vom 7. Mai 2021
Das Gesetz vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG), LGBl. 2010 Nr. 454, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. i und k
2) Das Ausserstreitverfahren ist in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies in diesem Gesetz oder in Spezialgesetzen angeordnet ist. Jedenfalls gilt dies:
i) im Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung;
k) im Verfahren betreffend den Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen.
Art. 62 Abs. 2
2) Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn die Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz und des Rekursgerichtes gleich lauten, mit Ausnahme jener über Angelegenheiten nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a (Fürsorgeverfahren für Kinder), Bst. b (Vormundschafts- und Sachwalterschaftsverfahren), Bst. d (einvernehmliche Scheidung), Bst. i (Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung), Bst. k (Verfahren betreffend den Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen) sowie in Verfahren über das Erbrecht (Art. 161).
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. Mai 2021 über die Abänderung des Sozialhilfegesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
129/2020 und
27/2021