214.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 57 ausgegeben am 17. März 2022
Verordnung
vom 15. März 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Grundbuch- und Handelsregistergebühren
Aufgrund von Art. 529 des Sachenrechts (SR) vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 24. April 2008, LGBl. 2008 Nr. 139, sowie Art. 984 und Art. 990 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 17. September 2004, LGBl. 2004 Nr. 228, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Februar 2003 über die Grundbuch- und Handelsregistergebühren, LGBl. 2003 Nr. 67, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 2
Aufgehoben
Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 2, 10 und 12, Abschnitt B Bst. a, b, e, f, k, m und n, Abschnitt C Bst. f, g, k und m bis p, Abschnitt E Bst. f, g, o und p sowie Abschnitt F Bst. c
A. Allgemeine Gebühren
2. Grundbuchauszüge, pro Auszug: 10 Franken, bei Postversand jedoch mindestens 20 Franken;
10. Aufforderungen zur Nachreichung von Unterlagen bzw. Erklärungen mittels förmlicher Verfügung: 100 Franken;
12. Für den Versand von Dokumenten können vorbehaltlich Ziff. 2 erhoben werden:
a) Versand im Inland (einschliesslich Schweiz): höchstens 5 Franken;
b) Versand ins Ausland: höchstens 15 Franken.
B. Grundeigentum
Die Gebühren für Eintragungen in das Grundbuch betragen für:
a) Erwerb von Eigentum, Eigentumsanteilen und Baurechten: 6 ‰ des Wertes der Gegenleistung, bei Fehlen einer solchen des Steuerschätzwertes, mindestens jedoch 200 Franken je Handänderung; bei Erwerb im Zuge von rechtsgestaltenden Entscheidungen der Gerichte: 200 Franken je Handänderung;
b) Erwerb von Eigentum infolge Fusion von Gesellschaften oder fusionsähnlichen Tatbeständen: 1 ‰ des Wertes der Gegenleistung;
e) Realteilung von Grundstücken bei ganzer oder teilweiser Aufhebung einer Gesamt- oder Miteigentümergemeinschaft, je Grundstück: 30 Franken;
f) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Miteigentum, je Grundstück: 50 Franken;
k) Aufgehoben
m) Begründung, Änderung oder Aufhebung von subjektiv-dinglichem Eigentum sowie subjektiv-dinglichem Miteigentum, je Grundstück: 50 Franken;
n) Aufnahme neuer Grundstücke (auch bei Teilung oder Vereinigung von Grundstücken sowie bei Miteigentum), je Grundbuchblatt: 50 Franken.
C. Grundpfandrechte
Die Gebühren für die Eintragung von Grundpfandrechten in das Grundbuch betragen für:
f) Aufgehoben
g) Umwandlung eines Pfandrechts, je Stück (Titel): 50 Franken;
k) Pfandvermehrung (ganzer Grundstücke) oder Pfandobjektauswechslung, je Pfandrecht: 50 Franken; Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt: 10 Franken;
m) Eintragung eines Pfandrechts infolge Grundstücksteilung auf das Grundbuchblatt des neu gebildeten Grundstücks: 50 Franken; Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt: 10 Franken;
n) Aufgehoben
o) Aufgehoben
p) Aufgehoben
E. Vormerkungen
Die Gebühren für die Eintragung von Vormerkungen in das Grundbuch betragen für:
f) Aufgehoben
g) Aufhebung oder Änderung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts oder eines Vorkaufsrechts bei Stockwerkeigentum, je Grundstück bzw. Stockwerkeigentumseinheit: 50 Franken;
o) Änderung der Gesellschafts- oder Gemeinschaftsform, des Namens, der Firma oder des Sitzes, je Eintrag: 50 Franken;
p) Behandlung der Vormerkungen bei Grenzänderung, Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, je Eintrag: 50 Franken;
F. Anmerkungen
c) Behandlung der Anmerkung bei Grenzänderung, Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, je Eintrag: 50 Franken;
Anhang 2 Abschnitt A Ziff. 1, 1a und 13 bis 17, Abschnitt B Ziff. 1 Einleitungssatz und Bst. g, Ziff. 6, 8 und 9, Abschnitt D Ziff. 3 Bst. f, h, l, n und s bis w, Abschnitt E Ziff. 2 und 6 sowie Abschnitt F Einleitungssatz, Bst. f und g
A. Allgemeine Gebühren
1. Amtsbestätigungen nach Art. 552 § 20 Abs. 4 PGR, pro Ausfertigung: 15 Franken, bei Postversand mindestens jedoch 20 Franken;
1a. Amtsbestätigungen, die nicht unter Ziff. 1 fallen, pro Ausfertigung: 100 Franken;
13. Zuschlagsgebühr für die im Ausnahmefall bei Vorliegen wichtiger Gründe ausserhalb der Amtsräumlichkeiten stattfindende Durchführung einer Beglaubigung von Unterschriften: 50 Franken;
14. Ausfertigung einer Rechtmässigkeitsbescheinigung: 600 Franken;
15. Bestätigung einer Zeichnungsberechtigung, pro Zeichnungsberechtigung: 15 Franken;
16. Zuschlagsgebühr für Eintragungen, Änderungen oder Löschungen von besonderer Dringlichkeit: 100 Franken;
17. Für den Versand von Dokumenten können erhoben werden:
a) Versand im Inland (einschliesslich Schweiz): höchstens 5 Franken;
b) Versand ins Ausland: höchstens 15 Franken.
B. Neueintragungen und Sitzverlegung
1. Die Gebühren für die Neueintragung im Handelsregister betragen für:
g) Vereine: 100 Franken;
6. für die Eintragung eines Repräsentanten, einer Zustelladresse oder einer weiteren Adresse wird eine Gebühr von 30 Franken erhoben. Vereine sind davon ausgenommen;
8. für die Eintragung des Verzichts auf die prüferische Durchsicht (Review) und des Datums der Erklärung (Art. 1058a Abs. 5 PGR) wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben;
9. für die Eintragung des Datums der Einreichung der offenzulegenden Unterlagen (Art. 1130 Abs. 3 PGR) wird eine Gebühr von 30 Franken erhoben.
D. Änderungen und Löschungen
3. Gebühren für Änderungen, die nicht unter Ziff. 2 fallen:
f) Änderung des Publikationsorgans: 50 Franken;
h) je 100 Franken:
- für die Eintragung/Aufhebung der Auflösung;
- für die Eintragung des Widerrufs einer vom Amt für Justiz verfügten Auflösung;
- für die Eintragung/Beendigung einer Nachtragsliquidation;
- für die Wiedereintragung eines gelöschten Rechtsträgers;
l) Änderung oder Löschung eines Repräsentanten, einer Zustelladresse oder einer weiteren Adresse: 30 Franken;
n) Eintragung eines Mitgliedes der Verwaltung, eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eines Liquidators oder einer anderen Funktion sowie Änderung oder Löschung eines solchen Eintrages: 40 Franken; diese Gebühr ist ebenfalls anwendbar für Mitglieder der Aufsichtsstelle einer Kommanditaktiengesellschaft sowie für Mitglieder einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV);
s) Löschung des Verzichts auf die prüferische Durchsicht (Review) und des Datums der Erklärung (Art. 1058a Abs. 5 PGR): 50 Franken;
t) Änderung des Bilanzstichtages: 50 Franken;
u) Eintragung oder Löschung eines Teilfonds, pro Teilfonds: 100 Franken;
v) Eintragung, Änderung oder Löschung von Anstaltsanteilen: 100 Franken;
w) Eintragung oder Löschung einer Bemerkung: 100 Franken;
E. Hinterlegung von Urkunden
2. Hinterlegung von:
a) Gründungsanzeigen von Stiftungen: 300 Franken;
b) Treuhandurkunden von Treuhänderschaften: 300 Franken;
6. Hinterlegung von Protokollen über die Beschlüsse einer Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen: 50 Franken.
F. Öffentliche Beurkundungen
Die Gebühren für die Errichtung öffentlicher Urkunden betragen höchstens 15 000 Franken und im Einzelnen für:
f) die Beurkundung auf Parteibegehren (eines nicht beurkundungspflichtigen Vorgangs): 400 Franken;
g) die im Ausnahmefall bei Vorliegen wichtiger Gründe ausserhalb der Amtsräumlichkeiten stattfindende Durchführung einer öffentlichen Beurkundung (Zuschlagsgebühr): 200 Franken.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef