831.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 214 ausgegeben am 6. Juli 2021
Gesetz
vom 7. Mai 2021
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 28bis
IIbis. Arbeitgeberkontrolle
1) Die Arbeitgeber sind von der Anstalt periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren.
2) Erschwert der Arbeitgeber die Arbeitgeberkontrolle in pflichtwidriger Weise, indem er namentlich die für eine ordnungsgemässe Kontrolle erforderlichen Aufzeichnungen nicht oder nur mangelhaft führt oder sich der Kontrolle zu entziehen versucht, so kann ihm die Anstalt die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch erwachsen.
3) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen und die Kostentragung.
Art. 34 Abs. 1 Bst. cbis
1) Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind:
cbis) Selbständigerwerbende, die ihre Tätigkeit vorübergehend im Ausland ausüben, sofern ein vorbestandenes Versicherungsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes gegeben ist; die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung;
Art. 46bis Abs. 2
2) Die nach Abs. 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. Während der Dauer eines Insolvenzverfahrens ruht die Frist. Die Einleitung eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens unterbricht den Fristablauf. Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall nach Art. 54 Abs. 2 noch verrechnet werden.
Art. 49bis Abs. 3
3) Decken die in einem Geschäftsjahr erhobenen Verwaltungskostenbeiträge die Verwaltungskosten abzüglich der Erträge für die Abgeltung der übertragenen Aufgaben nicht, so ist das Defizit durch die Verwaltungskostenreserven abzudecken. Betragen am Ende des Geschäftsjahres die Reserven weniger als ein Drittel oder mehr als das Eineinhalbfache der jährlichen Verwaltungskosten, so ist der Verwaltungskostenbeitrag von der Regierung auf Beginn des zweiten diesem Geschäftsjahr folgenden Jahres neu festzusetzen.
Art. 52bis
1bis. Aufenthalt aufgrund eines Asylgesuchs
Personen mit Aufenthalt in Liechtenstein aufgrund eines Asylgesuchs haben erst Anspruch auf Renten, wenn sie als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen wurden.
Art. 58 Abs. 2 Bst. b
2) Anspruch auf eine unbefristete Verwitwetenrente haben Witwen oder Witwer, welche im Zeitpunkt der Verwitwung nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:
b) kinderlose Witwen und Witwer, die das 45. Altersjahr vollendet haben, sofern sie in letzter Ehe mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind.
Art. 72 Abs. 3 und 4
Aufgehoben
Art. 74 Abs. 1bis
1bis) Schiebt eine Person, die eine Verwitwetenrente bezieht, die ganze Altersrente auf, so erlischt der Anspruch auf die Verwitwetenrente mit Erfüllung des ordentlichen Rentenalters.
Art. 78 Abs. 3
3) Handelt es sich bei den nach den Abs. 1 und 2 festgestellten monatlichen Renten um geringfügige Beträge, kann an deren Stelle eine Barwertabfindung ausgerichtet werden, sofern die versicherte Person damit einverstanden ist. Die Regierung bestimmt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 82 Abs. 1bis
1bis) Die Erben sind verpflichtet, vom Erblasser unrechtmässig bezogene Renten bis zur Höhe der Erbschaft zurückzuerstatten.
Art. 82sexies
5. Einschränkung des Rückgriffs
1) Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht dem Versicherungsträger nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.
2) Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmer.
3) Die Einschränkung des Rückgriffsrechtes des Versicherungsträgers entfällt, wenn und soweit die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist.
Art. 83quater Abs. 3
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Sie kann auch vorsehen, dass weitere Personen oder Organe, die über Daten oder Unterlagen verfügen, welche zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig sind, zur Erteilung von Auskünften und zur Überlassung von Unterlagen herangezogen werden können. Die Regierung kann Vorkehren dafür treffen, dass die Auskunfts- und Meldepflicht rasch befolgt wird; in diesem Zusammenhang kann sie Bussen im Sinne von Art. 99 für den Fall vorsehen, dass die Auskunfts- und Meldepflicht ohne Vorliegen achtenswerter Gründe oder ohne Angabe von Gründen vernachlässigt wird.
Art. 83quinquies Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3
a) Verfügungen der Anstalt und Vergleiche
2) Streitigkeiten über Leistungen nach diesem Gesetz können auch durch Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung erledigt werden.
3) Abs. 2 gilt sinngemäss auch im Verfahren bei Erhebung einer Vorstellung.
Art. 98
Vergehen
1) Vom Landgericht wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches vorliegt, wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder dem anderen nicht zukommt;
b) sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht;
c) als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Anstalt geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht;
d) bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Angestellter zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
e) als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt.
2) Die Strafbarkeit wegen einer strafbaren Handlung nach Abs. 1 Bst. c wird durch tätige Reue aufgehoben. Diese liegt vor, wenn der Täter bis zum Schluss der Verhandlung die ausstehenden Beträge zur Gänze einzahlt oder sich der Anstalt gegenüber vertraglich zur Nachzahlung der ausstehenden Beträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet. Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Täter seine eingegangene Verpflichtung nicht einhält.
3) Die Staatsanwaltschaft verständigt die Anstalt über die Einleitung und Einstellung von Strafverfahren; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen von rechtskräftigen Urteilen.
4) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 99
Verwaltungsübertretungen
1) Von der Anstalt wird, sofern nicht ein Tatbestand nach Art. 98 vorliegt, nach vorausgegangener Mahnung mit einer Busse bis zu 2 000 Franken, im Wiederholungsfall innert zweier Jahre mit einer Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer:
a) sich einer Kontrolle widersetzt oder sie unmöglich macht;
b) die Auskunftspflicht verletzt, indem er eine unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
c) seine Meldepflicht verletzt;
d) die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt;
e) sonstige Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt.
2) Bei Übertretungen nach Abs. 1 ist der Täter in geringfügigen Fällen nicht zu bestrafen.
3) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Verwaltungsstrafverfahren des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
4) Für die Erledigung von Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote und Verwaltungsstrafentscheide der Anstalt ist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.
Art. 99bis
Verantwortlichkeit
1) Wird die Zuwiderhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Bestimmungen nach Art. 98 und 99 auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, unter solidarischer Haftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Geldstrafen, Bussen und Kosten.
2) Auf Zuwiderhandlungen, die im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen werden, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
Art. 99ter
Aufgehoben
Art. 101
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II.
Übergangsbestimmung
Invalidenrenten, die trotz der in Ziff. II Abs. 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 6. Dezember 1995 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 38, vorgesehenen Folgen erworben wurden, werden abweichend von Art. 67bis Abs. 1 AHVG mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters nicht in Altersrenten überführt; der Rentenanspruch erlischt. Auch können aus solchen Invalidenrenten keine Ansprüche auf Hinterlassenenrenten entstehen.
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 34 Abs. 1 Bst. cbis, Art. 46bis Abs. 2 und Art. 52bis treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 127/2020 und 26/2021