| 910.017 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2021
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Nr. 194
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ausgegeben am 17. Juni 2021
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Verordnung
vom 15. Juni 2021
über die Abänderung der Landwirtschaftsdienstleistungs-Förderungs-Verordnung
Aufgrund von Art. 61 Abs. 2, Art. 62 Abs. 2, Art. 63 Abs. 2, Art. 64 Abs. 2, Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 2 und Art. 78 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Juli 2009 über die Förderung von Dienstleistungen Dritter in der Landwirtschaft (Landwirtschaftsdienstleistungs-Förderungs-Verordnung; LDFV), LGBl. 2009 Nr. 214, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4
Förderungsbereiche
Förderungsleistungen zur Verbesserung des Beratungsangebotes werden an Berater ausgerichtet, wenn sie Dienstleistungen im betriebswirtschaftlichen, produktionstechnischen, agrarökologischen bzw. sozialen Bereich oder betreffend das Tierwohl erbringen.
Art. 4a
Einzel- und überbetriebliche Beratungsangebote
Förderungsleistungen werden für folgende Beratungsangebote ausgerichtet:
a) einzelbetriebliche Beratungsangebote, die von unabhängigen Beratungsdienstleistern in Form von betriebsspezifischen Fachberatungen für Einzelbetriebe erbracht werden;
b) überbetriebliche Beratungsangebote, die von unabhängigen Beratungsdienstleistern in Form von Beratungsdienstleistungen für mehrere Betriebe erbracht werden und einen gesamtlandwirtschaftlichen Bezug haben.
Art. 5
Leistungskategorien
Die Beratungsangebote nach Art. 4a haben insbesondere folgende Leistungskategorien zu beinhalten:
a) Wissensvermittlung an Einzelpersonen und Gruppen;
b) fachliche Beratung bei der Planung von Projekten;
c) fachliche Unterstützung bei der Durchführung von Projekten und Prozessen.
Art. 6
Mindestanforderungen
1) Die Förderung von einzel- und überbetrieblichen Beratungsangeboten setzt voraus, dass:
a) die Beratung nachweislich durch eine qualifizierte Person erfolgt, die über die notwendigen fachlichen, praktischen, methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt; und
b) sich das Beratungsangebot an einen bzw. bei überbetrieblichen Beratungsangeboten an mehrere Bewirtschafter anerkannter Landwirtschaftsbetriebe richtet.
2) Bei überbetrieblichen Beratungsangeboten ist neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 ein Nachweis über das Bedürfnis und den Nutzen des Beratungsangebotes zu erbringen. Dabei sind insbesondere der Zweck und das Ziel, die Zielgruppe, der Inhalt und die Dauer sowie die Kosten des Beratungsangebotes massgebend.
3) Die Berater haben bei überbetrieblichen Beratungsangeboten auf eine möglichst weitgehende Koordination der Beratungsangebote hinzuwirken.
Art. 7 Abs. 1, 2 und 3 Bst. c
1) Förderungsleistungen zur Verbesserung der einzel- und überbetrieblichen Beratungsangebote können in Form von Beiträgen gewährt werden (Beratungsbeitrag).
2) Die Höhe der Beratungsbeiträge beträgt bei:
a) einzelbetrieblichen Beratungsangeboten höchstens 50 % der förderungsfähigen Kosten (Personal- und Sachaufwand), höchstens jedoch 500 Franken pro Jahr und beratenem Bewirtschafter;
b) überbetrieblichen Beratungsangeboten höchstens 80 % der förderungsfähigen Kosten (Personal- und Sachaufwand), höchstens jedoch 1 300 Franken pro Gesuch und beratenem Bewirtschafter; ein Bewirtschafter kann sich an höchstens drei Gesuchen pro Jahr beteiligen.
3) Kriterien bei der Bemessung der Höhe des Beratungsbeitrages sind:
c) Aufgehoben
Überschriften vor Art. 14
III. Verfahren
A. Gesuche für Beratungsbeiträge
1. Einzelbetriebliche Beratungsangebote
Art. 14 Abs. 1 und 2
1) Gesuche um Ausrichtung eines Beratungsbeitrages sind bis zum 15. Januar des dem Beratungsjahr folgenden Jahres schriftlich beim Amt für Umwelt einzureichen.
2) Das Gesuch hat eine Auflistung der in Anspruch genommenen Beratungsleistungen einschliesslich der jeweiligen Kosten zu enthalten.
Art. 14a
Ausrichtung des Beratungsbeitrages
1) Das Amt für Umwelt richtet den Beratungsbeitrag aus, wenn:
a) sämtliche Förderungsvoraussetzungen nach Art. 6 vorliegen; sowie
b) die Angaben und Unterlagen nach Art. 14 vollständig und fristgerecht übermittelt wurden.
2) Das Amt für Umwelt entscheidet über die Gesuche formlos oder mit Verfügung. Ist der Gesuchsteller mit einer formlosen Entscheidung nicht einverstanden, so kann er vom Amt für Umwelt eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
Überschrift vor Art. 15
2. Überbetriebliche Beratungsangebote
Art. 15
Einreichung und Prüfung der Gesuche
1) Gesuche um Ausrichtung eines Beratungsbeitrages sind bis zum 31. März des dem Beratungsjahr vorangehenden Jahres schriftlich beim Amt für Umwelt einzureichen; ausgenommen sind Gesuche betreffend unvorhergesehene überbetriebliche Beratungsangebote, die sich als dringend und unbedingt notwendig erweisen.
2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a) das Ziel, den Inhalt, das methodische Vorgehen und die Zielgruppe;
b) den notwendigen Personal- und Sachaufwand;
c) den Veranstalter des Beratungsangebotes und die Qualifikation des Beraters;
d) den Beratungsvertrag mit den teilnehmenden Bewirtschaftern;
e) Angaben zum Bedürfnis und Nutzen des Beratungsangebotes.
3) Das Amt für Umwelt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
Art. 16
Ausrichtung des Beratungsbeitrages
1) Das Amt für Umwelt richtet den Beratungsbeitrag aus, wenn:
a) sämtliche Förderungsvoraussetzungen nach Art. 6 vorliegen;
b) die Angaben und Unterlagen nach Art. 15 vollständig und fristgerecht übermittelt wurden; sowie
c) bis zum 15. Januar des dem Beratungsjahr folgenden Jahres eine Auflistung der in Anspruch genommenen Beratungsleistungen einschliesslich der jeweiligen Kosten eingereicht wurde.
2) Das Amt für Umwelt kann Beratungsbeiträge noch vor Erbringung sämtlicher Beratungsdienstleistungen in Teilbeträgen ausrichten, wenn dies aufgrund der zeitlichen Dauer und des Inhalts des Beratungsangebotes erforderlich ist.
3) Das Amt für Umwelt entscheidet über die Gesuche formlos oder mit Verfügung. Ist der Gesuchsteller mit einer formlosen Entscheidung nicht einverstanden, so kann er vom Amt für Umwelt eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
Art. 17 Abs. 1
1) Gesuche um Ausrichtung von Forschungsbeiträgen sind bis zum 31. März des dem Forschungsjahr vorangehenden Jahres schriftlich beim Amt für Umwelt einzureichen.
Art. 20 Abs. 1
1) Gesuche um Ausrichtung von Selbsthilfebeiträgen sind bis zum 31. März des dem Förderungsjahr vorangehenden Jahres schriftlich beim Amt für Umwelt einzureichen.
1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Leistungsvereinbarungen und Verträge mit Beratern bleiben für die vertraglich vereinbarte Dauer aufrecht.
2) Gesuche um Ausrichtung eines Beitrages nach Art. 15, 17 und 20 für das Jahr 2022 sind bis zum 30. September 2021 einzureichen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef