172.022
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 219 ausgegeben am 6. Juli 2021
Gesetz
vom 7. Mai 2021
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. v
1) Die Beschwerdekommission ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen im Bereich:
v) Sozialversicherung:
der AHV/IV/FAK-Anstalten aufgrund des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, des Gesetzes über die Invalidenversicherung, des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, des Gesetzes über die Familienzulagen sowie der darauf gestützten Verordnungen, soweit es sich um Verwaltungsstrafbote und -entscheide handelt;
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch keine erstinstanzliche rechtsmittelfähige Entscheidung ergangen ist.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. Mai 2021 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahem der Regierung Nr. 127/2020 und 26/2021