814.03
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 434 ausgegeben am 21. Dezember 2021
Gesetz
vom 5. November 2021
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), LGBl. 2014 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 17 Abs. 1 Bst. a und h sowie Abs. 2 Bst. c
1) Das Amt für Umwelt teilt der Öffentlichkeit durch elektronische und durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Weg frühzeitig folgende Informationen mit:
a) die Durchführung einer Einzelfallprüfung (Art. 7);
h) den Hinweis auf die jedermann offen stehende Möglichkeit, zum Umweltverträglichkeitsbericht innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen (Art. 11 Abs. 1).
2) Innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens macht das Amt für Umwelt der Öffentlichkeit zugänglich:
c) den Umweltverträglichkeitsbericht (Art. 10 und 11 Abs. 1);
Art. 22 Abs. 2 Bst. d
2) Ihm obliegen insbesondere:
d) Aufgehoben
Art. 33 Abs. 1 Bst. b
1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich:
b) durch Beibringen unrichtiger Angaben eine Entscheidung nach diesem Gesetz erlangt oder zu erlangen versucht (Art. 7 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 1 bis 4 und 7);
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2022 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 61/2021 und 79/2021