817.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 325 ausgegeben am 27. Oktober 2021
Verordnung
vom 26. Oktober 2021
über die Abänderung der Lebensmittelkontrollverordnung
Aufgrund von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) und Art. 178 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Mai 2000 über die Lebensmittelkontrolle (Lebensmittelkontrollverordnung, LMKV), LGBl. 2000 Nr. 94, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. v
1) In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet:
v) "MNKPV": Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (SR 817.032).
Art. 3 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 4 Bst. bbis, lbis, p bis s und v
In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen fallen insbesondere:
bbis) die Durchführung einer unabhängigen, objektiven und transparenten Risikobewertung unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips zum Schutz der Gesundheit von Konsumenten (Art. 21 LMG);
lbis) der Austausch von Vollzugsdaten (Art. 60 LMG);
p) die Meldung des Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an das BLV, sofern die Bevölkerung in der Schweiz oder im Ausland betroffen sein könnte oder das Risiko einer Gesundheitsgefährdung besteht (Art. 11 LMVV);
q) die Abklärung von Krankheitsausbrüchen in Zusammenhang mit Lebensmitteln, Dusch- und Badewasser (Art. 15 bis 16 LMVV);
r) die Benachrichtigung der Konformitätsbewertungsstellen über angeordnete Massnahmen im Falle von nicht konformem Spielzeug (Art. 21 LMVV);
s) die Wahrnehmung amtlicher Aufgaben im Rahmen der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Waren nach der Lebensmittelgesetzgebung (Art. 23 bis 36 LMVV);
v) die Koordination, Planung und Umsetzung des mehrjährigen nationalen Kontrollplanes (Art. 21 MNKPV).
Art. 5 Bst. f, k und l
Dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen obliegen im Weiteren folgende Aufgaben:
f) Aufgehoben
k) der Vollzug der Berg- und Alp-Verordnung (Art. 14 Abs. 1 BAlV);
l) Aufgehoben
Art. 6 Abs. 2a
2a) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann andere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen mit Vollzugsaufgaben, insbesondere mit der Kontrolle und Überwachung, betrauen, wenn:
a) die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist und die Überwachung der Einhaltung der Vertragsbestimmungen gewährleistet ist; und
b) privatrechtliche Stellen zusätzlich über eine Akkreditierung nach der Norm "SN EN ISO/IEC 17020, 2012, Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen"1 verfügen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Die Norm SN EN ISO/IEC 17020, 2012, kann beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.