vom 17. August 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
Die Verordnung vom 24. Mai 2016 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea, LGBl. 2016 Nr. 196, wird wie folgt abgeändert:
Art. 23b
Anträge auf Aufnahme oder Streichung in die bzw. aus der UNO-Liste
1) Die Regierung kann nach Konsultation weiterer betroffener Stellen dem zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Anträge auf Aufnahme oder Streichung von Personen, Unternehmen und Organisationen mit Bezug zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten in die bzw. aus der UNO-Liste (Anhang 1) vorlegen.
2) Die Kriterien für die Aufnahme und Streichung sowie die Verfahren nach Abs. 1 richten sich nach den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere der Resolution 1718 (2006), und den entsprechenden Richtlinien des zuständigen Ausschusses.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Zuständigkeiten, die Kriterien und das Verfahren, in einer Weisung. Die Stabsstelle FIU veröffentlicht die Weisung auf ihrer Internetseite
2.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
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Der Text dieser Resolution ist in englischer Sprache abrufbar unter
www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0.