vom 5. November 2021
Das Gesetz vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), LGBl. 2014 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 17 Abs. 1 Bst. a und h sowie Abs. 2 Bst. c
1) Das Amt für Umwelt teilt der Öffentlichkeit durch elektronische und durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Weg frühzeitig folgende Informationen mit:
a) die Durchführung einer Einzelfallprüfung (Art. 7);
h) den Hinweis auf die jedermann offen stehende Möglichkeit, zum Umweltverträglichkeitsbericht innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen (Art. 11 Abs. 1).
2) Innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens macht das Amt für Umwelt der Öffentlichkeit zugänglich:
c) den Umweltverträglichkeitsbericht (Art. 10 und 11 Abs. 1);
Art. 33 Abs. 1 Bst. b
1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich:
b) durch Beibringen unrichtiger Angaben eine Entscheidung nach diesem Gesetz erlangt oder zu erlangen versucht (Art. 7 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 1 bis 4 und 7);
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2022 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
61/2021 und
79/2021