215.211.2 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2021 |
Nr. 359 |
ausgegeben am 20. November 2021 |
Zahlungskontengesetz (ZKG)
vom 30. September 2021
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt insbesondere:
a) die Vergleichbarkeit von Entgelten für Zahlungskonten, namentlich die Informationspflichten von Zahlungsdienstleistern gegenüber Konsumenten sowie den Betrieb einer Vergleichswebsite;
b) Pflichten, die Zahlungsdienstleister beim Wechsel eines Zahlungskontos gegenüber einem Konsumenten treffen;
c) die Eröffnung und Nutzung von Basiskonten.
2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen.
2
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschrift nach Abs. 2 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für Zahlungskonten, die dem Konsumenten mindestens Folgendes ermöglichen:
a) die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto;
b) die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto;
c) die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschliesslich Überweisungen und Lastschriften, an Dritte und von Dritten.
2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, findet es auf alle Zahlungsdienstleister Anwendung.
3) Die Bestimmungen über den Zugang zu Basiskonten (Art. 20 bis 26) gelten nur für Banken nach Art. 3 Abs. 1 des Bankengesetzes, sofern diese eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) der Gesamtwert ihrer Vermögenswerte liegt über 10 Milliarden Franken; oder
b) das Verhältnis ihrer gesamten Vermögenswerte zum Bruttoinlandsprodukt Liechtensteins übersteigt 20 %, sofern der Gesamtwert ihrer Vermögenswerte nicht weniger als 5 Milliarden Franken beträgt.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "Konsument": eine natürliche Person, die bei den von diesem Gesetz erfassten Vorgängen im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto sowie den erfassten Zahlungsdienstverträgen im Sinne dieses Gesetzes zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
2. "mit rechtmässigem Aufenthalt im Europäischen Wirtschaftsraum": der Fall, dass eine natürliche Person aufgrund des EWR-Rechts oder aufgrund des nationalen Rechts das Recht auf Aufenthalt in einem EWR-Mitgliedstaat hat, einschliesslich Konsumenten ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des dazugehörigen Protokolls vom 31. Januar 1967 und anderer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge;
3. "Zahlungskonto": ein Zahlungskonto im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 51 des Zahlungsdienstegesetzes, das die in Art. 2 Abs. 1 genannten Funktionen aufweist;
4. "Zahlungsdienst": ein Zahlungsdienst im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 41 des Zahlungsdienstegesetzes;
5. "Zahlungsvorgang": ein Zahlungsvorgang im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 54 des Zahlungsdienstegesetzes;
6. "mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste": alle Dienste im Zusammenhang mit der Eröffnung, dem Führen und dem Schliessen eines Zahlungskontos einschliesslich Zahlungsdiensten und Zahlungsvorgängen, die unter Art. 3 Abs. 1 Bst. h des Zahlungsdienstegesetzes fallen, sowie Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;
7. "Zahlungsdienstleister": ein Zahlungsdienstleister im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 des Zahlungsdienstegesetzes;
8. "Basiskonto": ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen im Sinne des Art. 23;
9. "Zahlungsinstrument": ein Zahlungsinstrument im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 48 des Zahlungsdienstegesetzes;
10. "übertragender Zahlungsdienstleister": der Zahlungsdienstleister, von dem die für die Durchführung eines Kontowechsels erforderlichen Informationen übertragen werden;
11. "empfangender Zahlungsdienstleister": ein Zahlungsdienstleister, an den die für die Durchführung eines Kontowechsels erforderlichen Informationen übertragen werden;
12. "Zahlungsauftrag": ein Zahlungsauftrag im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 38 des Zahlungsdienstegesetzes;
13. "Zahler": ein Zahler im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 37 des Zahlungsdienstegesetzes;
14. "Zahlungsempfänger": ein Zahlungsempfänger im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 44 des Zahlungsdienstegesetzes;
15. "Entgelte": alle etwaigen Kosten und eventuellen Vertragsstrafen, die der Konsument für oder in Bezug auf die Erbringung von mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat;
16. "Habenzinssatz": jeglicher Satz, zu dem die Zinsen an den Konsumenten hinsichtlich seines Guthabens auf einem Zahlungskonto gezahlt werden;
17. "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das:
a) dem Konsumenten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer ansehen kann; und
b) die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
18. "Kontowechsel" oder "Kontowechsel-Service": die auf Wunsch eines Konsumenten vorgenommene Übertragung von einem Zahlungsdienstleister zu einem anderen entweder der Informationen über alle oder bestimmte Daueraufträge für Überweisungen, wiederkehrende Lastschriften und wiederkehrende eingehende Überweisungen auf einem Zahlungskonto oder jeglichen positiven Saldos von einem Zahlungskonto auf das andere oder beides, mit oder ohne Schliessung des früheren Zahlungskontos;
19. "Lastschrift": eine Lastschrift im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28 des Zahlungsdienstegesetzes;
20. "Überweisung": eine Überweisung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 35 des Zahlungsdienstegesetzes;
21. "Dauerauftrag": eine vom Zahler an den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt, erteilte Anweisung, in regelmässigen Abständen oder zu vorab festgelegten Terminen Überweisungen vorzunehmen;
22. "Geldbetrag": ein Geldbetrag im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 18 des Zahlungsdienstegesetzes;
23. "Rahmenvertrag": ein Rahmenvertrag im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 30 des Zahlungsdienstegesetzes;
24. "Geschäftstag": ein Geschäftstag im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 19 des Zahlungsdienstegesetzes;
25. "Überziehungsmöglichkeit": ein ausdrücklicher Kreditvertrag, bei dem ein Zahlungsdienstleister dem Konsumenten Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Zahlungskonto des Konsumenten überschreiten;
26. "Überschreitung": eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der ein Zahlungsdienstleister dem Konsumenten Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Zahlungskonto des Konsumenten oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten;
27. "zuständige Behörde": eine Behörde, die von einem EWR-Mitgliedstaat nach Art. 21 der Richtlinie 2014/92/EU als zuständig benannt wurde; für Liechtenstein ist dies die FMA; die FMA ist auch Kontaktstelle im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU;
28. "Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste": die von der FMA in Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 6 festgelegte Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben und weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.
3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2014/92/EU, ergänzend Anwendung.
4) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 4
Zwingendes Recht
1) Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht, sind Vereinbarungen, die zum Nachteil des Konsumenten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, unwirksam (Unabdingbarkeit).
2) Ein Zahlungsdienstleister kann einem Konsumenten jedoch günstigere Konditionen einräumen, als dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.
II. Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten
A. Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters
Art. 5
Entgeltinformation und Glossar
1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Konsumenten rechtzeitig, bevor er mit dem Konsumenten einen Vertrag über ein Zahlungskonto abschliesst, eine Information über die Entgelte auszuhändigen, die für die einzelnen repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden, soweit diese Dienste vom Zahlungsdienstleister angeboten werden (Entgeltinformation).
2) Die Entgeltinformation muss:
a) dem Konsumenten in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger ausgehändigt werden;
b) in dem Format präsentiert werden, das in den nach Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist;
c) ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein und die Überschrift "Entgeltinformation" am oberen Ende der ersten Seite neben einem gemeinsamen Symbol enthalten, das in den nach Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist, sodass das Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist;
d) auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Grösse zu verwenden sind;
e) in Schriftart und Schriftgrösse sowie Farbgestaltung so gestaltet sein, dass die Entgeltinformation sowohl im Original als auch dann gut lesbar ist, wenn sie farbig oder nicht farbig kopiert oder ausgedruckt wird;
f) in deutscher Sprache oder in einer anderen Sprache, auf die sich Konsument und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, abgefasst sein;
g) die Entgelte in der Währung des Zahlungskontos oder in der Währung eines EWR-Mitgliedstaates angeben, auf die sich Konsument und Zahlungsdienstleister geeinigt haben;
h) die standardisierten Begriffe der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten, wobei in der Liste angeführte Dienste, die vom Zahlungsdienstleister nicht angeboten werden, entsprechend zu kennzeichnen sind;
i) eine Erläuterung enthalten, dass darin die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste angeführt sind und die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen zu sämtlichen Diensten anderen Dokumenten zu entnehmen sind;
k) sachlich richtig und frei von irreführenden Inhalten sein.
3) Soweit einer oder mehrere der Dienste als Teil eines Dienstleistungspakets für ein Zahlungskonto angeboten werden, muss die Entgeltinformation folgende Informationen enthalten:
a) die Dienste, die in dem Paket enthalten sind;
b) den Umfang, in dem diese Dienste in dem Paket enthalten sind;
c) die Entgelte, die für das Paket zu zahlen sind; und
d) die zusätzlichen Entgelte, die für etwaige Dienste anfallen, die über den von den Entgelten für das Paket erfassten Umfang hinausgehen.
4) Der Zahlungsdienstleister hat dem Konsumenten ein Glossar zur Verfügung zu stellen, das zumindest die standardisierten Begriffe, die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festgelegt sind, und die entsprechenden Begriffsbestimmungen enthält. Das Glossar, einschliesslich etwaiger weiterer Begriffsbestimmungen, ist in klarer, eindeutiger und allgemein verständlicher Sprache abzufassen und darf nicht irreführend sein.
5) Der Zahlungsdienstleister hat die Entgeltinformation und das Glossar:
a) einem Konsumenten auf Anfrage unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger auszuhändigen;
b) in den für Konsumenten zugänglichen Geschäftsräumen zur Verfügung zu stellen; und
c) sofern verfügbar, in elektronischer Form auf seiner Website leicht zugänglich zu machen.
Art. 6
Zahlungskonten im Paket mit anderen Produkten oder Diensten
Ein Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungskonto als Teil eines Pakets in Kombination mit einem anderen Produkt oder einem anderen Dienst anbietet, das oder der nicht Bestandteil der eigentlichen Zahlungskontodienstleistung ist, hat den Konsumenten darüber aufzuklären, ob es auch möglich ist, das Zahlungskonto separat zu erwerben. In diesem Fall sind auch Kosten und Entgelte, die jeweils für die übrigen im Paket enthaltenen Produkte und Dienste anfallen, die separat erworben werden können, anzugeben.
Art. 7
Entgeltaufstellung
1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Konsumenten mindestens einmal jährlich unentgeltlich eine Entgeltaufstellung zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls hat er dabei die in der Liste nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 28 enthaltenen standardisierten Begriffe zu verwenden.
2) Die Entgeltaufstellung ist eine Aufstellung sämtlicher Entgelte, die für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls der Zinsen nach Abs. 3 Bst. d und e.
3) Die Entgeltaufstellung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) das in Rechnung gestellte Einzelentgelt je Dienst und die Anzahl der Inanspruchnahmen der betreffenden Dienste während des Bezugszeitraums;
b) für den Fall, dass die Dienste in einem Paket zusammengefasst sind, das für das Gesamtpaket in Rechnung gestellte Entgelt, die Angabe, wie oft das Entgelt für das Gesamtpaket im Bezugszeitraum in Rechnung gestellt wurde, und das für jeden Dienst, der über den im Entgelt für das Paket enthaltenen Umfang hinausgeht, in Rechnung gestellte zusätzliche Entgelt;
c) den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum angefallenen Entgelte für jeden Dienst, jedes Dienstpaket und für Dienste, die über den im Entgelt für das Paket erfassten Umfang hinausgehen;
d) gegebenenfalls den Sollzinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der wegen einer Überziehung oder Überschreitung im Bezugszeitraum in Rechnung gestellten Zinsen;
e) gegebenenfalls den Habenzinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum aufgelaufenen Zinsen;
f) den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag der Entgelte für sämtliche der im Bezugszeitraum geleisteten Dienste.
4) Die Entgeltaufstellung muss:
a) dem Konsumenten über den mit ihm vereinbarten Kommunikationsweg zur Verfügung gestellt werden. Auf Verlangen des Konsumenten ist ihm die Entgeltaufstellung in Papierform zur Verfügung zu stellen;
b) in dem Format präsentiert werden, das in den nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist;
c) die Überschrift "Entgeltaufstellung" am oberen Ende der ersten Seite neben einem gemeinsamen Symbol enthalten, das in den nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist, sodass das Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist;
d) auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Grösse zu verwenden sind;
e) in deutscher oder in einer anderen Sprache, auf die sich Konsument und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, abgefasst sein;
f) die Entgelte in der Währung des Zahlungskontos oder in der Währung eines EWR-Mitgliedstaates angeben, auf die sich Konsument und Zahlungsdienstleister geeinigt haben;
g) sachlich richtig und frei von irreführenden Inhalten sein.
Art. 8
Verwendung standardisierter Begriffe und besonderer Bezeichnungen
1) Der Zahlungsdienstleister hat in seinen Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Konsumenten die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste standardisierten Begriffe zu verwenden. Firmeneigene bzw. bankenspezifische Bezeichnungen für seine Dienste darf ein Zahlungsdienstleister dann in seinen Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Konsumenten verwenden, wenn diese den standardisierten Begriffen, denen sie gegebenenfalls entsprechen, eindeutig zuordenbar sind.
2) In der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung darf ein Zahlungsdienstleister firmeneigene bzw. bankenspezifische Produktbezeichnungen zusätzlich zu den in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthaltenen standardisierten Begriffen verwenden, wenn diese Produktbezeichnungen eine untergeordnete Bezeichnung für diese Dienste darstellen.
Art. 9
Einrichtung einer Vergleichswebsite
1) Dem Liechtensteinischen Bankenverband obliegt der Betrieb einer öffentlich und kostenlos zugänglichen Website nach den Vorgaben des Art. 10, die einen entsprechenden Vergleich der Entgelte ermöglicht, die von Zahlungsdienstleistern in Liechtenstein für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste berechnet werden.
2) Der Liechtensteinische Bankenverband hat die ihm nach Abs. 1 übertragene Aufgabe unabhängig von Zahlungsdienstleistern durchzuführen und dabei sicherzustellen, dass Zahlungsdienstleister bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden.
Art. 10
Anforderungen an die Vergleichswebsite
1) Die Vergleichswebsite muss:
a) klare und objektive Kriterien verwenden, auf die sich der Vergleich stützt;
b) eine leicht verständliche und eindeutige Sprache sowie gegebenenfalls die standardisierten Begriffe der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verwenden;
c) korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
d) eine breite Palette an Zahlungskontenangeboten einbeziehen, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, und, falls die gebotene Information keine vollständige Marktübersicht bietet, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung geben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;
e) ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen über veröffentlichte Entgelte vorsehen;
f) offenlegen, dass der Liechtensteinische Bankenverband Eigentümer ist und sie von diesem nach Art. 9 betrieben wird.
2) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite festlegen.
3) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. c übermitteln die Zahlungsdienstleister dem Liechtensteinischen Bankenverband Informationen über die Zahlungsentgelte, welche sie für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste berechnen. Die Zahlungsdienstleister übermitteln diese Informationen rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme der Vergleichswebsite sowie in der Folge bei jeder Änderung ihrer Entgelte.
Art. 11
Bereitstellung eines Kontowechsel-Service
Der Zahlungsdienstleister hat einem Konsumenten, der ein Zahlungskonto eröffnet oder Inhaber eines solchen ist, einen Kontowechsel-Service nach Art. 12 bis 16 zwischen Zahlungskonten, die in derselben Währung geführt werden, zur Verfügung zu stellen.
Art. 12
Informationen zum Kontowechsel-Service
1) Der Zahlungsdienstleister hat Konsumenten folgende Informationen über den Kontowechsel-Service zur Verfügung zu stellen:
a) Aufgaben des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens nach Art. 13 bis 16;
b) Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;
c) etwaige für das Kontowechselverfahren in Rechnung gestellte Entgelte;
d) alle Informationen, die beim Konsumenten angefordert werden;
e) Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nach Art. 37.
2) Der Zahlungsdienstleister hat die Informationen nach Abs. 1 ausserdem:
a) einem Konsumenten auf Anfrage unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger auszuhändigen;
b) in den für Konsumenten zugänglichen Geschäftsräumen zur Verfügung zu stellen; und
c) sofern verfügbar, in elektronischer Form auf seiner Website leicht zugänglich zu machen.
Art. 13
Ermächtigung des Kontoinhabers
1) Der empfangende Zahlungsdienstleister hat den Kontowechsel auf Wunsch des Konsumenten einzuleiten, sobald er dazu die Ermächtigung des Konsumenten erhalten hat. Bei zwei oder mehr Kontoinhabern ist die Ermächtigung jedes Kontoinhabers einzuholen.
2) Die Ermächtigung muss in deutscher oder in einer anderen Sprache, auf die sich der Zahlungsdienstleister und der Inhaber des betroffenen Zahlungskontos geeinigt haben, abgefasst sein.
3) Die Ermächtigung muss es dem Konsumenten ermöglichen:
a) dem übertragenden Zahlungsdienstleister gezielt für die Wahrnehmung jeder der in Art. 15 genannten Aufgaben und dem empfangenden Zahlungsdienstleister gezielt für die Wahrnehmung jeder der in Art. 16 genannten Aufgaben gesondert seine ausdrückliche Einwilligung zu geben;
b) die eingehenden Überweisungen, die Daueraufträge und die Lastschriftmandate zu bestimmen, die beim Kontowechsel transferiert werden sollen;
c) das Datum anzugeben, ab dem Daueraufträge und Lastschriften von dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister eröffneten oder geführten Zahlungskonto auszuführen sind; dieses Datum muss mindestens sechs Geschäftstage nach dem Tag liegen, an dem der empfangende Zahlungsdienstleister die Unterlagen erhalten hat, die nach Art. 15 vom übertragenden Zahlungsdienstleister weitergegeben wurden.
4) Die Regierung kann das Nähere über die Ermächtigung des Kontoinhabers mit Verordnung regeln.
Art. 14
Durchführung des Kontowechsels
Sofern die Ermächtigung des Konsumenten dies vorsieht, hat der empfangende Zahlungsdienstleister den übertragenden Zahlungsdienstleister innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Erhalt der vollständig und korrekt ausgefüllten Ermächtigung aufzufordern:
a) dem empfangenden Zahlungsdienstleister und - wenn vom Konsumenten ausdrücklich gewünscht - dem Konsumenten eine Liste der bestehenden Daueraufträge und die verfügbaren Informationen zu Lastschriftmandaten, die beim Kontowechsel transferiert werden, zu übermitteln;
b) dem empfangenden Zahlungsdienstleister und - wenn vom Konsumenten ausdrücklich gewünscht - dem Konsumenten die verfügbaren Informationen über wiederkehrende eingehende Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Konsumenten in den vorangegangenen 13 Monaten zu übermitteln;
c) mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren, wenn der übertragende Zahlungsdienstleister keinen Mechanismus für die automatische Umleitung der eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Konsumenten vorsieht;
d) Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum zu stornieren;
e) zu dem vom Konsumenten angegebenen Datum jeglichen verbleibenden positiven Saldo auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto zu überweisen;
f) zu dem vom Konsumenten angegebenen Datum das beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto zu schliessen.
Art. 15
Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters
1) Sofern die Ermächtigung des Konsumenten dies vorsieht und alle hierfür erforderlichen Informationen enthält, hat der übertragende Zahlungsdienstleister nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung des empfangenden Zahlungsdienstleisters folgende Schritte zu unternehmen:
a) Er schickt innerhalb von fünf Geschäftstagen die Angaben nach Art. 14 Bst. a und b an den empfangenden Zahlungsdienstleister ab.
b) Er akzeptiert mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum auf dem Zahlungskonto keine eingehenden Überweisungen und Lastschriften mehr, wenn er nicht einen Mechanismus für eine automatische Umleitung von eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das vom Konsumenten beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto vorsieht.
c) Er storniert Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum.
d) Er überweist zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum den verbleibenden positiven Saldo des Zahlungskontos auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto.
e) Er schliesst unbeschadet einer allenfalls im Vertrag nach Art. 67 Abs. 1 des Zahlungsdienstegesetzes vereinbarten Kündigungsfrist das Zahlungskonto zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum, sofern der Konsument keine ausstehenden Verpflichtungen auf diesem Zahlungskonto mehr hat und die Schritte nach Bst. a, b und d vollzogen worden sind.
2) Kann das Zahlungskonto des Konsumenten aufgrund noch offener Verpflichtungen nicht zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum geschlossen werden, hat der übertragende Zahlungsdienstleister den Konsumenten davon umgehend zu verständigen.
3) Der übertragende Zahlungsdienstleister darf Zahlungsinstrumente nicht vor dem in der Ermächtigung des Konsumenten angegebenen Datum sperren. Ein allenfalls bestehendes Recht des Zahlungsdienstleisters, ein Zahlungsinstrument nach Art. 76 Abs. 2 des Zahlungsdienstegesetzes zu sperren, bleibt hiervon unberührt.
Art. 16
Pflichten des empfangenden Zahlungsdienstleisters
1) Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der vom übertragenden Zahlungsdienstleister angeforderten Angaben nach Art. 14 hat der empfangende Zahlungsdienstleister, sofern die Ermächtigung dies vorsieht und in dem Umfang, in dem die vom übertragenden Zahlungsdienstleister oder vom Konsumenten übermittelten Angaben es dem empfangenden Zahlungsdienstleister erlauben, folgende Schritte zu unternehmen:
a) Er richtet die vom Konsumenten gewünschten Daueraufträge ein und führt diese mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung genannten Datum aus.
b) Er trifft die notwendigen Vorkehrungen, um Lastschriften zu akzeptieren, und akzeptiert diese mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum.
c) Er informiert den Konsumenten gegebenenfalls über sein Recht, dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zu erteilen:
1. Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides zu begrenzen;
2. falls das Mandat nach dem Zahlverfahren kein Erstattungsrecht vorsieht, vor Belastung seines Zahlungskontos jede Lastschrift anhand der Mandatsangaben zu überprüfen und zu kontrollieren, ob der Betrag und die Periodizität der vorgelegten Lastschrift den Vereinbarungen im Mandat entsprechen;
3. sämtliche Lastschriften auf das Zahlungskonto oder sämtliche von einem oder mehreren genannten Zahlungsempfängern veranlasste Lastschriften zu blockieren bzw. lediglich durch einen oder mehrere genannte Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften zu autorisieren.
d) Er teilt den in der Ermächtigung genannten Zahlern, die wiederkehrende eingehende Überweisungen auf das Zahlungskonto des Konsumenten tätigen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Konsumenten beim empfangenden Zahlungsdienstleister mit und übermittelt ihnen eine Kopie der Ermächtigung des Konsumenten.
e) Er teilt den in der Ermächtigung genannten Zahlungsempfängern, die im Lastschriftverfahren Geldbeträge vom Zahlungskonto des Konsumenten abbuchen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Konsumenten beim empfangenden Zahlungsdienstleister sowie das Datum, ab dem Lastschriften von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind, mit und übermittelt ihnen eine Kopie der Ermächtigung des Konsumenten.
2) Verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen, die er zur Unterrichtung der Zahler oder Zahlungsempfänger nach Abs. 1 Bst. d und e benötigt, fordert er den Konsumenten oder den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen. Die in Abs. 1 vorgesehene Frist von fünf Geschäftstagen beginnt erst zu laufen, wenn der empfangende Zahlungsdienstleister alle nötigen Angaben erhalten hat.
3) Entscheidet sich der Konsument dafür, den Zahlern oder Zahlungsempfängern die Informationen nach Abs. 1 Bst. d und e persönlich zu übermitteln, anstatt dem empfangenden Zahlungsdienstleister nach Art. 13 seine diesbezügliche ausdrückliche Einwilligung zu geben, stellt der empfangende Zahlungsdienstleister ihm innerhalb der Frist nach Abs. 1 Musterschreiben zur Verfügung, welche die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung sowie das in der Ermächtigung angegebene Datum enthalten.
Art. 17
Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
1) Der Zahlungsdienstleister hat einen Konsumenten, der bei ihm ein Zahlungskonto unterhält und der bei einem in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto eröffnen will, nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung in folgender Weise zu unterstützen:
a) Er stellt dem Konsumenten unentgeltlich ein Verzeichnis zur Verfügung, das alle laufenden Daueraufträge und, sofern verfügbar, vom Zahler veranlassten Lastschriftmandate sowie die verfügbaren Informationen über alle wiederkehrend eingehenden Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlassten Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Konsumenten in den vorangegangenen 13 Monaten enthalten muss.
b) Er überweist jeglichen verbleibenden positiven Saldo auf dem Zahlungskonto des Konsumenten auf das beim neuen Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto, vorausgesetzt die Aufforderung enthält vollständige Angaben, welche die Identifizierung des neuen Zahlungsdienstleisters und des Zahlungskontos des Konsumenten ermöglichen.
c) Er schliesst das Zahlungskonto des Konsumenten.
2) Sofern der Konsument auf diesem Zahlungskonto keine offenen Verpflichtungen mehr hat, hat der Zahlungsdienstleister die Schritte nach Abs. 1 zu dem vom Konsumenten genannten Datum zu vollziehen, das mindestens sechs Geschäftstage nach dem Eingang des Konsumentenwunsches beim Zahlungsdienstleister liegen muss, wenn die Parteien nicht eine kürzere Frist vereinbart haben. Kann das Zahlungskonto aufgrund noch offener Verpflichtungen nicht geschlossen werden, hat der Zahlungsdienstleister den Konsumenten davon umgehend zu verständigen.
3) Abs. 2 lässt eine allfällige entsprechend Art. 67 Abs. 1 des Zahlungsdienstegesetzes vereinbarte Kündigungsfrist unberührt, die der Konsument bei einer ordentlichen Kündigung des Rahmenvertrags einzuhalten hat.
4) Das einem Konsumenten durch einen in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister zur Verfügung gestellte Verzeichnis verpflichtet den neuen Zahlungsdienstleister nicht, Dienstleistungen vorzusehen, die er ansonsten nicht erbringt.
Art. 18
Entgelte für den Kontowechsel-Service
1) Der übertragende und der empfangende Zahlungsdienstleister haben dem Konsumenten unentgeltlich Zugang zu seinen personenbezogenen Daten zu gewähren, die bei ihnen zu bestehenden Daueraufträgen und Lastschriften vorhanden sind.
2) Der übertragende Zahlungsdienstleister hat die vom empfangenden Zahlungsdienstleister angeforderten Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Bst. a zu übermitteln, ohne von diesem oder vom Konsumenten ein Entgelt dafür zu verlangen.
3) Der übertragende Zahlungsdienstleister darf dem Konsumenten für die Kündigung des bei ihm geführten Zahlungskontos nur dann ein Entgelt verrechnen, wenn die Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 2 und 4 des Zahlungsdienstegesetzes erfüllt sind.
4) Für alle anderen Dienste, die der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister nach den Bestimmungen dieses Kapitels bei einem Kontowechsel zu erbringen haben, dürfen sie dem Konsumenten nur dann Entgelte verrechnen, wenn sie angemessen und an den tatsächlichen Kosten des betreffenden Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind.
Art. 19
Haftung für Schäden des Konsumenten
1) Der empfangende und der übertragende Zahlungsdienstleister haften dem Konsumenten für Schäden aus einer Verletzung der ihnen aus Art. 11 bis 19 erwachsenden Pflichten nach den Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechts.
2) Die Haftung nach Abs. 1 erstreckt sich nicht auf:
a) ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die der Zahlungsdienstleister, der sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz allen gegenteiligen Bemühens nicht hätten vermieden werden können; oder
b) Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister durch andere gerichtlich angeordnete oder rechtliche Pflichten aufgrund des EWR-Rechts oder des nationalen Rechts gebunden ist.
IV. Zugang zu Zahlungskonten
Art. 20
Nichtdiskriminierung
Ein Konsument mit rechtmässigem Aufenthalt im Europäischen Wirtschaftsraum, der ein Zahlungskonto oder den Zugang zu einem solchen Konto in Liechtenstein beantragt, darf von einer Bank nach Art. 2 Abs. 3 (nachfolgend "Bank") aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnsitzes, Geschlechts, seiner Rasse, Hautfarbe, ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung nicht diskriminiert werden.
Art. 21
Recht auf Zugang zu einem Basiskonto
1) Konsumenten mit rechtmässigem Aufenthalt im Europäischen Wirtschaftsraum haben unabhängig von ihrem Wohnort das Recht, ein Basiskonto bei einer Bank zu eröffnen und zu nutzen, sofern sie daran ein echtes Interesse nachweisen können.
2) Dieses Recht steht auch einem Konsumenten ohne festen Wohnsitz, einem Flüchtling, Schutzbedürftigen und Asylsuchenden sowie einem Konsumenten ohne Aufenthaltsrecht zu, der aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden kann.
3) Der Zugang zu einem Basiskonto darf von der Bank nicht vom Erwerb zusätzlicher Dienste oder von Geschäftsanteilen abhängig gemacht werden, wenn dies nicht von allen Kunden der Bank verlangt wird.
4) Eine Bank darf den Antrag eines nach Abs. 1 oder 2 berechtigten Konsumenten auf Eröffnung eines Basiskontos nur dann ablehnen, wenn einer der in Art. 22 Abs. 1 angeführten Gründe vorliegt.
5) Die Bank hat das Basiskonto unverzüglich und spätestens zehn Geschäftstage nach Eingang eines vollständigen Antrags eines Konsumenten zu eröffnen oder den Antrag abzulehnen.
6) Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Pflichten der Bank nach der Sorgfaltspflichtgesetzgebung und der Gesetzgebung über die Durchsetzung internationaler Sanktionen unberührt.
Art. 22
Ablehnung eines Antrags auf ein Basiskonto
1) Die Bank kann den Antrag auf ein Basiskonto ablehnen, wenn:
a) der Konsument kein echtes Interesse nach Art. 21 Abs. 1 nachweisen kann;
b) der Konsument bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einer in Liechtenstein ansässigen Bank ist und er dadurch die in Art. 23 Abs. 1 genannten Dienste nutzen kann, es sei denn, der Konsument belegt, dass er von der Schliessung dieses Kontos benachrichtigt wurde;
c) gegen den Konsumenten wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil der Bank, deren Mitarbeitern oder Kunden mit Bezug auf deren Stellung als Mitarbeiter oder Kunden der Bank ein Strafverfahren anhängig oder ein Urteil ergangen ist;
d) die Eröffnung des Kontos zu einer Verletzung der Bestimmungen der Sorgfaltspflichtgesetzgebung, der Gesetzgebung über die Durchsetzung internationaler Sanktionen oder der Marktmissbrauchsgesetzgebung führen würde;
e) der Konsument Inhaber eines Zahlungskontos bei der Bank war und die Bank den Rahmenvertrag über die Führung eines Zahlungskontos innerhalb des letzten Jahres vor Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Basiskontos nach Art. 25 berechtigt gekündigt hat; oder
f) sich der Konsument weigert, eine Erklärung oder Ermächtigung nach Abs. 2 zu unterschreiben.
2) Die Bank darf vor der Eröffnung eines Basiskontos nachprüfen, ob der Konsument bereits Inhaber eines Zahlungskontos einer in Liechtenstein ansässigen Bank ist, das dem Konsumenten die Nutzung der in Art. 23 Abs. 1 genannten Dienste ermöglicht. Zu diesem Zweck darf die Bank verlangen, dass der Konsument:
a) eine eidesstattliche Erklärung unterschreibt, nicht Inhaber eines solchen Kontos zu sein; oder
b) ihr schriftlich die Ermächtigung erteilt, bei den anderen Banken in Liechtenstein das Bestehen eines Zahlungskontos auf seinen Namen abzufragen.
3) Lehnt die Bank den Antrag des Konsumenten auf ein Basiskonto ab, hat sie den Konsumenten unmittelbar schriftlich und unentgeltlich über Folgendes zu informieren:
a) über die Ablehnung und deren genaue Gründe, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder spezialgesetzlich vorgesehenen Pflichten und Informationsverboten zuwiderlaufen;
b) seine Rechte nach Art. 36 mittels Klage beim Landgericht oder nach Art. 37 bei der aussergerichtlichen Schlichtungsstelle geltend zu machen, wobei dem Konsumenten jeweils die entsprechenden Kontaktdaten mitzuteilen sind.
Art. 23
Merkmale eines Basiskontos
1) Ein Basiskonto ist für Einzelpersonen als Kontoinhaber zumindest in Franken anzubieten und hat folgende Dienste zu umfassen:
a) alle zur Eröffnung, Führung und Schliessung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge;
b) Dienste, die die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto ermöglichen;
c) Dienste, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Barabhebungen von einem Zahlungskonto an einem Schalter sowie während und ausserhalb der Öffnungszeiten der Bank an Geldautomaten ermöglichen;
d) die Ausführung folgender Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums:
1. Lastschriften;
2. Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten, einschliesslich Online-Zahlungen;
3. Überweisungen einschliesslich Daueraufträgen an, soweit vorhanden, Terminals und Schaltern oder über das Online-System der Bank.
2) Die in Abs. 1 genannten Dienste müssen:
a) von der Bank in dem Umfang angeboten werden, indem sie diese bereits für Konsumenten anbietet, die Inhaber anderer Zahlungskonten als eines Basiskontos sind; und
b) vom Konsumenten für eine unbeschränkte Zahl von Vorgängen genutzt werden können.
3) Eine Überziehungsmöglichkeit muss für Basiskonten nicht zur Verfügung gestellt werden.
4) Ausgenommen für Zahlungsvorgänge mit einer Kreditkarte, sofern eine solche vereinbart worden ist, darf die Bank unabhängig von der Zahl der über das Basiskonto ausgeführten Vorgänge kein höheres als das nach Art. 24 zulässige Entgelt in Rechnung stellen.
5) Der Konsument muss Zahlungsvorgänge über sein Basiskonto sowohl in den Geschäftsräumen der Bank als auch über das Online-System abwickeln und in Auftrag geben können, sofern bei der Bank beide Möglichkeiten verfügbar sind.
6) Die Bedingungen für das Unterhalten eines Basiskontos dürfen keinesfalls diskriminierend sein.
Art. 24
Entgelte
1) Bei einem Basiskonto hat das Entgelt, das mit dem Konsumenten für die in Art. 23 Abs. 1 angeführten Dienste vereinbart wird, angemessen zu sein.
2) Entgelte, welche die Bank dem Konsumenten aufgrund der Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag in Rechnung stellt, müssen angemessen sein.
3) Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere das Einkommensniveau in Liechtenstein und die durchschnittlichen Entgelte zu berücksichtigen, die von Banken in Liechtenstein für Dienste im Zusammenhang mit Zahlungskonten verlangt werden.
Art. 25
Rahmenverträge und Kündigung
1) Rahmenverträge über ein Basiskonto unterliegen den Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes, sofern in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes vorgesehen ist.
2) Die Bank darf einen Rahmenvertrag über ein Basiskonto nur dann einseitig kündigen, wenn:
a) der Konsument das Basiskonto vorsätzlich für nicht rechtmässige Zwecke genutzt hat;
b) die Aufrechterhaltung des Rahmenvertrags über das Basiskonto zu einer Verletzung der Bestimmungen der Sorgfaltspflichtgesetzgebung, der Gesetzgebung über die Durchsetzung internationaler Sanktionen oder der Marktmissbrauchsgesetzgebung führen würde;
c) über das Basiskonto in mehr als 24 aufeinanderfolgenden Monaten kein Zahlungsvorgang abgewickelt wurde;
d) der Konsument unrichtige Angaben gemacht hat, um das Basiskonto eröffnen zu können, wobei ihm dieses Recht bei Vorlage der richtigen Angaben verwehrt worden wäre;
e) der Konsument im Europäischen Wirtschaftsraum keinen rechtmässigen Aufenthalt mehr hat;
f) der Konsument in der Folge bei einer in Liechtenstein ansässigen Bank ein zweites Zahlungskonto eröffnet hat, das ihm die Nutzung der in Art. 23 Abs. 1 genannten Dienste ermöglicht;
g) gegen den Konsumenten wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil der Bank, deren Mitarbeitern oder Kunden mit Bezug auf deren Stellung als Mitarbeiter oder Kunden der Bank ein Strafverfahren anhängig oder ein Urteil ergangen ist oder der Konsument durch sonstiges vorsätzliches strafbares Verhalten die Interessen der Bank schwerwiegend verletzt hat und deshalb der kontoführenden Bank unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann;
h) der Konsument das Basiskonto wiederholt für die Zwecke unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeit genutzt hat;
i) der Konsument eine angekündigte Änderung des Basiskontovertrags abgelehnt hat, die die kontoführende Bank allen Inhabern von bei ihr geführten entsprechenden Basiskonten wirksam angeboten hat; oder
k) der Konsument mit der Zahlung des für das Basiskonto geschuldeten Entgelts trotz wiederholter Zahlungsaufforderung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten im Verzug ist, wobei der Saldo auf dem Basiskonto zur Begleichung nicht ausreicht, und davon auszugehen ist, dass aus der Führung des Basiskontos weitere Entgelte fällig werden, deren Begleichung nicht gesichert ist.
3) Zur Überprüfung der Voraussetzung nach Abs. 2 Bst. e darf die Bank den Konsumenten auffordern, binnen drei Monaten den Nachweis darüber zu erbringen, dass er sich nach wie vor rechtmässig im Europäischen Wirtschaftsraum aufhält.
4) Im Fall einer Kündigung aus den in Abs. 2 Bst. c und e bis k genannten Gründen muss die Bank den Konsumenten mindestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Kündigung schriftlich und unentgeltlich über die Gründe der Kündigung unterrichten, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder spezialgesetzlich vorgesehenen Pflichten und Informationsverboten zuwiderlaufen. Kündigt die Bank den Vertrag aus einem der in Abs. 2 Bst. a, b oder d genannten Gründen, ist die Kündigung sofort wirksam.
5) Die Bank hat den Konsumenten im Kündigungsschreiben über die Möglichkeit zu informieren, seine Rechte nach Art. 36 mittels Klage beim Landgericht oder nach Art. 37 bei der aussergerichtlichen Schlichtungsstelle geltend zu machen, wobei dem Konsumenten jeweils deren Kontaktdaten mitzuteilen sind.
Art. 26
Allgemeine Informationen und Unterstützungsleistungen
1) Die Bank hat einem Konsumenten auf Anfrage jederzeit unentgeltlich Informationen zu den Merkmalen, Entgelten und Nutzungsbedingungen der von ihr angebotenen Basiskonten in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
2) In den Informationen ist deutlich zu machen, dass der Zugang zu einem Basiskonto nicht an den verpflichtenden Erwerb zusätzlicher Dienste gebunden ist.
V. Datenverarbeitung durch Zahlungsdienstleister
Art. 27
Grundsatz
1) Zahlungsdienstleister sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, berechtigt, sofern dies für die Erbringung von Dienstleistungen nach diesem Gesetz notwendig ist.
2) Zahlungsdienstleister dürfen personenbezogene Daten für die Erbringung ihrer Dienstleistungen nur im absolut notwendigen Umfang und nur mit Einwilligung eines Konsumenten verarbeiten.
3) Im Übrigen findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungsdienstleister sowie die Unterrichtung natürlicher und juristischer Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Datenschutzgesetzgebung Anwendung.
Art. 28
Organisation und Durchführung
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die Finanzmarktaufsicht (FMA);
b) die aussergerichtliche Schlichtungsstelle.
Art. 29
Amtsgeheimnis
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und Stellen sowie durch diese beigezogenen Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Vertrauliche Informationen nach Abs. 1 dürfen nach Massgabe dieses Gesetzes sowie besonderer gesetzlicher Vorschriften weitergegeben werden.
3) Wurde gegen eine Bank oder einen Zahlungsdienstleister durch Gerichtsbeschluss der Konkurs eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden, Gerichte und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie nach diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach diesem Gesetz oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA, eine andere Verwaltungsbehörde, ein Gericht, eine Stelle oder eine Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, das Gericht oder die Stelle, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
5) Der FMA ist es erlaubt, vertrauliche Informationen, die sie von einer unzuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates erhalten hat, an andere zuständige Behörden von EWR-Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu übermitteln.
6) Die FMA ist befugt, den Revisionsstellen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Art. 30
Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden und Stellen
1) Die zuständigen inländischen Behörden, Gerichte und Stellen arbeiten im Rahmen der Aufsicht über Zahlungsdienstleister zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten richtet sich vorbehaltlich Art. 33 nach Art. 26b Abs. 2 und 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates nach Art. 26b Abs. 3 und 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
Art. 31
Datenverarbeitung
Die zuständigen inländischen Behörden, Gerichte und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, der diesem Gesetz unterstehenden Personen verarbeiten oder verarbeiten lassen sowie einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Art. 32
Aufgaben und Befugnisse
1) Die FMA überwacht im Rahmen ihrer Aufsicht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Sie trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Massnahmen direkt oder in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen.
2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:
a) von den diesem Gesetz und ihrer Aufsicht Unterstellten und ihren Revisionsstellen alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen;
b) Entscheidungen und Verfügungen erlassen;
c) rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen veröffentlichen;
d) ausserordentliche Revisionen anordnen oder durchführen;
e) Empfehlungen, Mitteilungen und Richtlinien erlassen;
f) die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist und dessen Vollzug verlangen;
g) zusätzliche Melde- und Berichtspflichten verlangen;
h) die Übermittlung ergänzender Informationen verlangen.
3) Die durch ihr Fehlverhalten anfallenden Kosten tragen die Betroffenen nach Massgabe von Art. 26 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so trifft sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
5) Gehen bei der FMA Beschwerden von Personen und/oder Organisationen wegen behaupteter Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes ein, für welche sie nicht zuständig ist, macht sie diese Personen und Organisationen gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts, vor Gericht zu klagen, auf die Möglichkeit der Anrufung der aussergerichtlichen Schlichtungsstelle nach Art. 37 aufmerksam.
6) Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nach Massgabe von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU eine Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 28 zu erlassen. Die FMA hat die Liste entsprechend den Vorgaben von Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2014/92/EU alle vier Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu bewerten und erforderlichenfalls zu aktualisieren sowie der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA das Ergebnis ihrer Bewertung und gegebenenfalls die aktualisierte Liste zu übermitteln.
Art. 33
Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Massgabe dieses Gesetzes zusammen.
2) Die FMA kann zu diesem Zweck unter sinngemässer Anwendung von Art. 30h des Bankengesetzes Informationen austauschen.
3) Die FMA kann ihrerseits unter sinngemässer Anwendung von Art. 30h des Bankengesetzes die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Ermittlung sowie den Austausch von Informationen ersuchen.
4) Beabsichtigen die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates, in Liechtenstein Vor-Ort-Überprüfungen durchzuführen, so richtet sich das Verfahren nach Art. 30i des Bankengesetzes.
5) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung oder einer Überwachung oder auf Austausch von Informationen nur ablehnen, wenn:
a) die Ermittlung, die Vor-Ort-Überprüfung, die Überwachung oder der Austausch der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigen könnte;
b) auf Grund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem inländischen Gericht anhängig ist; oder
c) in Liechtenstein gegen die betreffenden Personen auf Grund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
6) Im Falle einer Ablehnung teilt die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde des anderen EWR-Mitgliedstaates mit und informiert sie über den Grund der Ablehnung.
7) Wenn die FMA Informationen mit zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates austauscht, kann sie bei der Übermittlung der Informationen darauf hinweisen, dass diese nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen die Informationen nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.
8) Die von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates erhaltenen Informationen darf die FMA an die in Art. 28 genannten Stellen weiterleiten. An andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen darf sie die Informationen nur unter sinngemässer Anwendung von Art. 30h Abs. 2 des Bankengesetzes weitergeben.
9) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
C. Verfahren und Rechtsmittel
Art. 34
Verfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 35
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
D. Gerichtliche und aussergerichtliche Streitbeilegung
Art. 36
Klage bei Gericht
1) Der Konsument kann Klage beim Landgericht erheben, wenn:
a) sein Antrag auf ein Basiskonto von einer Bank entgegen Art. 20 bis 26 abgelehnt oder nicht fristgemäss behandelt wurde; oder
b) der Rahmenvertrag über ein Basiskonto von der Bank einseitig entgegen Art. 20 bis 26 gekündigt wurde.
2) Klageberechtigt nach Abs. 1 sind auch Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen, Zahlungsdienste betreffenden Themen widmen.
3) Das Landgericht macht den Kläger so früh wie möglich auf die Möglichkeit der Anrufung der aussergerichtlichen Schlichtungsstelle nach Art. 37 aufmerksam.
4) Für das gerichtliche Verfahren gelten die allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen.
Art. 37
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Schlichtungsstelle im Sinne des Art. 24 der Richtlinie 2014/92/EU ist die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegungs-Gesetzes.
2) Die Schlichtungsstelle hat auch Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen, Zahlungsdienste betreffenden Themen widmen, entgegenzunehmen und zu behandeln.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
Art. 38
Übertretungen
1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) einen Konsumenten, der ein Zahlungskonto oder den Zugang zu einem solchen Konto beantragt, aus einem der in Art. 20 genannten Gründe diskriminiert;
b) entgegen Art. 21 den Zugang zu einem Basiskonto verweigert;
c) entgegen Art. 21 Abs. 3 den Zugang zu einem Basiskonto vom Erwerb zusätzlicher Dienste oder von Geschäftsanteilen abhängig macht;
d) entgegen Art. 25 einen Rahmenvertrag über ein Basiskonto kündigt, ohne dass einer der Kündigungsgründe vorliegt;
e) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;
f) gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.
2) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) entgegen Art. 11 keinen Kontowechsel-Service zur Verfügung stellt;
b) entgegen Art. 13 einen Kontowechsel einleitet, ohne zuvor vom Konsumenten eine entsprechende Ermächtigung einzuholen;
c) entgegen Art. 14 den übertragenden Zahlungsdienstleister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auffordert;
d) entgegen Art. 15 seinen Pflichten als übertragender Zahlungsdienstleister nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
e) entgegen Art. 16 seinen Pflichten als empfangender Zahlungsdienstleister nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
f) entgegen Art. 17 Abs. 1 und 2 nach Erhalt einer Aufforderung durch einen Konsumenten die zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung vorgeschriebenen Schritte nicht oder nicht rechtzeitig unternimmt;
g) entgegen Art. 18 Entgelte verrechnet;
h) entgegen Art. 23 Basiskonten führt;
i) entgegen Art. 24 Entgelte verrechnet.
3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) entgegen Art. 5 oder 6 die Entgeltinformation nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt;
b) entgegen Art. 7 die Entgeltaufstellung nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt;
c) entgegen Art. 8 Abs. 1 in seinen Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen nicht die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste standardisierten Begriffe oder diesen eindeutig zuordenbare Bezeichnungen verwendet;
d) entgegen Art. 8 Abs. 2 in der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung keine entsprechende Bezeichnung verwendet;
e) entgegen Art. 12 Informationen zum Kontowechsel-Service nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt;
f) nach Ablehnung eines Antrags auf ein Basiskonto nicht die nach Art. 22 Abs. 3 vorgesehenen Informationen erteilt;
g) nach der Kündigung eines Rahmenvertrages nicht die nach Art. 25 Abs. 4 und 5 vorgesehenen Informationen erteilt;
h) entgegen Art. 26 Informationen zu den Merkmalen, Entgelten und Nutzungsbedingungen der angebotenen Basiskonten nicht oder nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt.
4) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 bis 3 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund anderer Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
5) Für Übertretungen nach Abs. 1 bis 3, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 4 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
6) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 4 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 5 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 bis 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 39
Verhältnismässigkeits- und Effizienzgebot
Bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Bussen nach Art. 38 berücksichtigt die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandener Schaden, soweit bezifferbar;
4. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad der Verantwortung;
2. die Finanzkraft;
3. die Kooperationsbereitschaft mit der FMA;
4. frühere Verstösse und Massnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung dieser Verstösse.
Art. 40
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
Art. 41
Bekanntmachung von Sanktionen
1) Die FMA kann rechtskräftig verhängte Bussen auf ihrer Internetseite veröffentlichen, sofern die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten:
a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen verhältnismässig wäre; und
b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen nicht gefährden würde.
2) Eine Veröffentlichung kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch in anonymisierter Form erfolgen.
3) Eine Veröffentlichung nach diesem Artikel stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 29 dar.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 42
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der EBA.
Art. 43
Übergangsbestimmung
Art. 6 ist auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, und auf Zahlungsdienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeboten wurden, nicht anzuwenden.
Art. 44
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/92/EU in Kraft.
2) Die Art. 5 und 7 bis 10 treten neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
70/2019 und
67/2021
2
Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).