vom 8. Februar 2022
Aufgrund von Art. 107 des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 27. Januar 2009 über die Beiträge des Staates an die Kosten für die Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen (Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung; KBBV), LGBl. 2009 Nr. 55, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 bis 6
2) Als Kosten für Sonderhilfen nach Art. 15 Bst. b und c des Gesetzes werden höchstens anerkannt:
c) bei dauernder Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson als Kinderpflegegeld:
1. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr: 1 900 Franken monatlich;
2. ab vollendetem 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 13. Lebensjahr: 2 050 Franken monatlich;
3. ab vollendetem 13. Lebensjahr: 2 200 Franken monatlich.
3) Das Kinderpflegegeld nach Abs. 2 Bst. b oder c kann erhöht werden, wenn die Betreuung aufgrund einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung, einer Krankheit, einer Verhaltensauffälligkeit, einer Entwicklungsverzögerung oder sonstiger Umstände einen ausserordentlich hohen Betreuungsaufwand oder einschlägiges Fachwissen erfordert.
4) Das Kinderpflegegeld nach Abs. 2 Bst. c dient der finanziellen Entschädigung für:
a) die Erbringung der Betreuungsleistung;
b) die Kosten für Verpflegung und Unterkunft;
c) die Kosten für Bekleidung;
d) die Versicherungskosten (Haftpflicht- und Unfallversicherung);
e) sonstige Lebenshaltungskosten mit Ausnahme von Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, von Selbstbehalten sowie von Arzt-, Zahnarzt- und anderen Gesundheitskosten; zu den sonstigen Lebenshaltungskosten zählen insbesondere Ausgaben für:
1. die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel;
2. Schullager und -ausflüge, Nachhilfe, Bücher sowie andere Aufwendungen für die Bildung;
3. Sport- und Musikkurse sowie andere Freizeitaktivitäten;
4. Hygieneartikel;
5. Taschengeld;
6. Ferien.
5) Das Amt für Soziale Dienste legt das Kinderbetreuungs- und -pflegegeld sowie die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten im Einzelfall fest. Bei der Festlegung des Kinderpflegegeldes nach Abs. 2 Bst. b ist auf das Alter des Kindes gebührend Rücksicht zu nehmen.
6) Neben dem Kinderbetreuungs- oder -pflegegeld kann das Amt für Soziale Dienste die Kosten für eine notwendige und angemessene Aus- oder Weiterbildung, eine Supervision oder Praxisberatung ganz oder teilweise übernehmen, wenn diese von einer im Pflegekinderbereich erfahrenen Fachorganisation oder Fachperson durchgeführt werden.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2022 in Kraft.