| 730.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2021 |
Nr. 361 |
ausgegeben am 20. November 2021 |
Gesetz
vom 30. September 2021
über die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1a und 4
1a) Aufgehoben
4) Die Höhe der Förderbeiträge kann vom Nachweis eines bestimmten Qualitätsstandards, der tatsächlichen Kosten oder des Wirkungsgrades der Massnahme abhängig gemacht werden.
Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz
2) Für Elektrizität aus folgenden Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen werden, entrichten die Netzbetreiber anstelle des marktorientierten Preises nach Abs. 1 eine feste Einspeisevergütung pro erzeugte Kilowattstunde Elektrizität:
Art. 18 Abs. 2 Bst. b und Abs. 7
2) Die Mittel des Fonds für Einspeisevergütungen setzen sich zusammen aus:
b) den Einnahmen der Netzbetreiber aus der Erhebung einer Förderabgabe auf den Elektrizitätsverbrauch aller Endverbraucher. Die Förderabgabe wird in Form eines Zuschlags auf den Durchleitungspreis vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2032 erhoben. Sie beträgt höchstens 1,5 Rappen pro verbrauchte Kilowattstunde. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
7) Die Regierung schliesst mit den Liechtensteinischen Kraftwerken eine Leistungsvereinbarung über die Verwaltung des Fonds für Einspeisevergütungen ab. Der Fonds wird am 31. Dezember 2032 aufgelöst. Ein positiver Endsaldo wird von den Liechtensteinischen Kraftwerken an das Land abgeführt.
Art. 38 Abs. 1
1) Für Elektrizität aus bestehenden KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juni 2008 vom Durchleitungspreis nach Art. 19 des Elektrizitätsmarktgesetzes befreit waren, wird vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2022 eine feste Einspeisevergütung nach Art. 17 entrichtet.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
62/2021