831.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 216 ausgegeben am 6. Juli 2021
Gesetz
vom 7. Mai 2021
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 6
6) Kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, wenn der Gesuchsteller es schuldhaft unterlässt, in einem Kalenderjahr bei der Steuerbehörde eine Steuererklärung einzureichen und diese eine Veranlagung nach pflichtgemässen Ermessen (Art. 102 Abs. 2 SteG) vornimmt.
Art. 1bis
Anspruch der Betagten
Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 1 sind Betagte, die:
a) eine Altersrente der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen;
b) wenigstens eine halbe Altersrente der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vorbeziehen;
c) die Mindestbeitragsdauer nach Art. 52 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht erfüllen und das Rentenalter nach Art. 55 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht haben; oder
d) die Mindestbeitragsdauer nach Art. 52 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht erfüllen, das flexible Rentenalter nach Art. 73 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht haben und zumindest die Hälfte ihrer ausländischen Rente beziehen.
Art. 1ter
Anspruch der Hinterlassenen
Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 1 sind Hinterlassene:
a) die Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (Verwitwetenrente, Waisenrente) der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung haben; oder
b) deren Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (Verwitwetenrente, Waisenrente) der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Bst. a bestünde, wenn die verstorbene Person die Mindestbeitragsdauer nach Art. 52 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erfüllt hätte.
Art. 1quater
Anspruch der Invaliden
Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 1 sind Invalide:
a) die Anspruch auf eine zumindest halbe Invalidenrente der Liechtensteinischen Invalidenversicherung haben;
b) deren Anspruch auf eine zumindest halbe Invalidenrente der Liechtensteinischen Invalidenversicherung nach Bst. a bestünde, wenn sie die Versicherungsklausel sowie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 53 des Gesetzes über die Invalidenversicherung erfüllt hätten; oder
c) die ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der Invalidenversicherung beziehen, wobei in Abweichung zu Art. 2 Abs. 2 das Erwerbseinkommen voll anzurechnen ist.
Art. 2 Abs. 3 Bst. e
3) Nicht als Einkommen werden angerechnet:
e) der Zuschlag für Renten von Geburts- und Frühinvaliden sowie für die diese Renten ablösenden Altersrenten;
Art. 3bis Abs. 1ter und 8
1ter) Personen mit Aufenthalt in Liechtenstein aufgrund eines Asylgesuchs haben erst Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wenn sie als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen wurden.
8) Soweit die Abs. 1 bis 7 keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Revision, die Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht, die Geltendmachung des Anspruchs und die Auszahlung der Hilfslosenentschädigung.
Art. 4quater
Rückerstattung
1) Unrechtmässig bezogene Leistungen nach diesem Gesetz sind zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und grosser Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden.
2) Rückforderungen können mit fälligen Leistungen nach diesem Gesetz, dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder dem Gesetz über die Invalidenversicherung verrechnet werden.
3) Im Übrigen findet auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nach diesem Gesetz Art. 82 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
Art. 4quinquies
Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
Auf den Rückgriff der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bzw. Invalidenversicherung auf haftpflichtige Dritte finden die Art. 82bis bis 82sexies des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
Art. 5 Abs. 2
2) Die Regierung regelt das Verfahren der Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen mit Verordnung.
Überschrift vor Art. 10
F. Schlussbestimmungen
Art. 10
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Art. 10bis
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II.
Übergangsbestimmung
Bei Bezügern einer ausländischen Rente, die Ergänzungsleistungen beziehen, ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von Amtes wegen zu überprüfen, ob sie die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 1bis bis 1quater des neuen Rechts erfüllen; andernfalls erlischt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. Mai 2021 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Kraft.
2) Art. 3bis Abs. 1ter tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 127/2020 und 26/2021