0.672.910.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 239 ausgegeben am 16. Juli 2021
Notenaustausch
zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 12./15. Juli 2021
Inkrafttreten: 15. Juli 2021
Auswärtiges Amt
Werderscher Markt 1
10117 Berlin
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung und beehrt sich, demselben den Empfang seiner Verbalnote vom 12. Juli 2021 (507 - 551.20 LIE) zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
"Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein bezüglich des am 17. November 2011 in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet, folgenden Vorschlag zur Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten des Abkommens zu machen:
1. Präambel, zweiter Beweggrund:
Statt "in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ihre Beziehung weiter zu entwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten" heisst es korrekt "in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ihre Beziehung weiterzuentwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten";
2. Art. 3 Abs. 1 Bst. j Doppelbst. bb:
Statt "die die Staatsangehörigkeit des Fürstentum Liechtenstein besitzt" heisst es korrekt "die die Staatsangehörigkeit des Fürstentums Liechtenstein besitzt";
3. Art. 3 Abs. 1 Bst. k Doppelbst. bb:
Statt "oder deren bevollmächtigten Vertreter;" heisst es korrekt "oder deren bevollmächtigter Vertreter.";
4. Art. 5 Abs. 4 Bst. f:
Statt "mehrere der unter den Nummern 1 bis 5 genannten Tätigkeiten auszuüben" heisst es korrekt "mehrere der unter den Bst. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben";
5. Art. 7 Abs. 1:
Statt "das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus." heisst es korrekt "das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus.";
6. Art. 7 Abs. 3:
Statt "soweit es erforderlich ist um eine Doppelbesteuerung dieser Gewinne zu beseitigen" heisst es korrekt "soweit es erforderlich ist, um eine Doppelbesteuerung dieser Gewinne zu beseitigen";
7. Art. 9 Abs. 1 Bst. a:
Statt "ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder" heisst es korrekt "ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist oder";
8. Art. 9 Abs. 1 Bst. b:
Statt "dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind," heisst es korrekt "dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind";
9. Art. 23 Abs. 1 Bst. b Doppelbst. cc:
Statt "die in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können," heisst es korrekt "die in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können;";
10. Art. 23 Abs. 3 Bst. b:
Statt "durch sein innerstaatliches Recht jedoch daran gehindert ist;" heisst es korrekt "durch sein innerstaatliches Recht jedoch daran gehindert ist.";
11. Art. 24 Abs. 4 Satz 1:
Statt "Sofern nicht Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4 oder Art. 12 Abs. 4 anzuwenden ist," heisst es korrekt "Sofern nicht Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 6 oder Art. 12 Abs. 4 anzuwenden ist,";
12. Art. 25 Abs. 6 Bst. c:
Statt "je nach dem, welcher dieser beiden Zeitpunkte später eintritt" heisst es korrekt "je nachdem, welcher dieser beiden Zeitpunkte später eintritt";
13. Art. 26 Abs. 5:
Statt "weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigen, Vertreter oder Treuhänder befinden" heisst es korrekt "weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden";
14. Art. 28 Abs. 8 Bst. b:
Statt "Massnahmen durchzuführen, die dem Ordre public widersprächen" heisst es korrekt "Massnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprächen"
15. Nummer 4 des Protokolls. Zu Art. 13 - Abs. 1 Bst. b:
Statt "Für eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person gilt Bst. a) entsprechend." heisst es korrekt "Für eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person gilt Bst. a entsprechend.";
16. Nummer 4 des Protokolls. Zu Art. 13 - Abs. 2 Bst. b:
Statt "Ist bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Fall des Bst. a) Satz 2 Nummer 1" heisst es korrekt "Ist bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Fall des Bst. a Satz 2 Nummer 1";
17. Nummer 4 des Protokolls. Zu Art. 13 - Abs. 3 Satz 1:
Statt "In den Fällen des Abs. 1 Bst. a) ist die deutsche Steuer gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b) dieses Abkommens um den Betrag der liechtensteinischen Steuer zu ermässigen, der nach den Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein erhoben worden wäre, wenn das jeweilige Vermögen zum gemeinen Wert veräussert worden wäre; dies gilt auch in den Fällen des Abs. 2, wenn die Person nach diesem Abkommen in Deutschland ansässig ist." heisst es korrekt "In den Fällen des Abs. 1 Bst. a ist die deutsche Steuer gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b dieses Abkommens um den Betrag der liechtensteinischen Steuer zu ermässigen, der nach den Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein erhoben worden wäre, wenn das jeweilige Vermögen zum gemeinen Wert veräussert worden wäre; dies gilt auch in den Fällen des Abs. 2, wenn die Person nach diesem Abkommen in Deutschland ansässig ist.";
18. Nummer 4 des Protokolls. Zu Art. 13 - Abs. 3 Satz 2:
Statt "Wird ein Ausgleichsposten gebildet, ist die deutsche Steuer gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b) dieses Abkommens" heisst es korrekt "Wird ein Ausgleichsposten gebildet, ist die deutsche Steuer gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b dieses Abkommens";
19. Nummer 5 des Protokolls. Zu Art. 14 und 17 - Bst. b:
Statt "im anderen Vertragsstaat ansässigem Arbeitgeber" heisst es korrekt "im anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber";
20. Nummer 10 des Protokolls. Zu Art. 28 - Bst. b:
Statt "Die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen, wenn:
- die Forderung oder der Vollstreckungstitel in diesem Vertragsstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht angefochten ist, ausser für den Fall, dass der Steueranspruch nach Art. 28 Abs. 3 vollstreckbar ist; und
- sie in dem Vertragsstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bereits Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Bst. a dieser Protokollbestimmung genannten Titels ausgeführt werden sollen, und die getroffenen Massnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen werden; und"
heisst es korrekt
"Die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen, wenn
- die Forderung oder der Vollstreckungstitel in diesem Vertragsstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht angefochten ist, ausser für den Fall, dass der Steueranspruch nach Art. 28 Abs. 3 vollstreckbar ist, und
- sie in dem Vertragsstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bereits Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des unter Bst. a dieser Protokollbestimmung genannten Titels ausgeführt werden sollen, und die getroffenen Massnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen werden."
Falls sich die Regierung Fürstentums Liechtenstein mit den unter den Nummern 1 bis 20 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung des Fürstentum Liechtenstein zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentum Liechtenstein bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sich die Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit den unter den Nummern 1 bis 20 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt und dass die Verbalnote des Auswärtigen Amts und die Antwortnote der Botschaft eine Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, welche mit dem Datum dieser Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benützt auch diese Gelegenheit, um das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Berlin, den 15. Juli 2021