| 922.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2021 |
Nr. 432 |
ausgegeben am 21. Dezember 2021 |
Gesetz
vom 5. November 2021
über die Abänderung des Jagdgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Jagdgesetz vom 30. Januar 1962, LGBI. 1962 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1a
1a) Die besonderen Befugnisse der Wildhut bleiben vorbehalten.
Art. 5 Abs. 1a und 2 Satz 1
1a) Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht an die notwendige Anzahl Pächter nach Abs. 1 angerechnet.
2) Die Pachtdauer beträgt sechs bis acht Jahre. …
Art. 8 Abs. 1a
1a) Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht an die notwendige Anzahl Pächter nach Abs. 1 angerechnet.
Art. 12 Abs. 2
2) Es dürfen nur so viele Mitpächter beitreten, dass das Mindestmass von 100 ha pro Person nicht unterschritten wird; davon ausgenommen sind Mitpächter, die das 70. Lebensjahr vollendet haben.
Art. 17
Jagdgast und angehende Jäger
1) Ein Jagdpächter kann einen Gast zur Jagd einladen (Jagdgast). Dieser hat die Jagd nach Anweisung des Jagdpächters auszuüben.
2) Angehende Jäger dürfen die Jagd nur in Begleitung und nach Anweisung des Jagdpächters oder eines Jagdaufsehers ausüben.
3) Jagdgäste und angehende Jäger müssen im Besitz einer auf ihren Namen lautenden gültigen liechtensteinischen Jagdkarte und eines gültigen Nachweises der Treffsicherheit sein.
Art. 18 Abs. 1 Bst. c
bis und f
1) Das Jagdpachtverhältnis kann von der Regierung vor Ablauf der Pachtzeit aufgelöst werden, wenn:
cbis) ein Jagdpächter wiederholt oder gröblich Anordnungen der Wildhut missachtet;
f) die Jagdgemeinschaft durch Vollendung des 70. Lebensjahres oder Tod eines Jagdpächters oder auf sonstige Art unter vier Personen absinkt und nicht binnen drei Monaten dafür ein Mitpächter namhaft gemacht wird;
Art. 18a
Ausschluss einzelner Jagdpächter
Anstelle der Auflösung des Jagdpachtverhältnisses kann die Regierung in den Fällen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c und cbis den betreffenden Jagdpächter aus dem Jagdpachtverhältnis ausschliessen.
Sachüberschrift vor Art. 19a
Wildhut
Art. 19a
a) Grundsatz
Die Wildhut ist beim Amt für Umwelt eingerichtet. Sie nimmt ihre Aufgaben auf dem ganzen Staatsgebiet wahr.
Art. 19b
b) Aufgaben
Der Wildhut obliegen neben den Tätigkeiten nach Art. 19g bis 19i und 19l insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Beratung und Information der Öffentlichkeit sowie von Fachpersonen;
b) die Wildtierbestandserhebung;
c) die Kontrolle von Schutzgebieten für Wildtiere;
d) die Umsetzung von Massnahmen zur Lebensraumverbesserung der wildlebenden Säugetiere und Vögel;
e) die Lösung von Konflikten mit Wildtieren im Siedlungsraum;
f) die Beratung bei der Festlegung von Massnahmen zur Verhütung von Wildunfällen und die Unterstützung bei der Bearbeitung von Wildunfällen;
g) die Beratung bei der Festlegung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden im Wald und in der Landwirtschaft sowie die Aufnahme und Schätzung dieser Schäden;
h) die Wahrnehmung jagdpolizeilicher Aufgaben;
i) die Unterstützung bei der Umsetzung von Managementkonzepten für spezifisch geschützte Tierarten;
k) die Beurteilung von Wildtieren sowie deren Entnahme aus der Wildbahn;
l) die Begleitung und Unterstützung des Jagdbetriebes;
m) die Koordination der Aus- und Weiterbildung von Jägern;
n) die Mitarbeit bei Forschungsprojekten;
o) die Förderung der Zusammenarbeit von Forstorganen des Landes und der Gemeinden, Waldeigentümern sowie Jagdausübungsberechtigten.
Art. 19c
c) Befugnisse bei Verstössen
Die Wildhut ist berechtigt, Personen, die bei Verstössen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung auf frischer Tat betreten werden:
a) anzuhalten, einschliesslich deren Fahrzeuge abseits öffentlicher Strassen;
b) zum Nachweis ihrer Identität aufzufordern;
c) zur Herausgabe von Gegenständen und widerrechtlich angeeigneten Sachen aufzufordern.
Art. 19d
d) Bestellung als Wildhüter oder angehender Wildhüter
1) Als Wildhüter kann bestellt werden, wer:
a) das 21. Lebensjahr vollendet hat;
b) die Befähigung zur Erlangung einer Jagdkarte besitzt, die körperlichen, geistigen und moralischen Eigenschaften für die Betrauung mit den Rechten und Pflichten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufweist, vertrauenswürdig ist;
c) unter Berücksichtigung seines Wohnortes in der Lage ist, seine Aufgaben einwandfrei und zeitnah zu erfüllen; und
d) die Ausbildung Wildhüter/Wildhüterin mit eidgenössischem Fachausweis oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat; über die Gleichwertigkeit entscheidet das Amt für Umwelt.
2) Als angehender Wildhüter kann für einen Zeitraum von acht Jahren bestellt werden, wer:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a bis c erfüllt;
b) über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt;
c) die Jagdeignungsprüfung oder eine andere im Verordnungswege dieser gleichgestellte Prüfung mit Erfolg abgelegt hat; und
d) sich verpflichtet, in dieser Zeit die Ausbildung Wildhüter/Wildhüterin mit eidgenössischem Fachausweis zu absolvieren.
Art. 19e
e) Dienstkleidung und Dienstwaffe
1) Wildhüter sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Dienstkleidung zu tragen sowie den Dienstausweis mitzuführen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
2) Sie sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen.
Art. 19f
f) Verhältnis zwischen Wildhut und Jagdausübungsberechtigten
Die Wildhut und Jagdausübungsberechtigten haben miteinander zu kooperieren. Der Wildhut kommt insbesondere in den Bereichen des Wildtiermanagements, der Schalenwildreduktion sowie der Betreuung von Intensivbejagungsgebieten und der Wildschutzzäune eine koordinierende Funktion zu. Den Anordnungen der Wildhut ist Folge zu leisten.
Art. 19g
g) Massnahmen im Wildtiermanagement
Die Wildhut koordiniert oder ergreift, gegebenenfalls auf Anordnung der jeweils zuständigen Behörde oder Stelle, Massnahmen im Wildtiermanagement, wenn sich diese, insbesondere aus Gründen des Waldbaus, der Landwirtschaft, des Bevölkerungsschutzes, der Seuchenbekämpfung oder des Tierschutzes, als notwendig erweisen. Die Wildhüter sind dabei insbesondere berechtigt, Tiere zu vergrämen, zu fangen oder zu töten.
Art. 19h
h) Koordinierte Reduktion des Schalenwildbestandes
1) Im Abschussplan (Art. 33) wird festgelegt, ob eine durch die Wildhut koordinierte Reduktion des Schalenwildbestandes erforderlich ist. Grundlage hierfür bilden:
a) die Wildschadenssituation im Wald oder an den landwirtschaftlichen Kulturen;
b) die Erfüllung der Vorgaben im Abschussplan in den letzten fünf Jagdjahren.
2) Sofern eine koordinierte Reduktion des Schalenwildbestandes erforderlich ist, wird der Wildbestand zwischen dem 1. Mai und 15. Juni sowie zwischen dem 1. November und 31. Dezember, jedoch nur solange bis die Vorgaben im Abschussplan erreicht sind, unter Koordination der Wildhut gezielt reduziert. Koordinierte Reduktionsjagden können revierübergreifend stattfinden. Dabei werden vorwiegend Abschüsse von weiblichen Tieren und Jungtieren vorgenommen. Wildhüter dürfen im Rahmen der koordinierten Reduktion des Schalenwildbestandes Abschüsse tätigen; den Jagdaufsehern und Jagdpächtern der betroffenen Jagdpachtreviere steht es frei, sich daran zu beteiligen.
3) Abgesehen von den koordinierten Reduktionen des Schalenwildbestandes nach Abs. 2 bleibt der Jagdbetrieb der Jagdpächter während der ordentlichen Jagdzeit unberührt. Vom 16. Juni bis Ende Oktober überwacht die Wildhut die Bestände und nimmt lediglich in den Fällen nach Art. 19g, 19i und 19l Abschüsse vor.
4) Das Verbot der Bejagung während der Schonzeit (Art. 31 Abs. 1) gilt nicht im Rahmen der Reduktion des Schalenwildbestandes nach Abs. 2; verboten bleibt die Bejagung von tragenden und führenden Tieren sowie von Kitzen und Kälbern im Zeitraum vom 1. Mai bis 15. Juni.
5) Die Jagdpächter haben die Durchführung der Massnahmen durch die Wildhut zu dulden.
Art. 19i
i) Intensivbejagungsgebiete
1) Ein zusammenhängendes Gebiet kann von der Regierung als Intensivbejagungsgebiet ausgeschieden werden, wenn es der möglichst umfassenden Fernhaltung des Schalenwildes zur Verhinderung von Schäden am Schutzwald oder der Förderung der Waldverjüngung bedarf. Ein Intensivbejagungsgebiet umfasst in der Regel 50 bis 100 ha. Zu jedem Intensivbejagungsgebiet ist gleichzeitig ein adäquater Ausweicheinstand von vergleichbarer Grösse und Qualität in der Umgebung auszuscheiden.
2) Intensivbejagungsgebiete können in Wäldern mit Personen- und Objektschutzfunktion ausgeschieden werden, wenn:
a) ein übermässiger Wildeinfluss eine massgebliche Ursache für eine gemäss definiertem Waldbauziel ungenügende Waldverjüngung ist; und
b) zu erwarten ist, dass eine erfolgreiche Fernhaltung des Schalenwilds zu einer massgeblichen Verbesserung der Waldverjüngung führt.
3) Die Wildhut führt in Intensivbejagungsgebieten regelmässige Kontrollgänge durch und erlegt oder vergrämt vorkommendes Schalenwild. Den Jagdaufsehern und Jagdpächtern der betroffenen Jagdpachtreviere steht es frei, sich an den Abschüssen oder Vergrämungen zu beteiligen.
4) Die Ausnahme vom Verbot nach Art. 19h Abs. 4 gilt sinngemäss mit der Massgabe, dass die Bejagung von tragenden und führenden Tieren im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. Juli sowie von Kitzen und Kälbern im Zeitraum vom 1. Mai bis 15. Juli verboten bleibt.
5) Die näheren Vorschriften über die Anforderungen für die Ausscheidung von Intensivbejagungsgebieten und den dazugehörigen Ausweicheinständen sowie die Kontrolle der Wirksamkeit der Massnahmen werden von der Regierung mit Verordnung getroffen.
Art. 19k
k) Beizug jagdkundiger Personen
1) Die Wildhut kann zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 19g bis 19i folgende jagdkundige Personen beiziehen:
a) Jagdaufseher oder Jagdpächter der Jagdpachtreviere;
b) andere jagdkundige Personen, für den Fall, dass der Jagdaufseher oder die Jagdpächter sich nicht oder in einem nicht ausreichenden Masse an der Erfüllung der Aufgaben beteiligt.
2) Die Personen nach Abs. 1 Bst. b werden von der Wildhut in einer Liste über jagdkundige Personen aufgenommen, sofern sie:
a) das 21. Lebensjahr vollendet haben;
b) den Nachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegung einer anerkannten Jagdeignungsprüfung erbringen;
c) über den vorgeschriebenen Nachweis der Treffsicherheit verfügen;
d) eine Jagdkarte besitzen; und
e) über die erforderliche Jagderfahrung verfügen.
Art. 19l
l) Wildschutzzäune
1) Die Wildhut erlegt oder vertreibt in zu waldbaulichen Zwecken errichteten Wildschutzzäunen vorkommendes Schalenwild unter Berücksichtigung der Tierschutzgesetzgebung.
2) Wird die Wildhut von Dritten über Schalenwild in einem Wildschutzzaun informiert, kann sie den Jagdpächtern eine Frist einräumen, um die notwendigen Abschüsse oder Vertreibungen selbst vorzunehmen.
3) Die Ausnahme vom Verbot nach Art. 19h Abs. 4 gilt sinngemäss mit der Massgabe, dass tragende und führende Tiere, Kitze, Kälber sowie geführte einjährige Tiere im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. Juli zu vertreiben sind.
Art. 19m
m) Erlegtes Wild
1) Das Wildbret des nach den Bestimmungen über die Wildhut erlegten Wildes wird der Jagdgemeinschaft desjenigen Reviers, in welchem es verendet ist, auf deren Anzeige hin überlassen.
2) Die Trophäen des nach den Bestimmungen über die Wildhut erlegten Wildes werden der Jagdgemeinschaft desjenigen Reviers, in welchem sich das Wild zum Zeitpunkt der Schussabgabe befand, auf deren Anzeige hin überlassen.
3) Erfolgt in den Fällen nach Abs. 1 und 2 keine Anzeige, erkennt das Amt für Umwelt über den Verfall.
4) Das erlegte Wild ist auf den Abschussplan anzurechnen. Die näheren Vorschriften über die Grünvorlage für Tiere, welche nach den Bestimmungen über die Wildhut erlegt wurden, werden von der Regierung mit Verordnung getroffen.
5) Die Bestimmungen über die Wildfolge nach Art. 41 und 42 finden sinngemäss Anwendung.
Art. 19n
n) Befreiung von der Jagdabgabe
Die Regierung kann in den Jahren, in denen der Schalenwildbestand nach Art. 19h reduziert wird, für den entsprechenden Zeitraum die Jagdabgabe (Art. 20) erlassen oder diese herabsetzen.
Art. 19o
o) Berichterstattung
Das Amt für Umwelt erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Wildhut. Der Bericht hat insbesondere die Zieldefinition, die festgelegten Massnahmen zur Zielerreichung und den Stand der Zielerreichung zu enthalten.
Überschriften vor Art. 22
Abschnitt IV
Jagdberechtigung
A. Allgemeines
Art. 22
Grundsatz
Wer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige liechtensteinische Jagdkarte und einen gültigen Nachweis der Treffsicherheit mit sich führen und sie den jagdschutzberechtigen Personen und Aufsichtsorganen auf Verlangen vorweisen.
Überschrift vor Art. 23
B. Jagdkarte
Art. 23
Ausstellung und Gültigkeit
1) Jagdkarten werden vom Amt für Umwelt ausgegeben. Jagdkarten mit einer Gültigkeit von einem Jahr oder länger sind mit einem Lichtbild zu versehen.
2) Die Jagdkarte gilt für:
a) Pächter für die von der Regierung festgesetzte Pachtdauer;
b) angehende Jäger für ein Jagdjahr, höchstens jedoch bis zum Bestehen der Jagdeignungsprüfung;
c) Jagdgäste für bis zu drei Jagdjahre, höchstens jedoch bis zum Ende einer Pachtperiode.
3) Die Jagdkarte hat für das ganze Staatsgebiet Gültigkeit.
Art. 23a
Voraussetzungen
1) Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte sind:
a) die Vollendung des 18. Lebensjahres;
b) der Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung; und
c) der Nachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegung der liechtensteinischen oder einer in Liechtenstein als gleichwertig anerkannten ausländischen Jagdeignungsprüfung; über die Gleichwertigkeit entscheidet das Amt für Umwelt.
2) Vom Nachweis einer jagdlichen Eignung nach Abs. 1 Bst. c ausgenommen sind angehende Jäger.
Art. 25
Einziehung
1) Das Amt für Umwelt hat die Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nach ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Art. 23a Abs. 1 Bst. b oder c wegfällt oder ein Ausschlussgrund nach Art. 24 eintritt.
2) Ein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren besteht nicht.
Überschrift vor Art. 26a
C. Nachweis der Treffsicherheit
Art. 26a
Grundsatz
1) Der Nachweis der Treffsicherheit ist für jede verwendete Waffenart (Kugel oder Schrot) zu erbringen.
2) Der Nachweis ist zwölf Monate ab erfülltem Schiessprogramm gültig.
3) Das Schiessprogramm wird erfüllt:
a) auf einem vom Amt für Umwelt anerkannten Schiessstand; oder
b) an einem vom Amt für Umwelt anerkannten Schiessanlass.
4) Die während der Jagdausbildung bestandenen Schiessprüfungen gelten für die Dauer von zwölf Monaten als Nachweis der Treffsicherheit.
5) Ausländische Nachweise gelten erst nach Anerkennung durch das Amt für Umwelt als erbracht.
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 27 Abs. 2
2) Zum Jagdschutz berechtigt und verpflichtet sind überdies die Wildhut, die Jagdpächter und der zuständige Gemeindeförster.
Art. 28 Abs. 1 Bst. b
1) Die Jagdaufseher sind nach ihrer Bestellung von der Regierung zu beeiden und zu bestätigen. Als Jagdaufseher kann bestellt werden, wer
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat,
Art. 31 Abs. 1 bis 3a
1) Die Regierung legt unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Waldwirtschaft sowie des Tier- und Artenschutzes, die biologischen Gegebenheiten des Wildes und die Erfordernisse der Wildhege für die jagdbaren Tiere die Jagdzeit mit Verordnung fest. Ausserhalb dieser Jagdzeit, insbesondere während der Monate der Aufzucht des Nachwuchses, sind alle Wildarten zu schonen (Schonzeit). Die von der Wildhut nach Art. 19g, 19h, 19k und 19l getroffenen Massnahmen bleiben vorbehalten.
2) Jagdaufseher und Jagdpächter dürfen kümmerndes Wild in der Schonzeit oder über den genehmigten Abschussplan hinaus nur nach vorher eingeholter Genehmigung des Amtes für Umwelt erlegen.
3) Wenn zwingende Gründe die vorherige Einholung unmöglich machen, ist der Abschuss unverzüglich dem Amt für Umwelt zu melden.
3a) In den Fällen nach Abs. 2 und 3 ist das Wildstück dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen durch Grünvorlage vorzuweisen.
Art. 34 Abs. 3
3) Auf Schalenwild dürfen nur Kugelbüchsen mit einem Minimalkaliber von 5.6 Millimeter verwendet werden. Hinsichtlich der Auftreffenergie gelten dabei als Minimalerfordernisse für:
a) Rehwild: 1 000 Joule auf 100 m;
b) Gamswild: 1 500 Joule auf 150 m;
c) Rotwild: 2 000 Joule auf 200 m.
Art. 34a Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 und 4
1) Verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und Jagens sind insbesondere:
a) Schlingen, Pfeile und Wurfgeschosse; Fallen oder Netze, soweit Tiere in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden; Gift und vergiftete oder betäubende Köder; Begasen und Ausräuchern; die Anwendung der Beizjagd; die Verwendung von Lockvögeln oder das Betreiben von Kirrungen (Kirrfütterung);
3) Das Amt für Umwelt ist ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Verboten zu gestatten. Dies betrifft insbesondere die Bekämpfung von Seuchen, die koordinierte Reduktion des Schalenwildbestands (Art. 19h) und die Erlegung Schaden stiftender Tiere (Art. 31 Abs. 5). Der Jagdbeirat ist hierüber zu informieren.
4) Aufgehoben
Art. 40
Jagdhunde
Hauptberufliche Jagdaufseher sowie Wildhüter haben einen auf Schweiss geprüften Jagdgebrauchshund zu halten.
Art. 49 Abs. 2
2) Die Kosten der Wildschadenverhütung sind zu tragen:
a) vom Land in der Höhe von 60 %;
b) von den Waldeigentümern in der Höhe von 40 %; in Privat- und Genossenschaftswaldungen wird der Kostenanteil des Waldeigentümers von der Hoheitsgemeinde übernommen.
Art. 51 Bst. b
bis
Mit dem Vollzug dieses Gesetzes sind betraut:
bbis) das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen;
Art. 51a Bst. f
bis, l und r
Der Regierung obliegen insbesondere:
fbis) die Ausscheidung der Intensivbejagungsgebiete und Ausweicheinstände (Art. 19i Abs. 1);
l) Aufgehoben
r) Aufgehoben
Art. 51b Bst. a, a
bis und e
Dem Amt für Umwelt obliegen insbesondere:
a) die Erfüllung der Aufgaben der Wildhut (Art. 19a bis 19o);
abis) die Ausgabe von Jagdkarten sowie deren Einziehung (Art. 23 Abs. 1 und Art. 25);
e) die Genehmigung von Ausnahmen betreffend Verbote zur Jagdausübung (Art. 34a Abs. 3);
Art. 51c
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen obliegt die Kontrolle der Grünvorlage nach Art. 31 Abs. 3a.
Art. 51d
Der bisherige Art. 51c wird neu zu Art. 51d.
Art. 56 Abs. 1 Bst. d bis f und h
bis
1) Vom Amt für Umwelt wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer:
d) als Jagdgast oder angehender Jäger die Jagd ohne liechtensteinische Jagdkarte oder gültigen Nachweis der Treffsicherheit ausübt (Art. 17);
e) bei der Ausübung der Jagd keine gültige Jagdkarte oder keinen gültigen Nachweis der Treffsicherheit mit sich führt oder sich weigert, sie den jagdschutzberechtigten Personen und Aufsichtsorganen vorzuweisen (Art. 22);
f) die Jagdkarte oder den Nachweis der Treffsicherheit durch falsche oder unvollständige Angaben erschleicht (Art. 23a, 24 und 26a);
hbis) das Wildstück dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen nicht durch Grünvorlage vorweist (Art. 31 Abs. 3a);
Art. 58a Abs. 4
4) Beschwerden gegen eine Anordnung von Massnahmen nach Art. 19g kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Art. 59a
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2022 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
56/2021 und
80/2021