274.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 221 ausgegeben am 6. Juli 2021
Gesetz
vom 7. Mai 2021
über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG), LGBl. 2010 Nr. 454, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. i und k
2) Das Ausserstreitverfahren ist in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies in diesem Gesetz oder in Spezialgesetzen angeordnet ist. Jedenfalls gilt dies:
i) im Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung;
k) im Verfahren betreffend den Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen.
Art. 62 Abs. 2
2) Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn die Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz und des Rekursgerichtes gleich lauten, mit Ausnahme jener über Angelegenheiten nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a (Fürsorgeverfahren für Kinder), Bst. b (Vormundschafts- und Sachwalterschaftsverfahren), Bst. d (einvernehmliche Scheidung), Bst. i (Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung), Bst. k (Verfahren betreffend den Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen) sowie in Verfahren über das Erbrecht (Art. 161).
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. Mai 2021 über die Abänderung des Sozialhilfegesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 129/2020 und 27/2021