851.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 220 ausgegeben am 6. Juli 2021
Gesetz
vom 7. Mai 2021
über die Abänderung des Sozialhilfegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Sozialhilfegesetz (SHG) vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt:
a) die Gewährung von Sozialhilfe an Hilfsbedürftige; sowie
b) die fürsorgerische Unterbringung und den Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen.
2) Die Sozialhilfe hat den Hilfsbedürftigen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen.
Art. 1a
Begriffe und Bezeichnungen
1) Als hilfsbedürftig gelten Personen, die nicht in der Lage sind:
a) den Lebensunterhalt für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sichern;
b) aussergewöhnliche Schwierigkeiten in ihren persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen zu bewältigen.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Überschriften vor Art. 2
II. Sozialhilfe
A. Allgemeines
Überschrift vor Art. 5
B. Art, Form und Ausmass der Sozialhilfe
Art. 6
Formen der Sozialhilfe
Sozialhilfeleistungen können in Form von persönlicher, institutioneller oder wirtschaftlicher Hilfe gewährt werden.
Art. 7a Sachüberschrift
Institutionelle Hilfe
Sachüberschrift vor Art. 11
Aufgehoben
Art. 11 bis 13
Aufgehoben
Art. 17 Abs. 3 bis 6
3) Die Erben und Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, die Kosten der Sozialhilfe, die dem Erblasser gewährt wurde, bis zur Höhe der Erbschaft bzw. des Vermächtnisses zurückzuerstatten.
4) Personen, die durch mit dem Ableben einer unterstützten Person fällig gewordenen Kapitalleistungen der betrieblichen Personalvorsorge oder anderen nicht in den Nachlass fallenden Leistungen begünstigt wurden, sind im Umfang dieser Begünstigung zur Rückerstattung der Kosten der Sozialhilfe, die dem Erblasser gewährt wurde, verpflichtet. Von der Rückerstattungspflicht für Leistungen aus der zweiten Säule sind ausgenommen:
a) die in Art. 8b Abs. 3, 4 und 6 BPVG genannten Personen; sowie
b) natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.
5) Sind mehrere Personen nach Abs. 3 und 4 Rechtsnachfolger bzw. Begünstigte, so haften diese im Verhältnis des auf sie entfallenden Anteils zu allen vom Erblasser abgeleiteten bzw. erhaltenen Begünstigungen.
6) Die Rückerstattungsforderung verjährt mit dem Ablauf von 15 Jahren nach der Einstellung der Leistungen.
Überschrift vor Art. 18b
C. Auskunfts- und Meldepflichten
Überschriften vor Art. 18d
III. Fürsorgerische Unterbringung und Aufenthalt in Wohn- oder
Pflegeeinrichtungen
A. Fürsorgerische Unterbringung
1. Massnahmen
Art. 18d
Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung
1) Eine Person darf in einer geeigneten Einrichtung nur untergebracht werden, wenn sie:
a) an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist und die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann; oder
b) an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet, im Zusammenhang damit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2) Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind bei einer Unterbringung nach Abs. 1 Bst. a zu berücksichtigen.
3) Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4) Sie kann jederzeit die Entlassung beantragen. Über den Antrag ist unverzüglich schriftlich zu entscheiden.
Art. 18e
Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener
Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der Einrichtung zurückbehalten werden, wenn sie:
a) sich selbst an Leib und Leben gefährdet; oder
b) das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet.
Überschrift vor Art. 18f
2. Zuständigkeit
Art. 18f
Entscheidung bei Unterbringung und Entlassung
1) Das Landgericht entscheidet im Ausserstreitverfahren über die Unterbringung und Entlassung auf Antrag des Amtes für Soziale Dienste oder des Amtsarztes bzw. seines Stellvertreters.
2) Das Landgericht kann im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen. Auch im Fall der Übertragung der Zuständigkeit kann das Landgericht die Entlassung anordnen.
Art. 18g
Entscheidung bei Gefahr in Verzug
1) Bei Gefahr in Verzug hat der diensthabende Arzt unter Benachrichtigung des Landgerichts die sofortige Unterbringung anzuordnen. Das Landgericht hat binnen fünf Tagen über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden.
2) Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterbringung nach Abs. 1 ist auf sechs Wochen befristet. Dauert die ärztliche Unterbringung länger als sechs Wochen, hat die Einrichtung spätestens 15 Arbeitstage vor Ablauf dieser Frist beim Landgericht einen begründeten Antrag auf Weiterführung der Unterbringung einzureichen.
3) Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung. Auch in diesem Fall kann das Landgericht die Entlassung anordnen.
4) Die Regierung kann das Nähere über die diensthabenden Ärzte, insbesondere über deren berufliche Qualifikationen, mit Verordnung regeln.
Art. 18h
Entscheidung über die Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener
Die Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener nach Art. 18e ist durch die ärztliche Leitung der Einrichtung unter Benachrichtigung des Landgerichts anzuordnen. Das Landgericht hat binnen fünf Tagen über die Zulässigkeit der Anordnung zu entscheiden. Art. 18g Abs. 2 gilt sinngemäss.
Überschrift vor Art. 18i
3. Verfahren
Art. 18i
Verfahren zur Unterbringung
1) In Verfahren zur Unterbringung ist ein Fachgutachten einzuholen.
2) Das Landgericht hat die betroffene Person persönlich zu hören und ihr, falls erforderlich, einen Rechtsbeistand zu bestellen. Unabhängig hiervon kann sie eine Vertrauensperson beziehen, die sie während des Aufenthaltes und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.
3) Die Entscheidung über die Unterbringung ist der betroffenen Person, ihren nächsten Angehörigen, gegebenenfalls der Vertrauensperson, dem Amt für Soziale Dienste, dem Amtsarzt und der Einrichtung zur Kenntnis zu bringen.
Art. 18k
Verfahren bei Gefahr in Verzug und Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener
1) Im Falle einer ärztlichen Anordnung zur Unterbringung bei Gefahr in Verzug oder im Falle einer Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener hat der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören.
2) Die Anordnung nach Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:
a) den Ort und das Datum der Untersuchung;
b) den Namen des Arztes;
c) den Befund, die Gründe und den Zweck der Untersuchung;
d) die Bezeichnung der Einrichtung, in welcher die betroffene Person untergebracht wird;
e) einen Hinweis auf die Möglichkeit des Beizugs einer Vertrauensperson;
f) einen Hinweis, dass das Landgericht binnen fünf Tagen über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden hat und diese Entscheidung auf sechs Wochen befristet ist, sofern keine Verlängerung der Unterbringung durch das Landgericht erfolgt; und
g) einen Hinweis, dass die Einrichtung über die Entlassung entscheidet.
3) Eine Anordnung nach Abs. 1 wird der betroffenen Person ausgehändigt, umgehend dem Landgericht übermittelt und gegebenenfalls der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person vorgelegt.
4) Der Arzt informiert, sofern möglich, einen nächsten Angehörigen oder gegebenenfalls die Vertrauensperson der betroffenen Person schriftlich oder mündlich über eine Anordnung nach Abs. 1.
5) Die Entscheidung des Landgerichts über die Zulässigkeit der Unterbringung bei Gefahr in Verzug sowie die Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener ist der betroffenen Person, ihren nächsten Angehörigen, gegebenenfalls der Vertrauensperson, dem Amt für Soziale Dienste, dem Amtsarzt und der Einrichtung zur Kenntnis zu bringen.
Überschrift vor Art. 18l
4. Periodische Überprüfung
Art. 18l
Grundsatz
1) Das Landgericht überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und die Einrichtung weiterhin geeignet ist.
2) Es führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Überprüfung durch. Anschliessend führt es die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch.
Überschrift vor Art. 18m
5. Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung
Art. 18m
Behandlungsplan
1) Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.
2) Der Arzt informiert die betroffene Person und gegebenenfalls deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über:
a) deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen;
b) die Folgen eines Unterlassens der Behandlung; und
c) allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3) Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen.
4) Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
Art. 18n
Behandlung ohne Zustimmung
1) Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die ärztliche Leitung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn:
a) ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist;
b) die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und
c) keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist.
2) Die Anordnung wird der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Belehrung über das Recht zur Anrufung des Landgerichts nach Art. 27a schriftlich mitgeteilt.
Art. 18o
Notfälle
1) In einer Notfallsituation können die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden.
2) Ist der Einrichtung bekannt, wie die betroffene Person behandelt werden will, so wird deren Wille berücksichtigt.
Art. 18p
Austrittsgespräch
1) Besteht eine Rückfallgefahr, so versucht der behandelnde Arzt mit der betroffenen Person und gegebenenfalls einer Vertrauensperson vor deren Entlassung Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unterbringung in der Einrichtung zu vereinbaren.
2) Das Austrittsgespräch ist zu dokumentieren.
Überschrift vor Art. 18q
6. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Art. 18q
Grundsatz
Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen nach Art. 18s und 18t sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts nach Art. 27a.
Überschrift vor Art. 18r
B. Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen
Art. 18r
Betreuungsvertrag
1) Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut, so muss schriftlich in einem Betreuungsvertrag festgelegt werden, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist.
2) Bei der Festlegung der von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen werden die Wünsche der betroffenen Person so weit wie möglich berücksichtigt.
3) Die Zuständigkeit für die Vertretung der urteilsunfähigen Person beim Abschluss, bei der Änderung oder bei der Aufhebung des Betreuungsvertrags richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Art. 18s
a) Voraussetzungen
1) Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient:
a) eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden; oder
b) eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen.
2) Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der betroffenen Person und gegebenenfalls einer Vertrauensperson erklärt, was geschieht, warum die Massnahme angeordnet wurde, wie lange diese voraussichtlich dauert und wer sich während dieser Zeit um sie kümmert. Vorbehalten bleiben Notfallsituationen.
3) Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird so bald wie möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts nach Art. 27a.
Art. 18t
b) Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht
1) Jede Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit muss dokumentiert werden. Diese Aufzeichnung hat insbesondere den Namen der anordnenden Person, den Zweck, die Art und die Dauer der Massnahme zu enthalten.
2) Die zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person sowie gegebenenfalls eine Vertrauensperson werden über die Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit informiert und können die Aufzeichnung jederzeit einsehen.
3) Ein Einsichtsrecht nach Abs. 2 steht auch dem Amt für Soziale Dienste sowie den Personen zu, welche die Wohn- oder Pflegeeinrichtung beaufsichtigen.
4) Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
Art. 18u
Schutz der Persönlichkeit
1) Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2) Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung das Landgericht zur Prüfung einer Sachwalterschaft.
Überschrift vor Art. 19
IV. Organisation
Art. 21 Bst. f
Dem Amt für Soziale Dienste obliegen:
f) die Mitwirkung bei der Durchführung von Massnahmen im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung;
Art. 23
Landgericht
Dem Landgericht obliegen die Entscheidungen über Massnahmen im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung und dem Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen.
Überschrift vor Art. 26a
V. Datenschutz
Art. 26a Abs. 1 Bst. h
1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere um:
h) das Vorliegen der Voraussetzungen für Massnahmen nach Art. 18d, 18e, 18m bis 18q und 18s zu prüfen, entsprechende Abklärungen durchzuführen sowie getroffene Massnahmen zu protokollieren und zu dokumentieren;
Überschrift vor Art. 27
VI. Finanzierung
Überschrift vor Art. 27a
VII. Rechtsschutz und Schweigepflicht
Art. 27a
Anrufung des Landgerichts
1) Die betroffene Person kann in folgenden Fällen schriftlich das Landgericht anrufen:
a) bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;
b) bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung; und
c) bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
2) Die Frist zur Anrufung des Landgerichts beträgt 14 Tage ab Zustellung der Entscheidung. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.
3) Das Verfahren vor dem Landgericht richtet sich nach dem Ausserstreitgesetz.
Überschrift und Sachüberschrift vor Art. 28
Aufgehoben
Art. 28 Sachüberschrift
Beschwerde
Art. 29
Rekurs
Gegen Beschlüsse des Landgerichts kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Rekurs beim Obergericht erhoben werden.
Art. 29a
Revisionsrekurs
Gegen Beschlüsse des Obergerichtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof erhoben werden.
Überschrift vor Art. 31
VIII. Schlussbestimmungen
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 129/2020 und 27/2021