vom 7. Mai 2021
Das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24h Abs. 3
3) Personen, die sich nach Abs. 1 Bst. a in Gewahrsam befinden und erkennbar einer ärztlichen Begutachtung bedürfen, sind unverzüglich durch einen Arzt zu untersuchen. Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf Suizid oder bei Vorliegen von Gründen, die zu Massnahmen im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 18d ff. SHG führen können.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. Mai 2021 über die Abänderung des Sozialhilfegesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
129/2020 und
27/2021