814.051
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 340 ausgegeben am 4. November 2021
Verordnung
vom 2. November 2021
über die Abänderung der Emissionshandelsverordnung
Aufgrund von Art. 34 des Emissionshandelsgesetzes (EHG) vom 19. September 2012, LGBl. 2012 Nr. 346, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Emissionshandelsverordnung (EHV) vom 20. November 2012, LGBl. 2012 Nr. 379, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Emissionshandelsgesetzes das Nähere über:
a) den Ausschluss von Kleinemittenten vom Emissionshandel;
b) die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten;
c) Projektmassnahmen, an denen Liechtenstein beteiligt ist;
d) die Erhebung von Gebühren.
2) Sie dient insbesondere der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft1;
b) Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäss Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG2.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 2 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Überschrift vor Art. 2a
Ia. Ausschluss von Kleinemittenten vom Emissionshandel
Art. 2a
Kleinemittenten
Das Amt für Umwelt kann auf Antrag des Betreibers Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. g des Emissionshandelsgesetzes vorbehaltlich Art. 2e vom Emissionshandel ausschliessen, wenn:
a) dem Amt für Umwelt in jedem der drei vorausgegangenen Jahre Emissionen von weniger als 25 000 Tonnen CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet wurden;
b) solche Anlagen - sollten Verbrennungstätigkeiten durchgeführt werden - eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 35 MW aufweisen;
c) für solche Anlagen Massnahmen gelten, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsverminderung erreicht wird; ein solcher Beitrag besteht insbesondere in der Entrichtung der CO2-Abgabe nach den Bestimmungen des CO2-Gesetzes; und
d) die übrigen Voraussetzungen nach Art. 2b und 2c erfüllt sind.
Art. 2b
Ausschlussverfahren
Das Amt für Umwelt hat vor der Entscheidung über den Ausschluss einer Anlage nach Art. 2a:
a) der EFTA-Überwachungsbehörde die vom Emissionshandel auszuschliessende Anlage mitzuteilen. In der Mitteilung sind die Massnahmen anzugeben, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsverminderung erreicht wird;
b) der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber zu bestätigen, dass:
1. durch Überwachungsmassnahmen geprüft wird, ob die betreffende Anlage in einem Kalenderjahr 25 000 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert;
2. die betreffende Anlage wieder in den Emissionshandel einbezogen wird, wenn:
2.1 sie in einem Kalenderjahr 25 000 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert; oder
2.2 die auf die Anlage anwendbaren Massnahmen, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsverminderung erreicht wird, nicht mehr gelten;
c) die Informationen nach den Bst. a und b nach Massgabe von Art. 7 Abs. 3 und 4 des Umweltinformationsgesetzes zu veröffentlichen, damit die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann. Stellungnahmen sind beim Amt für Umwelt binnen drei Monaten einzubringen;
d) der EFTA-Überwachungsbehörde nach Ablauf der Dreimonatsfrist allfällige Stellungnahmen nach Bst. c mitzuteilen.
Art. 2c
Beginn der Wirksamkeit des Ausschlusses
Erhebt die EFTA-Überwachungsbehörde binnen sechs Monaten nach der Mitteilung gemäss Art. 2b Bst. d keinen Einwand, wird der Ausschluss der betreffenden Anlage vom Emissionshandel wirksam.
Art. 2d
Verfügung des Ausschlusses und Erlöschen des Anspruchs auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate
1) Unbeschadet von Art. 2c wird der Ausschluss der betreffenden Anlage vom Emissionshandel mit Verfügung des Amtes für Umwelt festgestellt.
2) Für die Dauer des Ausschlusses der betreffenden Anlage vom Emissionshandel besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate (Art. 13 EHG).
Art. 2e
Anlagen mit Emissionen von weniger als 2 500 Tonnen
1) Das Amt für Umwelt kann auf Antrag des Betreibers Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. g des Emissionshandelsgesetzes vom Emissionshandel ausschliessen, wenn:
a) dem Amt für Umwelt in jedem der drei vorausgegangenen Jahre Emissionen von weniger als 2 500 Tonnen CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet wurden; und
b) die übrigen Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind.
2) Das Amt für Umwelt hat vor der Entscheidung über den Ausschluss einer Anlage nach Abs. 1:
a) der EFTA-Überwachungsbehörde die vom Emissionshandel auszuschliessende Anlage mitzuteilen;
b) der EFTA-Überwachungsbehörde zu bestätigen, dass:
1. durch vereinfachte Überwachungsmassnahmen geprüft wird, ob die betreffende Anlage in einem Kalenderjahr 2 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert;
2. die betreffende Anlage in den Emissionshandel wiedereinbezogen wird, sollte sie in einem Kalenderjahr 2 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittieren;
c) die Informationen nach den Bst. a und b nach Massgabe von Art. 7 Abs. 3 und 4 des Umweltinformationsgesetzes zu veröffentlichen.
3) Ein Ausschluss vom Emissionshandel nach den Abs. 1 und 2 kann auch für Reserve- oder Ersatzeinheiten beantragt werden, die in den drei der Mitteilung nach Abs. 2 Bst. a vorausgegangenen Jahren weniger als 300 Stunden in Betrieb waren.
4) Der Ausschluss der betreffenden Anlage vom Emissionshandel erfolgt mit Verfügung des Amtes für Umwelt.
5) Für die Dauer des Ausschlusses der betreffenden Anlage vom Emissionshandel besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate (Art. 13 EHG).
Art. 2f
Erlöschen des Ausschlusses vom Emissionshandel
1) Der Ausschluss einer Anlage vom Emissionshandel erlischt, wenn die Voraussetzungen nach den Art. 2a oder 2e nicht mehr erfüllt sind.
2) Erlischt der Ausschluss einer Anlage nach Abs. 1, werden die dem Land Liechtenstein nach Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesenen Emissionszertifikate der betreffenden Anlage mit dem Jahr der Wiedereinbeziehung wieder zugeteilt. Die der betreffenden Anlage zugeteilten Emissionszertifikate werden von der Menge abgezogen, die nach Art. 12 des Emissionshandelsgesetzes versteigert werden.
3) Erlischt der Ausschluss einer Anlage nach Abs. 1, verbleibt die betreffende Anlage für den Rest des Zeitraums nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG, in dem sie wieder in den Emissionshandel einbezogen wurde, im Emissionshandel.
Art. 3 Abs. 2
2) Der Sachverständige und die von ihm vorzunehmende Überprüfung der Antragsunterlagen (Art. 14 Abs. 1 EHG) haben den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 zu entsprechen.
Art. 4
Zuteilung
Die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate durch das Amt für Umwelt (Art. 13 und 14 EHG) erfolgt nach Massgabe der Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331.
Art. 14 Abs. 1 Bst. a, abis und cbis
1) Die Gebühren betragen:
a) für die Eröffnung und Schliessung eines Personenkontos im Emissionshandelsregister nach Art. 16 des Emissionshandelsgesetzes, pro Zuteilungsperiode: 1 500 Franken;
abis) für die Führung eines Personenkontos im Emissionshandelsregister nach Art. 16 des Emissionshandelsgesetzes, pro Jahr: 3 000 Franken;
cbis) für den Ausschluss von Anlagen vom Emissionshandel nach Art. 2a und 2e dieser Verordnung: 500 Franken;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32)

2   Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäss Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8)