946.222.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 247 ausgegeben am 19. August 2021
Verordnung
vom 17. August 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Taliban
Aufgrund von Art. 2, 7 und 14 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der geltenden Fassung, sowie in Ausführung der Resolutionen 1988 (2011) vom 17. Juni 2011 und 2255 (2015) vom 21. September 2015 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. Oktober 2011 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Taliban, LGBl. 2011 Nr. 464, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7b
Anträge auf Aufnahme oder Streichung in die bzw. aus der UNO-Liste
1) Die Regierung kann nach Konsultation weiterer betroffener Stellen dem zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Anträge auf Aufnahme oder Streichung von Personen, Gruppen und Organisationen mit Verbindungen zu den Taliban in die bzw. aus der UNO-Liste (Anhang) vorlegen.
2) Die Kriterien für die Aufnahme und Streichung sowie die Verfahren nach Abs. 1 richten sich nach den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere der Resolution 2255 (2015), und den entsprechenden Richtlinien des zuständigen Ausschusses.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Zuständigkeiten, die Kriterien und das Verfahren, in einer Weisung. Die Stabsstelle FIU veröffentlicht die Weisung auf ihrer Internetseite2.
Anhang Titel
Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1, 2 und 4 richten (UNO-Liste)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Der Text dieser Resolution ist in englischer Sprache abrufbar unter www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0.

2   Die Weisung ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.llv.li/inhalt/118924/amtsstellen/internationale-und-eu-sanktionen.