831.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 399 ausgegeben am 14. Dezember 2021
Verordnung
vom 7. Dezember 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), LGBl. 1982 Nr. 35, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 100 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, verordnet die Regierung:
Art. 5ter Abs. 2
2) Asylsuchende, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gelten rückwirkend auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs als versichert, wenn sie als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen wurden.
Art. 12 Abs. 2
2) Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder wird grundsätzlich gemäss Art. 11 bewertet. Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder nicht festgestellt werden kann, werden die Beiträge aufgrund eines monatlichen Globallohnes bemessen. Dieser beträgt:
a) 2 070 Franken pro Monat für alleinstehende Familienglieder;
b) 3 060 Franken pro Monat für verheiratete mitarbeitende Familienglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz gemäss Bst. a.
Art. 23 Abs. 2
2) Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 20 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
Art. 30 Abs. 5
5) Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert 20 Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen.
Art. 35 Abs. 3
3) Die Anstalt nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 20 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Anstalt zurückerstattet oder verrechnet.
Art. 38 Abs. 2
2) Die nachgeforderten Beiträge sind innert 20 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
Art. 40
Aufgehoben
Art. 49
Aufgehoben
Art. 70 Abs. 2
2) Nicht als in Ausbildung begriffen gelten Personen, die - neben einer Ausbildung - zur Hauptsache einem Erwerb nachgehen. Bei Absolvierung eines beruflichen Lehrgangs wird keine Ausbildung mehr angenommen, wenn ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt wird, das höher ist als das 1.2fache der maximalen vollen Altersrente der Anstalt. Wird eine Erwerbstätigkeit ausschliesslich während den Schul- oder Semesterferien ausgeübt, so gilt die Ausbildung nicht als unterbrochen.
Art. 87 Abs. 3
3) Der prozentuale Kürzungssatz wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet wird. Der Kürzungssatz ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Alter, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet wird
 
Anzahl Monate, um welche die Rente vor dem 65. Altersjahr vorbezogen wird
Kürzungssatz in Prozent
 
11 Monate
1
0.42 %
 
10 Monate
2
0.83 %
 
9 Monate
3
1.25 %
 
8 Monate
4
1.67 %
 
7 Monate
5
2.08 %
64 Jahre und
6 Monate
6
2.50 %
 
5 Monate
7
2.92 %
 
4 Monate
8
3.33 %
 
3 Monate
9
3.75 %
 
2 Monate
10
4.17 %
 
1 Monat
11
4.58 %
 
0 Monate
12
5.00 %
 
11 Monate
13
5.39 %
 
10 Monate
14
5.78 %
 
9 Monate
15
6.18 %
 
8 Monate
16
6.57 %
 
7 Monate
17
6.96 %
63 Jahre und
6 Monate
18
7.35 %
 
5 Monate
19
7.74 %
 
4 Monate
20
8.13 %
 
3 Monate
21
8.53 %
 
2 Monate
22
8.92 %
 
1 Monat
23
9.31 %
 
0 Monate
24
9.70 %
 
11 Monate
25
10.06 %
 
10 Monate
26
10.42 %
 
9 Monate
27
10.78 %
 
8 Monate
28
11.13 %
 
7 Monate
29
11.49 %
62 Jahre und
6 Monate
30
11.85 %
 
5 Monate
31
12.21 %
 
4 Monate
32
12.57 %
 
3 Monate
33
12.93 %
 
2 Monate
34
13.28 %
 
1 Monat
35
13.64 %
 
0 Monate
36
14.00 %
 
11 Monate
37
14.33 %
 
10 Monate
38
14.67 %
 
9 Monate
39
15.00 %
 
8 Monate
40
15.33 %
 
7 Monate
41
15.67 %
61 Jahre und
6 Monate
42
16.00 %
 
5 Monate
43
16.33 %
 
4 Monate
44
16.67 %
 
3 Monate
45
17.00 %
 
2 Monate
46
17.33 %
 
1 Monat
47
17.67 %
 
0 Monate
48
18.00 %
 
11 Monate
49
18.32 %
 
10 Monate
50
18.63 %
 
9 Monate
51
18.95 %
 
8 Monate
52
19.27 %
 
7 Monate
53
19.58 %
60 Jahre und
6 Monate
54
19.90 %
 
5 Monate
55
20.22 %
 
4 Monate
56
20.53 %
 
3 Monate
57
20.85 %
 
2 Monate
58
21.17 %
 
1 Monat
59
21.48 %
 
0 Monate
60
21.80 %
Art. 88 Abs. 4
4) Der Aufschub ist innert eines Jahres ab dem ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an schriftlich zu beantragen. Ist innert Frist keine Aufschuberklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. Wurde die ganze Altersrente bezogen, so ist der Aufschub ausgeschlossen; wurde nur ein Teil der Altersrente bezogen, so kann der noch nicht bezogene Teil aufgeschoben werden.
Art. 95 Abs. 1
1) Das Anmeldeformular hat die Angaben zu enthalten, die für die Berechnung der Rente notwendig sind.
Art. 99 Abs. 3 und 6
3) Aufgehoben
6) Wird das Kind volljährig, so ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung der Kinderrente nichts, es sei denn, das volljährige Kind verlangt die Auszahlung an sich selber. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
Überschrift vor Art. 120a
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Art. 120a
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Überschrift vor Art. 121
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef