vom 7. Mai 2021
Das Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch keine erstinstanzliche rechtsmittelfähige Entscheidung ergangen ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. Mai 2021 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahem der Regierung Nr.
127/2020 und
26/2021