143.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 222 ausgegeben am 6. Juli 2021
Gesetz
vom 7. Mai 2021
über die Abänderung des Polizeigesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24h Abs. 3
3) Personen, die sich nach Abs. 1 Bst. a in Gewahrsam befinden und erkennbar einer ärztlichen Begutachtung bedürfen, sind unverzüglich durch einen Arzt zu untersuchen. Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf Suizid oder bei Vorliegen von Gründen, die zu Massnahmen im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 18d ff. SHG führen können.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. Mai 2021 über die Abänderung des Sozialhilfegesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 129/2020 und 27/2021