| 836.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2021 |
Nr. 401 |
ausgegeben am 14. Dezember 2021 |
Verordnung
vom 7. Dezember 2021
über die Abänderung der Familienzulagenverordnung
Aufgrund von Art. 55 des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FZG), LGBl. 1986 Nr. 28, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. April 1986 zum Gesetz über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung; FZV), LGBl. 1986 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 55 des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FZG), LGBl. 1986 Nr. 28, verordnet die Regierung:
Art. 4 Abs. 3
3) Unter Stiefkindern einer Person im Sinne von Art. 24 Bst. c des Gesetzes sind die aus einer früheren Ehe stammenden Kinder des Ehegatten und die unehelichen Kinder dieses Ehegatten zu verstehen. Als Stiefkinder gelten auch die Kinder des Partners im Sinne des Partnerschaftsgesetzes.
Art. 8a
Anspruchsberechtigung für Stiefkinder
Für Stiefkinder, welche für die Anspruchsdauer überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder gelebt haben, besteht ein Anspruch auf Familienzulagen.
Art. 23 Abs. 3
3) An Anspruchsberechtigte gemäss Art. 25 des Gesetzes erfolgt die Auszahlung auf ein Bank- oder Postcheckkonto. In begründeten Fällen kann die Anstalt die Auszahlung über Vermittlung der Arbeitgeber anordnen.
Überschrift vor Art. 25a
3. Teil
Schlussbestimmungen
Art. 25a
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Überschrift vor Art. 26
Aufgehoben
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef