vom 5. November 2021
Das Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 53a
Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten
1) Wird für die Erstellung oder Änderung einer Baute oder Anlage Material aus einem belasteten, nicht nach Art. 54 sanierungsbedürftigen Standort entfernt, so trägt der Verursacher, der die Belastung durch sein Verhalten verursacht hat, die Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials; dies gilt für alle im Kataster nach Art. 54 Abs. 2 eingetragenen und für den Eintrag vorgesehenen Standorte.
2) Sind mehrere Verursacher beteiligt, die durch ihr Verhalten die Belastung verursacht haben, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung.
3) Die Standortgemeinde trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4) Das Land beteiligt sich zu 30 % an den Kosten, welche die Standortgemeinde nach Abs. 1 oder 3 zu tragen hat.
5) Das Amt für Umwelt erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung; dabei ist zu berücksichtigen, ob der Verursacher bereits eine Entschädigung für die Belastung geleistet oder der frühere Eigentümer beim Verkauf des Grundstücks einen Preisnachlass wegen der Belastung gewährt hat.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2022 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahm der Regierung Nr.
61/2021 und
79/2021