818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 166 ausgegeben am 18. Mai 2021
Verordnung
vom 18. Mai 2021
über die Abänderung der Covid-19-Verordnung
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie1 2 3 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3b Sachüberschrift, Abs. 1a, 2 Bst. e und Abs. 3 Bst. b
Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben
1a) Aufgehoben
2) Folgende Personen sind von der Pflicht nach Abs. 1 bis 1b ausgenommen:
e) Gäste von Restauration-, Bar- und Clubbetrieben, wenn sie an ihrem Tisch sitzen;
3) Sozialmedizinische Institutionen können nach Rücksprache mit dem Amt für Gesundheit in ihren Schutzkonzepten vorsehen, dass in den öffentlich zugänglichen Bereichen von der Pflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind:
b) Bewohner, die nachweisen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: während 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufhebung ihrer Absonderung durch das Amt für Gesundheit.
Art. 3c Abs. 1
Aufgehoben
Art. 3d Abs. 2 Bst. a
2) Von der Kontaktquarantäne ausgenommen sind Personen:
a) die nachweisen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten, während 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufhebung ihrer Absonderung durch das Amt für Gesundheit;
Art. 4a
Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale
1) Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe gilt zusätzlich zum Schutzkonzept nach Art. 4 Folgendes:
a) Die Grösse der Gästegruppen darf höchstens 6 Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern sowie für Mensen der obligatorischen Schulen.
b) Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht, namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden.
c) Zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden; dies gilt nicht für Mensen der obligatorischen Schulen.
d) Die Gäste müssen auch im Aussenbereich eine Gesichtsmaske tragen, soweit sie nicht an einem Tisch sitzen; Art. 3b Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
e) Verschiedene Gästegruppen dürfen untereinander nicht vermischt werden.
f) In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Mensen der obligatorischen Schulen ausschliesslich Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden.
g) Zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr müssen die Betriebe geschlossen sein.
2) Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten.
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. dbis und dter, Abs. 1b Bst. a und b sowie Abs. 1c
1) Die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 30 Teilnehmern ist verboten. Diese Einschränkung gilt nicht für:
dbis) Sportaktivitäten einschliesslich Wettkämpfe von:
1. Leistungssportlern, die einen Leistungssportausweis vom Liechtenstein Olympic Committee (LOC) besitzen oder Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind;
2. Mitgliedern von Teams, die einer Liga mit professionellem oder semiprofessionellem Spielbetrieb oder einer nationalen Nachwuchsliga angehören; ist der Spielbetrieb nur in der Liga eines der beiden Geschlechter professionell oder semiprofessionell, so gilt dies auch für Sportaktivitäten in der entsprechenden Liga des anderen Geschlechts;
dter) Wettkampfspiele von Mannschaftssportarten in nationalen oder regionalen Ligen im Freien mit bis zu 50 Personen;
1b) Für Veranstaltungen vor Publikum gilt - zusätzlich zu den Vorgaben nach Abs. 1a - Folgendes:
a) Bei Veranstaltungen in Innenräumen sind höchstens 100 Personen als Publikum (Besucher) erlaubt, bei Veranstaltungen in Aussenbereichen höchstens 300.
b) Die für die Besucher verfügbaren Sitzplätze dürfen höchstens zur Hälfte besetzt werden.
1c) Die Durchführung von Tanzveranstaltungen ist verboten.
Art. 11 Abs. 2 Bst. d
2) Es finden nach Massgabe der aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen Covid-19-Verordnung 3 sinngemäss Anwendung:
d) in Bezug auf Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmern: Art. 27a Abs. 1 bis 8, 10, 10bis und 11 sowie Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3.
Art. 12 Abs. 1 Bst. c
1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
c) Tanzveranstaltungen oder Messen durchführt, deren Durchführung nach Art. 5 Abs. 1c und 3 verboten ist.
Art. 14 Abs. 3
3) Art. 4a, 4b und 5 gelten bis zum 30. Juni 2021.
Anhang 2 Ziff. 1.4.1, 1.4.3, 1.4.4, 1.5.1, 1.5.3, 2.1.3 und 3.3
1.4.1 Das Land übernimmt die Kosten für den molekularbiologischen Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten ("Variant of Concern", VOC) nur nach einem positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse, auf Anordnung des Amtes für Gesundheit und sofern die Ergebnisse zu spezifischen Massnahmen führen.
1.4.3 Der molekularbiologische Nachweis kann auf Anordnung des Amtes für Gesundheit mittels eines der folgenden Verfahren erfolgen:
a) mutationsspezifische PCR;
b) partielle Genomsequenzierung.
1.4.4 Für den molekularbiologischen Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten übernimmt das Land 106 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
Leistung
Höchstbetrag
Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
82 Franken
Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
106 Franken
- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
82 Franken
- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
24 Franken
1.5.1 Das Land übernimmt die Kosten für die diagnostische Sequenzierung auf Sars-CoV-2 mittels vollständiger Genomsequenzierung nur auf Anordnung des Amtes für Gesundheit und nur in den folgenden Fällen:
a) bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer besorgniserregenden Sars-CoV-2-Variante, insbesondere bei einer Infektion nach einer Impfung, einer Reinfektion nach vorangegangener Erkrankung oder bei der Rückkehr aus einem Staat oder Gebiet, in dem eine besorgniserregende Sars-CoV-2-Variante verbreitet ist;
b) gezielt durchgeführte Sequenzierungen bei auffälligen Ausbrüchen;
c) gezielt und stichprobenartig durchgeführte Sequenzierungen bei grösseren Ausbrüchen.
1.5.3 Für die Sequenzierung auf Sars-CoV-2 übernimmt das Land höchstens 221 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
Leistung
Höchstbetrag
Für die Durchführung der Analyse, davon:
221 Franken
- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
197 Franken
- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
24 Franken
2.1.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt das Land höchstens 292.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
a) für die gepoolte molekularbiologische Analyse:
Leistung
Höchstbetrag
Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
274 Franken
- für die Analyse mit Mindestpoolgrösse 4
82 Franken
- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
24 Franken
- Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme bis Maximalpoolgrösse 25
8 Franken
Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
255 Franken
- für die Analyse mit Mindestpoolgrösse 4
82 Franken
- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
5 Franken
- Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme bis Maximalpoolgrösse 25
8 Franken
b) für das zentralisierte Pooling:
Leistung
Höchstbetrag
Pro Poolerstellung
18.50 Franken
3.3 Werden bei einer Person sowohl eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nach Ziff. 1.1 als auch ein molekularbiologischer Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten nach Ziff. 1.4 oder eine Sequenzierung auf Sars-CoV-2 nach Ziff. 1.5 vom selben Leistungserbringer durchgeführt, so übernimmt das Land den Kostenanteil für die Auftragsabwicklung und die Overheadkosten nach den Ziff. 1.1.3 Bst. b und 1.4.4 beziehungsweise 1.5.3 nur einmal.
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am 24. Mai 2021 in Kraft.
2) Art. 3b Abs. 3 Bst. b, Art. 3d Abs. 2 Bst. a und Art. 11 Abs. 2 Bst. d treten am Tag der Kundmachung in Kraft.
3) Die folgenden Bestimmungen treten wie folgt rückwirkend in Kraft:
a) Anhang 2 Ziff. 1.4.1, 1.4.3, 1.4.4 und 3.3 auf den 1. Mai 2021;
b) Anhang 2 Ziff. 1.5.1 auf den 12. April 2021;
c) Anhang 2 Ziff. 1.5.3 und 2.1.3 auf den 17. Mai 2021.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.

2   Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.

3   Verordnung vom 27. Januar 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs), SR 818.101.27.