vom 7. Mai 2021
Das Kinder- und Jugendgesetz (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29, wird wie folgt abgeändert:
Art. 23 Abs. 2
2) Erforderlichenfalls hat das Amt für Soziale Dienste bei Vorliegen einer Verletzung oder Gefährdung des Wohles von Kindern und Jugendlichen weitere geeignete Massnahmen zu ergreifen, insbesondere hat es Weisungen und Auflagen nach Art. 24 zu erteilen oder eine Unterbringung nach Art. 25 ff. zu veranlassen. Die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte sowie die Landespolizei unterstützen das Amt für Soziale Dienste auf dessen Ersuchen bei der Durchführung von Massnahmen.
Art. 28 Abs. 2 und 5
2) Die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung kann bei Gefahr im Verzug auch von einem diensthabenden Arzt oder einer diensthabenden Ärztin unter Benachrichtigung des Landgerichts und des Amtes für Soziale Dienste angeordnet werden.
5) Die Regierung kann das Nähere über die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte, insbesondere über deren berufliche Qualifikationen, mit Verordnung regeln.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. Mai 2021 über die Abänderung des Sozialhilfegesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
129/2020 und
27/2021