden Anpassungen und Verringerungen der Produktion und des Verbrauchs von geregelten Stoffen in Anlage B des Protokolls anzunehmen:
Art. 5
Besondere Lage von Entwicklungsländern
Nach Art. 5 Abs. 8bis Bst. a des Protokolls wird folgender Buchstabe eingefügt:
"b) Eine Vertragspartei, welche von Abs. 1 dieses Artikels erfasst ist, ist, um ihre grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu decken, in Bezug auf die geregelten Stoffe in Anlage B berechtigt, die Einhaltung der Regelungsmassnahmen, welche vom 2. Treffen der Vertragsparteien in London am 29. Juni 1990 angenommen wurden, um zehn Jahre zu verschieben; Verweise des Protokolls auf Art. 2C bis 2E sind in diesem Sinne zu lesen."
Anpassungen bezüglich der geregelten Stoffe in Anlagen C und E des Montrealer Protokolls
Die siebte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, entscheidet, auf der Grundlage der Überprüfung, die in Übereinstimmung mit Art. 6 des Protokolls durchgeführt wurde, die folgenden Anpassungen und Verringerungen der Produktion und des Verbrauchs von geregelten Stoffen in Anlage C und E des Protokolls anzunehmen:
Art. 2F Abs. 1 Bst. a
Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe
In Abs. 1 Bst. a des Art. 2F werden die Worte "3,1" durch die folgenden Worte ersetzt "2,8".
Art. 2F Abs. 5
Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe
Am Ende von Art. 2F Abs. 5 des Protokolls wird der folgende Satz angefügt:
"Dieser Verbrauch ist allerdings auf den Erhalt von Kühl- und Klimaanlagen beschränkt, welche zu diesem Datum existieren."
Art. 2H
Methylbromid
Art. 2H des Protokolls lautet wie folgt:
"Art. 2H
Methylbromid
1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1995 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich denjenigen von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich denjenigen von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. denjenigen von 1991 übersteigen.
2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2001 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich 75 v. H. desjenigen von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 75 v. H. desjenigen von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1991 übersteigen.
3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich 50 v. H. desjenigen von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 50 v. H. desjenigen von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1991 übersteigen.
4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1991 übersteigen. Dieser Absatz wird in dem Ausmasse anzuwenden sein, in dem die Parteien entscheiden, den Umfang des Verbrauchs und der Produktion zu gestatten, welcher notwendig ist, um die Nutzungen zu ermöglichen, die von den Vertragsparteien als kritische landwirtschaftliche Nutzungen vereinbart wurden.
5) Der berechnete Umfang des Verbrauchs und der Produktion nach diesem Artikel schliessen nicht die Mengen ein, die von der Vertragspartei unter Quarantäneanwendung und vor der Verschiffung verwendet wurden."
Art. 5 Abs. 8ter
Besondere Lage der Entwicklungsländer
Nach Art. 5 Abs. 8bis des Protokolls wird der folgende Absatz eingefügt:
"8ter) In Übereinstimmung mit obigem Abs. 1bis:
a) Jede Vertragspartei, die von Abs. 1 dieses Artikels erfasst ist, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2016 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe I der Anlage C jährlich denjenigen von 2015 nicht übersteigt.
b) Jede Vertragspartei, die von Abs. 1 dieses Artikels erfasst ist, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2040 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich Null nicht übersteigt.
c) Jede Vertragspartei, die von Abs. 1 dieses Artikels erfasst ist, hält die Regelungsmassnahmen des Art. 2G ein.
d) In Bezug auf die geregelten Stoffe, die in Anlage E enthalten sind:
i) ab 1. Januar 2002 hält jede Vertragspartei, die von Abs. 1 dieses Artikels erfasst ist, die Regelungsmassnahmen, die in Art. 2H Abs. 1 enthalten sind, ein und verwendet als Grundlage der Einhaltung dieser Regelungsmassnahmen den Durchschnitt ihres jährlich berechneten Umfangs des Verbrauchs und der Produktion des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1998;
ii) der berechnete Umfang des Verbrauchs und der Produktion gemäss diesem Absatz beinhaltet nicht die Mengen, die von den Vertragsparteien für Quarantäneanwendung und vor Verschiffung verwendet werden."
Anlage E Methylbromid
In der 3. Spalte der Anlage E wird "0,7" ersetzt durch "0,6".
Anhang 4
Abänderung von Art. 2H und 5
des Montrealer Protokolls
7
Angenommen anlässlich der neunten Tagung der Vertragsparteien am 17. September 1997 in Montreal
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 5. Juni 1998
Anpassungen im Hinblick auf Stoffe in Anlage A des Montrealer Protokolls
Die neunte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls beschliesst gemäss dem in Art. 2 Abs. 9 des Montrealer Protokolls festgelegten Verfahren und auf der Grundlage der nach Art. 6 des Protokolls durchgeführten Bewertung die Annahme der folgenden Anpassungen in Hinblick auf die Produktion der in Anlage A zum Protokoll aufgeführten geregelten Stoffe:
Art. 5 Abs. 3
Die folgenden Worte werden am Ende von Art. 5 Abs. 3 Bst. a des Protokolls eingefügt:
"was den Verbrauch anbelangt"
Der folgende Buchstabe wird dem Art. 5 Abs. 3 des Protokolls angefügt:
"c) Für geregelte Stoffe unter Anlage A entweder den Durchschnitt ihres jährlichen berechneten Umfangs der Produktion für den Zeitraum von 1995 bis 1997 oder einen berechneten Umfang der Produktion von 0,3 Kilogramm pro Kopf als Grundlage zur Bestimmung der Einhaltung der die Produktion betreffenden Regelungsmassnahmen, wenn dieser Wert niedriger ist."
Anpassungen im Hinblick auf Stoffe in Anlage B des Montrealer Protokolls
Die neunte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls beschliesst gemäss dem in Art. 2 Abs. 9 des Montrealer Protokolls festgelegten Verfahren und auf der Grundlage der nach Art. 6 des Protokolls durchgeführten Bewertung die Annahme der folgenden Anpassungen in Hinblick auf die Produktion der in Anlage B zum Protokoll aufgeführten geregelten Stoffe:
Art. 5 Abs. 3
Die folgenden Worte werden am Ende von Art. 5 Abs. 3 Bst. b des Protokolls eingefügt:
"was den Verbrauch anbelangt"
Der folgende Buchstabe wird dem Art. 5 Abs. 3 des Protokolls angefügt:
"d) Für geregelte Stoffe unter Anlage B entweder den Durchschnitt ihres jährlichen berechneten Umfangs der Produktion für den Zeitraum von 1998 bis 2000 oder einen berechneten Umfang der Produktion von 0,2 Kilogramm pro Kopf als Grundlage zur Bestimmung der Einhaltung der die Produktion betreffenden Regelungsmassnahmen, wenn dieser Wert geringer ist."
Anpassungen im Hinblick auf Stoffe in Anlage E des Montrealer Protokolls
Die neunte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls beschliesst gemäss dem in Art. 2 Abs. 9 des Montrealer Protokolls festgelegten Verfahren und auf der Grundlage der nach Art. 6 des Protokolls durchgeführten Bewertung die Annahme der folgenden Anpassungen und Verminderungen in Hinblick auf die Produktion und den Verbrauch des in Anlage E zum Protokoll aufgeführten geregelten Stoffes:
A. Art. 2H
Methylbromid
1. Die Abs. 2 bis 4 von Art. 2H des Protokolls werden durch die folgenden Absätze ersetzt:
"2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1999 beginnt, und im Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich 75 v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt für dieselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion des Stoffes jährlich 75 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Abs. 1 Art. 5 bezeichneten Vertragsparteien darf jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 übersteigen.
3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2001 beginnt, und im Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich 50 v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt für dieselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion des Stoffes jährlich 50 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Abs. 1 Art. 5 bezeichneten Vertragsparteien darf jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 übersteigen.
4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2003 beginnt, und im Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich 30 v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt für dieselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion des Stoffes jährlich 30 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Abs. 1 Art. 5 bezeichneten Vertragsparteien darf jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 übersteigen.
5) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs geregelten Stoffes in Anlage E null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt für dieselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion des Stoffes null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Abs. 1 Art. 5 bezeichneten Vertragsparteien darf jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung, ausser in dem Fall, dass die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu erlauben, der zur Befriedigung von Zwecken notwendig ist, die sie einvernehmlich als wesentlich erachten."
2. Abs. 5 von Art. 2H des Protokolls wird Abs. 6.
B. Art. 5 Abs. 8ter Bst. d
1. Folgendes wird nach Abs. 8ter Bst. d Ziff. i von Art. 5 des Protokolls eingefügt:
"ii) Jede in Abs. 1 dieses Artikels bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich 80 v. H. des Durchschnitts des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs und ihrer Produktion nicht übersteigt, beziehungsweise für den Zeitraum von 1995 bis 1998.
iii) Jede in Abs. 1 dieses Artikels bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, ausser in dem Fall, dass die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu erlauben, der zur Befriedigung von Zwecken notwendig ist, die sie einvernehmlich als wesentlich erachten."
2. Abs. 8ter Bst. d Ziff. ii von Art. 5 des Protokolls wird Abs. 8ter Bst. d Ziff. iv.
Anhang 5
Abänderung von Art. 2A bis 2C sowie 2H
des Montrealer Protokolls
8
Angenommen anlässlich der elften Tagung der Vertragsparteien am 3. November 1999 in Peking
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Juli 2000
Anpassungen in Bezug auf geregelte Stoffe in Anlage A des Montrealer Protokolls
A. Art. 2A
FCKW
1. In Art. 2A Abs. 4 des Protokolls wird Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt:
"Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um eine Menge übersteigen, die dem Jahresdurchschnitt ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1997 entspricht."
2. Nach Art. 2A Abs. 4 des Protokolls werden folgende Absätze angefügt:
"5) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2003 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien 80 v. H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1997 nicht übersteigt.
6) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien 50 v. H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1997 nicht übersteigt.
7) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2007 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien 15 v. H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1997 nicht übersteigt.
8) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien Null nicht übersteigt.
9) Zur Berechnung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse nach den Abs. 4 bis 8 umfasst die Berechnung des Jahresdurchschnitts der Produktion einer Vertragspartei auch die Produktionsberechtigungen, die sie nach Art. 2 Abs. 5 übertragen hat, und schliesst die Produktionsberechtigungen aus, die sie nach Art. 2 Abs. 5 erworben hat."
B. Art. 2B
Halone
1. In Art. 2B Abs. 2 des Protokolls wird Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt:
"Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion bis zum 1. Januar 2002 diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1986 übersteigen; danach kann er diese Grenze um eine Menge übersteigen, die dem Jahresdurchschnitt ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1997 entspricht."
2. In Art. 2B des Protokolls werden nach Abs. 2 folgende Absätze angefügt:
"3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien 50 v. H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1997 nicht übersteigt.
4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien Null nicht übersteigt."
Anpassungen in Bezug auf geregelte Stoffe in Anlage B des Montrealer Protokolls
Art. 2C
Sonstige vollständig halogenierte FCKW
1. In Art. 2C Abs. 3 des Protokolls wird Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt:
"Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion bis zum 1. Januar 2003 diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen; danach kann er diese Grenze um eine Menge übersteigen, die 80 v. H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1998 bis einschliesslich 2000 entspricht."
2. In Art. 2C werden nach Abs. 3 folgende Absätze angefügt:
"4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2007 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien 15 v. H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1998 bis einschliesslich 2000 nicht übersteigt.
5) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien Null nicht übersteigt."
Anpassungen in Bezug auf den geregelten Stoff in Anlage E des Montrealer Protokolls
Art. 2H
Methylbromid
1. In Art. 2H Abs. 5 des Protokolls wird Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt:
"Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion bis zum 1. Januar 2002 diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1991 übersteigen; danach kann er diese Grenze um eine Menge übersteigen, die dem Jahresdurchschnitt ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1998 entspricht."
2. In Art. 2H des Protokolls werden nach Abs. 5 folgende Absätze angefügt:
"5bis) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien 80 v. H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieses Stoffes für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1998 nicht übersteigt.
5ter) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien Null nicht übersteigt."
Anhang 6
Abänderung von Art. 2F und 5
des Montrealer Protokolls
9
Angenommen anlässlich der neunzehnten Tagung der Vertragsparteien am 21. September 2007 in Montreal
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 14. Mai 2008
Anpassungen in Bezug auf geregelte Stoffe in Gruppe I der Anlage C des Montrealer Protokolls
(teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe)
Die neunzehnte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, beschliesst in Übereinstimmung mit dem in Art. 2 Abs. 9 des Protokolls festgelegten Verfahren und auf der Grundlage der Bewertungen nach Art. 6 des Protokolls die Annahme der folgenden Anpassungen und Verminderungen der Produktion und des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C des Protokolls:
Art. 2F
Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe
1. In Art. 2F des Protokolls wird der bisherige Abs. 8 Abs. 2; der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
2. Die bisherigen Abs. 3 bis 6 werden durch folgende Abs. 4 bis 6 ersetzt:
"4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 25 v. H. der in Abs. 1 genannten Summe nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 25 v. H. des in Abs. 2 genannten berechneten Umfangs nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. des in Abs. 2 genannten berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C übersteigen.
5) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 10 v. H. der in Abs. 1 genannten Summe nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 10 v. H. des in Abs. 2 genannten berechneten Umfangs nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. des in Abs. 2 genannten berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C übersteigen.
6) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. Jedoch kann:
a) jede Vertragspartei diese Verbrauchsgrenze in jedem derartigen Zeitraum von zwölf Monaten, der vor dem 1. Januar 2030 endet, um bis zu 0,5 v. H. der in Abs. 1 genannten Summe überschreiten, mit der Massgabe, dass dieser Verbrauch auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen zu beschränken ist;
b) jede Vertragspartei diese Produktionsgrenze in jedem derartigen Zeitraum von zwölf Monaten, der vor dem 1. Januar 2030 endet, um bis zu 0,5 v. H. des in Abs. 2 genannten Durchschnitts überschreiten, mit der Massgabe, dass diese Produktion auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen zu beschränken ist."
Art. 5
Besondere Lage der Entwicklungsländer
3. In Art. 5 Abs. 8ter werden die bisherigen Bst. a und b durch folgende Bst. a bis e ersetzt:
"a) Jede in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2013 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich den Durchschnitt des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt. Jede in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2013 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich den Durchschnitt des berechneten Umfangs ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt;
b) jede in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 90 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt. Jede derartige Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 90 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt;
c) jede in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 65 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt. Jede derartige Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 65 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt;
d) jede in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2025 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 32,5 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt. Jede derartige Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 32,5 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt;
e) jede in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2030 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. Jede derartige Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. Jedoch kann:
i) jede derartige Vertragspartei diese Verbrauchsgrenze in jedem derartigen Zwölfmonatszeitraum überschreiten, sofern die durch zehn geteilte Summe des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs innerhalb des Zehnjahreszeitraums vom 1. Januar 2030 bis zum 1. Januar 2040 2,5 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt und mit der Massgabe, dass dieser Verbrauch auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen zu beschränken ist,
ii) jede derartige Vertragspartei diese Produktionsgrenze in jedem derartigen Zwölfmonatszeitraum überschreiten, sofern die durch zehn geteilte Summe des berechneten Umfangs ihrer Produktion innerhalb des Zehnjahreszeitraums vom 1. Januar 2030 bis zum 1. Januar 2040 2,5 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt und mit der Massgabe, dass diese Produktion auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen zu beschränken ist."
4. In Art. 5 Abs. 8ter werden die bisherigen Bst. c und d die Bst. f und g.
Anhang 7
Abänderung von Art. 2F und 5
des Montrealer Protokolls
10
Angenommen anlässlich der dreissigsten Tagung der Vertragsparteien am 9. November 2018 in Quito
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. Juni 2019
Anpassungen zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, in Bezug auf geregelte Stoffe in Gruppe I der Anlage C für die nicht in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien
Art. 2F Abs. 6
In Art. 2F Abs. 6 des Protokolls wird nach "Null nicht übersteigt." und vor "Jedoch kann:" folgender Satz eingefügt:
"Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden."
Art. 2F Abs. 6 Bst. a
In Art. 2F Abs. 6 Bst. a des Protokolls:
wird nach "dieser Verbrauch" der Satzteil "auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen" gestrichen und nach "zu beschränken ist" das Semikolon durch einen Doppelpunkt ersetzt;
wird eine neue Ziff. i angefügt und der Satzteil "auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen," in diese neue Ziffer eingefügt;
werden nach der neuen Ziff. i folgende Ziffern angefügt:
"ii) auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Lösch- und Brandschutzeinrichtungen,
iii) auf den Einsatz von Lösungsmitteln bei der Herstellung von Raketenmotoren,
iv) auf die lokale Verwendung als medizinisches Aerosol für die spezialisierte Behandlung von Verbrennungen;"
Art. 2F Abs. 6 Bst. b
In Art. 2F Abs. 6 Bst. b des Protokolls:
wird nach "diese Produktion" der Satzteil "auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen" gestrichen und nach "zu beschränken ist" der Punkt durch einen Doppelpunkt ersetzt;
wird eine neue Ziff. i angefügt und der Satzteil "auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen" in diese neue Ziffer eingefügt;
wird nach "Klimaanlagen" ein Komma eingefügt;
werden nach der neuen Ziff. i folgende Ziffern angefügt:
"ii) auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Lösch- und Brandschutzeinrichtungen,
iii) auf den Einsatz von Lösungsmitteln bei der Herstellung von Raketenmotoren,
iv) auf die lokale Verwendung als medizinisches Aerosol für die spezialisierte Behandlung von Verbrennungen."
Art. 5 Abs. 8ter Bst. e
In Art. 5 Abs. 8ter Bst. e des Protokolls wird nach "Null nicht übersteigt" und vor "Jedoch kann:" folgender Satz eingefügt:
"Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden."
Art. 5 Abs. 8ter Bst. e Ziff. i
In Art. 5 Abs. 8ter Bst. e Ziff. i des Protokolls:
wird nach "dieser Verbrauch" der Satzteil "auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen" gestrichen und nach "zu beschränken ist" das Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt;
wird ein neuer Unterbst. a angefügt und der Satzteil "auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen" in diesen neuen Unterbuchstaben eingefügt;
werden nach dem neuen Unterbst. a folgende Unterbuchstaben angefügt:
"b) auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichen Lösch- und Brandschutzeinrichtungen
c) auf den Einsatz von Lösungsmitteln bei der Herstellung von Raketenmotoren
d) auf die lokale Verwendung als medizinisches Aerosol für die spezialisierte Behandlung von Verbrennungen,"
Art. 5 Abs. 8ter Bst. e Ziff. ii
In Art. 5 Abs. 8ter Bst. e Ziff. ii des Protokolls:
wird nach "diese Produktion" der Satzteil "auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen" gestrichen und nach "zu beschränken ist" der Punkt durch einen Doppelpunkt ersetzt;
wird ein neuer Unterbst. a angefügt und der Satzteil "auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen" in diesen neuen Unterbuchstaben eingefügt;
werden nach dem neuen Unterbst. a folgende Unterbuchstaben angefügt:
"b) auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichen Lösch- und Brandschutzeinrichtungen
c) auf den Einsatz von Lösungsmitteln bei der Herstellung von Raketenmotoren
d) auf die lokale Verwendung als medizinisches Aerosol für die spezialisierte Behandlung von Verbrennungen;"

1   Übersetzung des französischen Originaltextes.

2   Übersetzung des französischen Originaltextes.

3   Hinsichtlich Singapurs ist die Anlage nur betreffend folgende Erzeugnisse in Kraft getreten: a)alle Erzeugnisse unter Ziff. 2 der Anlage D, mit Ausnahme der privaten Kühl- und Gefriergerate, und b)alle Erzeugnisse unter Ziff. 3 der Anlage D.

4   Ausser wenn sie als persönliche Habe oder unter ähnlichen nichtgewerblichen Umständen befördert werden, unter denen sie üblicherweise von Zollförmlichkeiten befreit sind.

5   Wenn sie in Anlage A aufgeführte geregelte Stoffe als Kältemittel und/oder im Dämmaterial für das Erzeugnis enthalten.

6   Übersetzung des französischen Originaltextes.

7   Übersetzung des französischen Originaltextes.

8   Übersetzung des französischen Originaltextes.

9   Übersetzung des französischen Originaltextes.

10   Übersetzung des französischen Originaltextes.