vom 4. November 2021
Das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. o
bis
1) Die Landespolizei hat folgende Aufgaben:
obis) sie nimmt die Aufgabe der nationalen Kontaktstelle für die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) wahr, unterhält das nationale Koordinierungszentrum für den Informationsaustausch, arbeitet mit anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur zusammen, unterhält die nationalen Komponenten des EUROSUR-Systems und vertritt das Land Liechtenstein im Verwaltungsrat der Agentur;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
63/2021