174.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 415 ausgegeben am 17. Dezember 2021
Verordnung
vom 14. Dezember 2021
über die Abänderung der Staatspersonalverordnung
Aufgrund von Art. 60 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 2. Dezember 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung; StPV), LGBl. 2008 Nr. 303, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 43 Abs. 1
1) Die Zeiterfassung erfolgt für alle Angestellten über das elektronische Zeiterfassungssystem.
Art. 45 Abs. 3 und 4
3) Änderungen im Sinne von Abs. 2 dürfen bis zum 12. Tag nach Abschluss des entsprechenden Kalendermonats vorgenommen werden. Das Amt für Personal und Organisation kann ausnahmsweise rückwirkend eine Korrektur der Monatsabrechnungen vornehmen, wenn die Angestellten infolge Krankheit oder Unfall längere Zeit abwesend waren.
4) Aufgehoben
Art. 46 Abs. 2
2) Die Summe der Differenzen zwischen den effektiv geleisteten Arbeitszeiten und den wöchentlichen Soll-Arbeitszeiten ergibt den Saldo des Überstunden- bzw. Überzeitkontos.
Art. 48 Abs. 1
1) Zeitschulden von mehr als -15 Stunden werden am Ende des Kalenderjahres durch eine entsprechende Lohnkürzung ausgeglichen. Unter Vorbehalt von Art. 34 ist der Ausgleich von Zeitschulden ausserhalb der Normalarbeitszeit nur ausnahmsweise und mit Bewilligung der direkten Vorgesetzten möglich.
Art. 49
Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "Überstunden": die von den direkten Vorgesetzten angeordneten Arbeitsstunden, welche die wöchentlichen Soll-Arbeitszeiten nach Art. 37 Abs. 4 bis zur maximalen wöchentlichen Höchstarbeitszeit im Sinne des Arbeitsgesetzes überschreiten;
b) "Überzeit": die von den direkten Vorgesetzten angeordneten Arbeitsstunden, welche die wöchentliche maximale Höchstarbeitszeit im Sinne des Arbeitsgesetzes überschreiten.
Art. 51 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Meldung der Überstunden bzw. Überzeit
1) Aufgehoben
2) Aufgehoben
Art. 52a
Feststellung der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Der direkte Vorgesetzte hat die Genehmigung für angeordnete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit elektronisch zu erteilen; die Genehmigung hat spätestens bis zum 12. Tag nach Abschluss des entsprechenden Kalendermonats zu erfolgen.
Art. 52b Abs. 1
1) Für angeordnete Nachtarbeit wird ein Lohnzuschlag von 25 %, für angeordnete Sonn- und Feiertagsarbeit ein Lohnzuschlag von 100 % gewährt; die Auszahlung des Lohnzuschlags erfolgt in der Regel einmal im Monat.
Art. 74 Abs. 3
3) Das Amt für Personal und Organisation prüft den Antrag im Hinblick auf die Budgeteinhaltung der jeweiligen Amtsstelle und entscheidet im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter darüber unter Vorbehalt von Art. 87 Bst. a, falls die Gesamtkosten der geplanten Aus- und Weiterbildungsmassnahme pro Angestellte oder Angestellter einen Betrag von 7 500 Franken übersteigen. In allen anderen Fällen entscheidet die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter.
Art. 84 Abs. 1
1) Der Staat gewährt den Angestellten unter Berücksichtigung von Art. 53 Abs. 2 für den Besuch von Veranstaltungen im Rahmen der allgemeinen Aus- und Weiterbildung eine bezahlte Freistellung in der Dauer der tatsächlichen Abwesenheit, wobei pro Arbeitstag maximal die tägliche Soll-Arbeitszeit (8 Stunden 24 Minuten) verrechnet werden kann.
Art. 86 Abs. 3 Bst. a und b
3) Das Amt für Personal und Organisation prüft den Antrag im Hinblick auf die Budgeteinhaltung der jeweiligen Amtsstelle und entscheidet im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter darüber unter Vorbehalt von Art. 87 Bst. a, falls:
a) die Gesamtkosten der geplanten Aus- und Weiterbildungsmassnahme pro Angestellte oder Angestellter einen Betrag von 7 500 Franken übersteigen; oder
b) Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef