935.511.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 235 ausgegeben am 9. Juli 2021
Verordnung
vom 6. Juli 2021
über die Abänderung der Spielbankenverordnung
Aufgrund von Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 3 und Art. 98 des Geldspielgesetzes (GSG) vom 30. Juni 2010, LGBl. 2010 Nr. 235, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Spielbankenverordnung (SPBV) vom 21. Dezember 2010, LGBl. 2010 Nr. 439, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 2 bis 5
2) Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass das Verhältnis zwischen der Anzahl Spieltische und der Anzahl Geldspielautomaten angemessen ist. Als angemessen gilt ein Verhältnis, das gleich oder grösser als 1:15 ist.
3) Als Tischspiele gelten:
a) Roulette;
b) Black Jack;
c) Baccara;
d) Punto Banco;
e) Poker;
f) Sic Bo;
g) Craps;
h) Boule;
i) Glücksrad;
k) Hi/Lo.
4) Als Tischspiele gelten auch Varianten und Kombinationen der Spiele nach Abs. 3.
5) Nicht an das angemessene Verhältnis nach Abs. 2 anrechenbar sind:
a) Boule;
b) Glücksrad;
c) Hi/Lo;
d) Turnierpokertische, wenn sie im Jahresmittel weniger als einmal wöchentlich verwendet werden.
Art. 39 Abs. 2
2) Während der gesamten Öffnungszeit muss mindestens ein Mitarbeiter, der mit der Überwachung der Videoaufzeichnungen beauftragt ist, im Überwachungsraum anwesend sein und den Spielbetrieb überwachen.
Art. 47 Abs. 3a
3a) Das für die Videoüberwachung verantwortliche Personal darf keine weiteren Funktionen innerhalb der Spielbank ausüben.
Art. 56 Abs. 3
3) Sie müssen spätestens drei Monate nach Arbeitsbeginn die Grundausbildung absolviert haben. Sie erhalten dafür eine Bestätigung.
Art. 119 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 125 Abs. 2
2) Die Bruttospielerträge über 1 Million Franken werden zusätzlich mit einer Grenzabgabe belegt. Der Grenzabgabesatz beträgt ab 1 Million Franken Bruttospielertrag 5.50 % und erhöht sich für jede weitere angefangene Million Franken Bruttospielertrag um weitere 5.50 %. Die Bruttospielerträge über 6 Millionen Franken unterliegen einem Grenzabgabesatz von 22.5 %.
Art. 143 Abs. 2 Bst. f
2) Die Spielbank dokumentiert spielerbezogen jede gelegentliche Transaktion von 2 000 Franken oder mehr bei:
f) Transaktionen via elektronische Trägermedien, die länger als einen Spieltag verwendet werden und ein Guthaben von mehr als 2 000 Franken aufweisen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef