Art. 4 Bst. b
In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen fallen insbesondere:
bbis) die Durchführung einer unabhängigen, objektiven und transparenten Risikobewertung unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips zum Schutz der Gesundheit von Konsumenten (Art. 21 LMG);
lbis) der Austausch von Vollzugsdaten (Art. 60 LMG);
p) die Meldung des Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an das BLV, sofern die Bevölkerung in der Schweiz oder im Ausland betroffen sein könnte oder das Risiko einer Gesundheitsgefährdung besteht (Art. 11 LMVV);
q) die Abklärung von Krankheitsausbrüchen in Zusammenhang mit Lebensmitteln, Dusch- und Badewasser (Art. 15 bis 16 LMVV);
r) die Benachrichtigung der Konformitätsbewertungsstellen über angeordnete Massnahmen im Falle von nicht konformem Spielzeug (Art. 21 LMVV);
s) die Wahrnehmung amtlicher Aufgaben im Rahmen der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Waren nach der Lebensmittelgesetzgebung (Art. 23 bis 36 LMVV);
v) die Koordination, Planung und Umsetzung des mehrjährigen nationalen Kontrollplanes (Art. 21 MNKPV).