| 910.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2021 |
Nr. 338 |
ausgegeben am 29. Oktober 2021 |
Gesetz
vom 2. September 2021
über die Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. g Ziff. 3
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
g) "Ökologischer Leistungsnachweis": eine gesamtbetriebliche Bewirtschaftungsart, die Folgendes umfasst:
3. einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
Art. 6 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3
1) Der Landwirtschaftsbetrieb einer natürlichen Person wird anerkannt, wenn:
c) der Bewirtschafter das ordentliche AHV-Rentenalter nicht erreicht hat und eine angemessene Alters- und Risikovorsorge nachweisen kann;
2) Der Landwirtschaftsbetrieb einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Genossenschaft, einer Anstalt sowie einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird anerkannt, wenn:
3) Ein Bewirtschafter erhält Förderungsleistungen für maximal einen anerkannten Landwirtschaftsbetrieb unter seiner Führung. Eine Aufteilung bestehender Landwirtschaftsbetriebe ist nicht zulässig.
Art. 8 Bst. c und d
Der Staat kann Massnahmen ergreifen, um:
c) die Einschleppung und Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen und von anderen als besonders gefährlichen Schadorganismen im Sinne der Pflanzengesundheit zu verhindern;
d) durch Schadorganismen entstandene Schäden an Pflanzen zu lindern;
Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e
1) Die Regierung kann mit Verordnung Vorschriften über die Einfuhr, die Ausfuhr, die Produktion und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial erlassen. Sie kann insbesondere:
e) eine Meldepflicht für besonders gefährliche und andere als besonders gefährliche Schadorganismen einführen;
Sachüberschrift vor Art. 14
Bekämpfungsmassnahmen
Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a und Abs. 1a
a) bei besonders gefährlichen Schadorganismen
1) Um die Einschleppung und Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu verhindern, kann das Amt für Umwelt:
a) die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen;
1a) Das Amt für Umwelt kann die phytosanitäre Lage im Geodatenportal und in anderen geeigneten Medien veröffentlichen.
Art. 14a
b) bei anderen als besonders gefährlichen Schadorganismen
1) Zur Bekämpfung von Schadorganismen, die aufgrund ihrer biologischen Eigenschaften oder ihrer Verbreitung nicht als besonders gefährliche Schadorganismen gelten, kann die Regierung insbesondere:
a) die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen;
b) die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Böden, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von solchen Schadorgansimen befallen sind oder befallen sein könnten;
c) die Bewirtschaftung einer oder mehrerer befallenen Parzellen, bis hin zu einer mehrjährigen Schwarzbrache, einschränken.
2) Das Amt für Umwelt kann die phytosanitäre Lage im Geodatenportal und in anderen geeigneten Medien veröffentlichen.
3) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Überschrift vor Art. 14b
5. Förderungs- und Entschädigungsleistungen im Bereich der Pflanzengesundheit
Art. 14b
Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
1) Förderungsleistungen zur Erhaltung der Pflanzengesundheit im Zusammenhang mit Schadorganismen, die aufgrund ihrer biologischen Eigenschaften oder ihrer Verbreitung nicht als besonders gefährliche Schadorganismen gelten, können ausgerichtet werden, wenn:
a) geeignete Präventiv- und Bekämpfungsmassnahmen freiwillig ergriffen wurden; und
b) die zur Bekämpfung der Schadorganismen durchgeführten Massnahmen einen Mehraufwand oder Ertragsausfall verursacht haben.
2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen regelt die Regierung mit Verordnung.
Überschrift vor Art. 15
Aufgehoben
Sachüberschrift vor Art. 15
Entschädigungsberechtigte und -voraussetzungen
Art. 15 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. a und b
a) bei besonders gefährlichen Schadorganismen
1) Entschädigungsleistungen bei für Pflanzen besonders gefährlichen Schadorganismen können ausgerichtet werden, wenn:
a) durch ausserordentlich starkes Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen ein Ertragsausfall entstanden ist;
b) durch die nach Art. 14 angeordneten Massnahmen Kosten entstanden sind;
Art. 15a
b) bei anderen als besonders gefährlichen Schadorganismen
1) Entschädigungsleistungen bei für Pflanzen anderen als besonders gefährlichen Schadorganismen können ausgerichtet werden, wenn:
a) durch die nach Art. 14a angeordneten Massnahmen Kosten oder Ertragsausfälle entstanden sind;
b) Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmittel und Gegenstände durch behördlich angeordnete Bekämpfungsmassnahmen oder durch Desinfektion und ähnliche Vorkehrungen in ihrem Wert verringert wurden.
2) Weitere Einzelheiten zu den Entschädigungsvoraussetzungen regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 16
Art und Höhe der Förderungs- und Entschädigungsleistungen
Die Regierung regelt die Art und Höhe der Förderungs- und Entschädigungsleistungen nach Art. 14b bis 15a mit Verordnung.
Art. 36 Abs. 1
1) Förderungsleistungen zur Existenzsicherung im Sinne der Verbesserung des bäuerlichen Einkommens können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn der Bewirtschafter bzw. der Geschäftsführer eine aktuelle angemessene Alters- und Risikovorsorge nachweisen kann.
Überschrift vor Art. 41a
4. Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Mehrgefahrenversicherungen
Art. 41a
Grundsatz
1) Die Regierung richtet Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Mehrgefahrenversicherungen in Höhe von 50 % aus, sofern die Versicherung witterungsbedingte Risiken abdeckt.
2) Die Beiträge werden versicherten Bewirtschaftern anerkannter Landwirtschaftsbetriebe gewährt. Die Regierung bezahlt den Beitrag an die Versicherer, bei denen die Bewirtschafter versichert sind. Die Versicherer verwenden die Beiträge ausschliesslich zur Verbilligung der Versicherungsprämien.
3) Sind Risiken im Rahmen der geförderten Mehrgefahrenversicherungen versicherbar, so sind, sofern keine triftigen Gründe für das Fehlen einer solchen Versicherung vorliegen, andere staatliche Unterstützungen zum Schadenausgleich ausgeschlossen.
Art. 46 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 5
2) Förderungsleistungen für die im öffentlichen Interesse liegende Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen auf Ackerflächen im Inland können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:
5) Förderungsleistungen für die bodenschonende Bewirtschaftung können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:
a) die Bodenbedeckung der Bodenerosion und Verschlämmung sowie der Auswaschung von Nährstoffen entgegenwirkt; oder
b) Verfahren zur schonenden Bodenbearbeitung angewendet werden.
Überschrift vor Art. 66b
VIIb. Beiträge bei witterungsbedingten Schadensereignissen
Art. 66b
Grundsatz
1) Der Staat kann an Bewirtschafter anerkannter Landwirtschaftsbetriebe sowie an Grundeigentümer land- oder alpwirtschaftlicher Nutzflächen Beiträge für Schäden ausrichten, die:
a) durch witterungsbedingte Ereignisse verursacht wurden; und
b) zum Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht versicherbar waren; dies gilt auch für versicherbare Schäden, für die eine Versicherung aus triftigen Gründen fehlt.
2) Als witterungsbedingte Ereignisse nach Abs. 1 Bst. a gelten Hitze, Dürre, Dauer- oder Starkregen, Sturm und Kahlfrost.
3) Massgebend für die Gewährung eines Beitrags nach Abs. 1 sind:
a) die Höhe des Schadens;
b) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Geschädigten; und
c) die Unmöglichkeit der Schadenverhütung durch den Geschädigten.
4) Es besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Beitrags nach Abs. 1.
5) Weitere Einzelheiten zu den Beitragsvoraussetzungen und zur Festlegung des Verfahrens regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 70 Abs. 1 Bst. f
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes und der darauf gestützten Verordnungen betrauten Vollzugsorgane sowie beigezogene Dritte dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den darauf gestützten Verordnungen erforderlich ist, namentlich um:
f) Massnahmen im Rahmen der Gewährung von Beiträgen bei witterungsbedingten Schadensereignissen durchzuführen.
Art. 73a
Sicherstellung
Eine gewährte Förderungsleistung kann vom Amt für Umwelt zur Sicherung ihres Zwecks grundbücherlich im erstmöglichen Rang sichergestellt werden, insbesondere bei:
a) ausgerichteten Einkommensbeiträgen, sofern die Ausbildungsanforderungen nicht erfüllt werden (Art. 6 Abs. 4 iVm Art. 36 und 37);
b) geförderten landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen (Art. 25 bis 30);
c) gewährten Darlehen zur Erleichterung des Einstiegs in die Landwirtschaft (Art. 38 und 39).
Art. 73b
Veräusserungsverbot
1) Für geförderte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nach Art. 25 bis 30 sowie für Bauten und Anlagen, auf welchen ein Pfandrecht nach Art. 73a eingetragen ist, besteht ein gesetzliches Veräusserungsverbot, solange die Förderungsleistungen nicht vollständig zurückgezahlt sind. Das Veräusserungsverbot ist im Grundbuch anzumerken.
2) Das Amt für Umwelt hat aufgrund einer vorzeitigen Rückerstattung der Förderungsleistungen, bei einer gerichtlich verfügten Veräusserung oder im Falle einer geregelten Betriebsnachfolge die Aufhebung des Veräusserungsverbotes zu bewilligen.
Art. 76 Abs. 1 Bst. d
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer:
d) gegen die Pflanzengesundheitsbestimmungen nach Art. 13 bis 14a verstösst;
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Gesuche um Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb (Art. 6) findet vorbehaltlich Abs. 3 das bisherige Recht Anwendung.
2) Die nach bisherigem Recht anerkannten Landwirtschaftsbetriebe juristischer Personen haben bei einem Wechsel des Bewirtschafters die Voraussetzungen betreffend die Rechtsform nach Art. 6 Abs. 2 zu erfüllen, ansonsten ihre Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb erlischt.
3) Bewirtschafter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zwei anerkannte Landwirtschaftsbetriebe führen oder deren Gesuch um Anerkennung eines zweiten Landwirtschaftsbetriebs bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig ist, haben innert einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Anzahl auf einen anerkannten Landwirtschaftsbetrieb unter ihrer Führung zu reduzieren. Ansonsten erlischt die Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb für den Betrieb, welcher die geringeren Förderungsleistungen erhalten würde, sofern der Bewirtschafter nicht selber einen Landwirtschaftsbetrieb zur Aberkennung bestimmt.
4) Die Frist nach Abs. 3 kann bei Vorliegen eines Härtefalls um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
5) Art. 73a und 73b finden erstmals Anwendung auf Gesuche, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 9 Abs. 3 Bst. a, der Überschrift vor Art. 13, Art. 13 Abs. 1 Bst. f und Art. 44 Abs. 2 Bst. a des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, ist die Bezeichnung "Pflanzenschutz" durch die Bezeichnung "Pflanzengesundheit" in der grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2022 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
134/2020 und
60/2021