| 741.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2021 |
Nr. 305 |
ausgegeben am 8. Oktober 2021 |
Verordnung
vom 5. Oktober 2021
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 55 Abs. 2
2) Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die Kontrollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken; ausgenommen sind Lastenträger mit einem Kontrollschild für hintere Lastenträger nach Art. 71 Abs. 1 Bst. g VZV.
Art. 57b Bst. d
Der Halter muss Fahrzeuge, die der Abgaswartung unterstehen, innerhalb der folgenden Fristen warten lassen:
d) Veteranenfahrzeuge, die gemäss Eintrag im Fahrzeugausweis als solche anerkannt sind: alle 72 Monate.
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. November 2021 in Kraft.
2) Art. 55 Abs. 2 tritt am 1. März 2022 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef