741.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 307 ausgegeben am 8. Oktober 2021
Verordnung
vom 5. Oktober 2021
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 42 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 69 Abs. 6
6) Die Verwendung des Kontrollschildes für hintere Lastenträger nach Art. 71 Abs. 1 Bst. g wird im Fahrzeugausweis eingetragen.
Art. 71 Abs. 1 Bst. g und Abs. 4
1) Es werden abgegeben:
g) Kontrollschilder mit rotem Grund und weisser Schrift für hintere Lastenträger an Motorwagen (Kontrollschild für hintere Lastenträger).
4) Das Kontrollschild für hintere Lastenträger nach Abs. 1 Bst. g ist nur gültig, wenn es zusammen mit den zwei am Motorwagen angebrachten schwarzen Kontrollschildern nach Abs. 1 Bst. a verwendet wird.
Art. 72 Abs. 3 Bst. d
3) Die Kontrollschilder weisen folgende Formate auf, wobei die Ecken mit einem Radius von 1 cm abgerundet sind:
d) Das Kontrollschild für hintere Lastenträger an Motorwagen hat eine Länge von 50 cm und eine Höhe von 11 cm (Langformat).
Art. 93 Abs. 4
4) Ausländische Fahrzeuge müssen das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates nach einem Abkommen nach Abs. 1 Bst. a tragen.
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. November 2021 in Kraft.
2) Art. 69 Abs. 6, Art. 71 Abs. 1 Bst. g und Abs. 4 sowie Art. 72 Abs. 3 Bst. d treten am 1. März 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef