411.271
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 182 ausgegeben am 28. Mai 2021
Verordnung
vom 25. Mai 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Berufsmittelschule
Aufgrund von Art. 52d Abs. 3, Art. 52f Abs. 6 und Art. 102 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. September 2001 über die Berufsmittelschule, LGBl. 2001 Nr. 160, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1b
Nachteilsausgleich
1) Weist ein Studierender oder eine Studierende eine nicht vorübergehende körperliche oder psychische Funktionsbeeinträchtigung auf, die geeignet ist, ihn oder sie in den Verfahren betreffend die Aufnahme, die Promotion sowie die Berufsmaturität zu benachteiligen, kann beim Schulamt ein Nachteilsausgleich beantragt werden. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
2) Durch den Nachteilsausgleich darf das in den Verfahren nach Abs. 1 vorausgesetzte kognitive Anspruchsniveau nicht herabgesetzt werden.
3) Das Schulamt verfügt den Nachteilsausgleich auf Antrag des Studierenden oder der Studierenden nach Anhörung des Schulpsychologischen Dienstes und auf der Grundlage eines fachärztlichen oder psychologischen Gutachtens.
4) Das Schulamt regelt das Nähere in Richtlinien.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef