411.451
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 183 ausgegeben am 28. Mai 2021
Verordnung
vom 25. Mai 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums
Aufgrund von Art. 8 und 102 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. August 2001 über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 2001 Nr. 139, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums (LPMGV)
Art. 1a
Der bisherige Art. 2 wird neu zu Art. 1a.
Art. 2
Nachteilsausgleich
1) Weist ein Schüler eine nicht vorübergehende körperliche oder psychische Funktionsbeeinträchtigung auf, die geeignet ist, ihn in den Verfahren betreffend die Aufnahme in die Oberstufe, die Promotion auf der Oberstufe sowie die Matura zu benachteiligen, kann beim Schulamt ein Nachteilsausgleich beantragt werden. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
2) Durch den Nachteilsausgleich darf das in den Verfahren nach Abs. 1 vorausgesetzte kognitive Anspruchsniveau nicht herabgesetzt werden.
3) Das Schulamt verfügt den Nachteilsausgleich auf Antrag der Eltern oder von Amtes wegen nach Anhörung des Schulpsychologischen Dienstes und auf der Grundlage eines fachärztlichen oder psychologischen Gutachtens.
4) Das Schulamt regelt das Nähere in Richtlinien.
Art. 7
Veröffentlichung des Lehrplanes
Der Lehrplan wird auf der Internetseite des Schulamtes und des Liechtensteinischen Gymnasiums veröffentlicht.
Art. 9
Zeugnisausgabe
Die Klassenlehrperson hat für jeden Schüler seiner Klasse am Ende des ersten Semesters ein Semesterzeugnis und am Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis auszustellen und zu unterzeichnen.
Art. 45
b) Erfahrungsnoten
1) Als Erfahrungsnote eines Maturafaches gilt die Note des Jahreszeugnisses:
a) der 7. Schulstufe, sofern das Fach während zwei Semestern auf dieser Stufe erteilt wird;
b) der 6. Schulstufe, sofern das Fach nicht auf der 7. Stufe erteilt wird.
2) Die Leistungen in den Wahlpflichtkursen werden in einer einzigen Note zusammengefasst. Diese ergibt sich aus dem Mittel der Jahreszeugnisse der 6. und 7. Schulstufe.
Anhang
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang
(Art. 6)
Lektionentafeln
A. Lektionentafel für das Profil Lingua
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den
jeweiligen Stufen
 
4.
5.
6.
7.
Grundlagenfächer
       
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
3
3
4
Physik
0
2
2
2
Biologie
2
2
2
0
Chemie
0
2
2
0
Geografie
2
2
0
2
Informatik
2
2
0
0
Wirtschaft/Recht
0
0
0
2
Geschichte
2
0
2
2
Kunsterziehung
2
0
0
0
Musikerziehung
2
0
0
0
Kunst- oder Musikerziehung
0
2
2
0
Religion und Kultur
0
0
0
3
Philosophie und Ethik
0
2
3
0
Sport
2
2
2
2
Profilfächer
       
Latein1
4
4
3
3
Italienisch
2
2
2
2
Wahlpflichtkurse
0
0
2
2
Total
34
34
34
34
B. Lektionentafel für das Profil Neue Sprachen
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den
jeweiligen Stufen
4.
5.
6.
7.
Grundlagenfächer
       
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
3
3
4
Physik
0
2
2
2
Biologie
2
2
2
0
Chemie
0
2
2
0
Geografie
2
2
0
2
Informatik
2
2
0
0
Wirtschaft/Recht
0
0
0
2
Geschichte
2
0
2
2
Kunsterziehung
2
0
0
0
Musikerziehung
2
0
0
0
Kunst- oder Musikerziehung
0
2
2
0
Religion und Kultur
0
0
0
3
Philosophie und Ethik
0
2
3
0
Sport
2
2
2
2
Profilfächer
       
Spanisch2
4
4
3
3
Latein oder Italienisch
2
2
2
2
Wahlpflichtkurse
0
0
2
2
Total
34
34
34
34
C. Lektionentafel für das Profil Kunst, Musik und Pädagogik
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den
jeweiligen Stufen
4.
5.
6.
7.
Grundlagenfächer
       
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
3
3
4
Physik
0
2
2
2
Biologie
2
2
2
0
Chemie
0
2
2
0
Geografie
2
2
0
2
Informatik
2
2
0
0
Wirtschaft/Recht
0
0
0
2
Geschichte
2
0
2
2
Kunsterziehung
2
0
0
0
Musikerziehung
2
0
0
0
Kunst- und Musikerziehung
0
2
0
0
Kunst- oder Musikerziehung
0
0
2
0
Religion und Kultur
0
0
0
3
Philosophie und Ethik
0
2
3
0
Sport
2
2
2
2
Profilfächer
       
Bildnerisches Gestalten und/oder Musizieren3
2 und 2
2 und 2
3 oder 3
3 oder 3
Pädagogik/Psychologie
2
2
2
2
Wahlpflichtkurse
0
0
2
2
Chorgesang 4
1
1
15
16
Total
35
35
35
35
D. Lektionentafel für das Profil Wirtschaft und Recht
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den
jeweiligen Stufen
4.
5.
6.
7.
Grundlagenfächer
       
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
3
3
4
Physik
0
2
2
2
Biologie
2
2
2
0
Chemie
0
2
2
0
Geografie
2
2
0
2
Informatik
2
2
0
0
Statistik
0
0
0
2
Geschichte
2
0
2
2
Kunsterziehung
2
0
0
0
Musikerziehung
2
0
0
0
Kunst- oder Musikerziehung
0
2
2
0
Religion und Kultur
0
0
0
3
Philosophie und Ethik
0
2
3
0
Sport
2
2
2
2
Profilfächer
       
Finanzbuchhaltung
2
0
0
0
Rechtskunde
0
2
0
0
Integrationsfach Wirtschaft und Betriebswirtschaftslehre7
4
4
2
2
Volkswirtschaftslehre8
0
0
3
3
Wahlpflichtkurse
0
0
2
2
Total
34
34
34
34
E. Lektionentafel für die Sportklasse im Profil Wirtschaft und Recht
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den
jeweiligen Stufen
4.
5.
6.
7.
Grundlagenfächer
       
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
3
3
4
Physik
0
2
2
2
Biologie
2
2
2
0
Chemie
0
2
2
0
Geografie
2
2
0
2
Informatik
2
2
0
0
Statistik
0
0
0
2
Geschichte
2
0
2
2
Philosophie und Ethik
0
0
3
0
Sport
Nach individuellem Plan
Profilfächer
       
Finanzbuchhaltung
2
0
0
0
Rechtskunde
0
2
0
0
Integrationsfach Wirtschaft und Betriebswirtschaftslehre9
4
4
2
2
Volkswirtschaftslehre10
0
0
3
3
Total
28
28
28
27
F. Lektionentafel für das Profil Mathematik und Naturwissenschaften
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den
jeweiligen Stufen
4.
5.
6.
7.
Grundlagen- und Profilfächer
       
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
5
4
5
Physik11
3
3
3
2
Biologie12
2
3
2
2
Chemie13
2
3
3
2
Informatik
3
3
0
0
Geografie14
2
2
2
2
Wirtschaft/Recht
0
0
0
2
Geschichte
2
0
2
2
Kunsterziehung
2
0
0
0
Musikerziehung
2
0
0
0
Kunst- oder Musikerziehung
0
2
2
0
Religion und Kultur
0
0
0
3
Philosophie und Ethik
0
2
3
0
Sport
2
2
2
2
Wahlpflichtkurse
0
0
2
2
Total
34
34
34
34
II.
Übergangsbestimmung
Die Lektionentafeln nach bisherigem Recht finden weiterhin Anwendung auf:
a) die Schulstufen 5, 6 und 7 im Schuljahr 2021/2022;
b) die Schulstufen 6 und 7 im Schuljahr 2022/2023;
c) die Schulstufe 7 im Schuljahr 2023/2024.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Die Note wird doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

2   Die Note wird doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

3   Die Note wird doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

4   Wird nicht benotet.

5   Obligatorisch für Schüler mit Profilfach Musizieren.

6   Obligatorisch für Schüler mit Profilfach Musizieren.

7   Die Note wird auf der 4. und 5. Stufe sowie für die Matura doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

8   Die Note wird auf der 6. und 7. Stufe doppelt gezählt (Art. 21).

9   Die Note wird auf der 4. und 5. Stufe sowie für die Matura doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

10   Die Note wird auf der 6. und 7. Stufe doppelt gezählt (Art. 21).

11   Die Note wird auf der 7. Stufe sowie für die Matura doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

12   Die Note wird auf der 5. Stufe sowie für die Matura doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

13   Die Note wird auf der 6. Stufe sowie für die Matura doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

14   Die Note wird auf der 4. Stufe doppelt gezählt (Art. 21).