vom 4. November 2021
Das Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 56b
Zusammenarbeit mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur
Das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei können beim Vollzug von Aus- und Wegweisungen, insbesondere bei der Beschaffung von Reisedokumenten und der Organisation der Reise, mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur zusammenarbeiten.
Art. 77 Sachüberschrift und Abs. 2
Übermittlung personenbezogener Daten
2) Das Ausländer- und Passamt übermittelt der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur personenbezogene Daten nach Art. 70c Abs. 2, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2019/1896
2 benötigt. Die Übermittlung wird der Übermittlung solcher Daten zwischen inländischen Behörden gleichgestellt.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. November 2021 über die Abänderung des Polizeigesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
63/2021
2
Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624
(ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1)