vom 11. Juni 2021
Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Für das Steuerjahr 2021 beträgt der Zuschlag nach Art. 23 Abs. 5 Bst. b 150 %.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und findet erstmals auf Veranlagungen des Steuerjahres 2021 Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten erfolgen.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
37/2021