| 741.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2022 |
Nr. 88 |
ausgegeben am 31. März 2022 |
Verordnung
vom 29. März 2022
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 31 Abs. 2
2) Im Übrigen sind bei Motorfahrzeugen die Tagfahrlichter oder die Abblendlichter und bei Motorfahrzeugen ohne solche Lichter die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden. Ausgenommen sind:
a) Motorfahrzeuge, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden;
b) Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h;
c) Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.
Art. 41 Abs. 4
4) Die Führer von Motorfahrrädern sowie die Führer von Elektro-Rikschas mit einer Breite bis 1,00 m haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten. Zusätzlich haben sie die allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten.
Art. 56 Abs. 6
6) Einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands (Art. 38 Abs. 1 Bst. s VTS), die hinten mehr als 500 mm über die höchstzulässige Fahrzeuglänge hinausragen, müssen auf Strassen, auf denen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt, eingezogen sein.
Art. 63 Abs. 1b und 4
1b) Bei folgenden Fahrzeugen dürfen die Längen nach Abs. 1 Bst. a, e und f überschritten werden, sofern kein grösseres Ladevermögen entsteht und die Kreisfahrbedingungen nach Art. 63a eingehalten werden:
a) schwere Motorwagen, Anhängerzüge und Sattelmotorfahrzeuge mit verlängerten aerodynamischen Führerkabinen;
b) schwere Motorwagen, Anhängerzüge und Sattelmotorfahrzeuge mit Wasserstoffbehältern oder Batterien für den Antrieb (Art. 94 Abs. 1b Bst. b VTS) im Binnenverkehr.
4) Bei Anhängerzügen dürfen unter Anwendung von Art. 38 Abs. 1 Bst. s VTS die höchstzulässigen Teillängen folgende Masse nicht überschreiten:
a) grösster Abstand zwischen dem vordersten äusseren Punkt der Ladefläche hinter der Führerkabine und dem hintersten äusseren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination abzüglich des Abstandes zwischen der hinteren Begrenzung des Lastwagens und der vorderen Begrenzung des Anhängers: 15.65 m;
b) grösster Abstand zwischen dem vordersten äusseren Punkt der Ladefläche hinter der Führerkabine und dem hintersten äusseren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination: 16.40 m.
Art. 65 Abs. 1b und 1c
1b) Das Betriebsgewicht von Fahrzeugkombinationen nach Abs. 1 Bst. a, b und c sowie von Motorfahrzeugen nach Abs. 1 Bst. g, h und i mit alternativem Antrieb (Art. 9a Abs. 1 VTS) darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) höchstens 2 t, höher sein.
1c) Im Binnenverkehr darf das Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Abs. 1 Bst. a und f mit alternativem Antrieb (Art. 9a Abs. 1 VTS) um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) höchstens 2 t, höher sein.
Art. 66 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 89 Abs. 1
1) Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und folgenden Feiertagen: Neujahr, Heilige Drei Könige, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Maria Geburt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten und St. Stefanstag (26. Dezember). Das Fahrverbot gilt auch für den Durchgangsverkehr.
Art. 89a Abs. 1 Bst. n und o
1) Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:
n) schwere Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 4 250 kg, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) verfügen und das 3 500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird;
o) Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS) von höchstens 5 750 kg, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) verfügen und das 5 000 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
(ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1).
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
2) Art. 63 Abs. 1b Bst. b gilt bis zum 31. Dezember 2035.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef