| 831.101 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2021 | Nr. 267 | ausgegeben am 27. August 2021 |
Verordnung
vom 24. August 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), LGBl. 1982 Nr. 35, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 2
2) In den Fällen von Art. 34 Abs. 1 Bst. cbis des Gesetzes stellt die Anstalt auf Antrag des Selbständigerwerbenden eine Bestätigung darüber aus, dass und bis zu welchem Zeitpunkt die gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weitergelten, sofern die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und die vorgesehene Dauer der Beschäftigung im Ausland drei Monate nicht überschreitet.
Art. 65
Weiterverrechnung von Kosten
1) Die durch eine Arbeitgeberkontrolle verursachten Kosten sind weiterzuverrechnen, wenn:
a) der Arbeitgeber dem Revisor absichtlich Unterlagen vorenthält;
b) sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers ergibt, dass er versucht, sich der Kontrolle teilweise oder ganz zu entziehen;
c) der Arbeitgeber Weisungen nicht beachtet, die ihm von der Anstalt bei einer früheren Arbeitgeberkontrolle erteilt wurden;
d) der Arbeitgeber an Mängeln festhält; oder
e) der Arbeitgeber Schwarzarbeit betreibt.
2) Darüber hinaus kann die Anstalt in weiteren, begründeten Fällen die durch eine Arbeitgeberkontrolle verursachten Kosten weiterverrechnen, insbesondere wenn:
a) der Arbeitgeber den Revisor ohne triftigen Grund nicht empfängt oder verspätet um die Verschiebung eines angekündigten Besuches ersucht; oder
b) die Bücher mangelhaft geführt sind.
3) Weigert sich der Arbeitgeber, die ihm auferlegten Mehrkosten zu entrichten, setzt die Anstalt den entsprechenden Betrag in einer Verfügung fest.
Art. 88 Abs. 3
3) Vom Aufschub gemäss Art. 74 des Gesetzes ausgeschlossen sind Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen.
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 5 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Sabine Monauni
Regierungschef-Stellvertreterin